Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. November 2015 –

One of Us u. a./Parlament u. a.

(Rechtssache T‑561/14)

„Institutionelles Recht — Europäische Bürgerinitiative — Mitteilung der Kommission nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 — Rechtsbehelfsfrist — Teilweise Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage — Fristen — Beginn — Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Handlung — Berechnung — Verspätete Klage — Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 101 § 2 und Art. 102 §§ 1 und 2; Verordnung Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 21-24)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Mitteilung KOM (2014) 355 endg. der Kommission vom 28. Mai 2014 über die europäische Bürgerinitiative „One of Us“ und, hilfsweise, Nichtigerklärung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (AB. L 65, S. 1)

Tenor

1. 

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative gerichtet ist.

2. 

Die europäische Bürgerinitiative „One of Us“ und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die durch die Einreden der Unzulässigkeit entstandenen Kosten. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.