Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. November 2015 –
One of Us u. a./Parlament u. a.
(Rechtssache T‑561/14)
„Institutionelles Recht — Europäische Bürgerinitiative — Mitteilung der Kommission nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 — Rechtsbehelfsfrist — Teilweise Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage — Fristen — Beginn — Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Handlung — Berechnung — Verspätete Klage — Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 101 § 2 und Art. 102 §§ 1 und 2; Verordnung Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 21-24)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Mitteilung KOM (2014) 355 endg. der Kommission vom 28. Mai 2014 über die europäische Bürgerinitiative „One of Us“ und, hilfsweise, Nichtigerklärung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (AB. L 65, S. 1)
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative gerichtet ist. |
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2. |
Die europäische Bürgerinitiative „One of Us“ und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die durch die Einreden der Unzulässigkeit entstandenen Kosten. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten. |