Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2015 –

Ackermann Saatzucht u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T‑559/14)

„Nichtigkeitsklage — Verordnung (EU) Nr. 511/2014 — Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit“

1. 

Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV — Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten — Verordnung über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union — Verordnung, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen wurde — Ausschluss (Art. 114 AEUV, 192 Abs. 1 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 21-25)

2. 

Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen — Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen — Unzulässigkeit einer Klage, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 28)

3. 

Nichtigkeitsklage — Natürliche oder juristische Personen — Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen — Verordnung, die den Nutzern genetischer Ressourcen Informationspflichten auferlegt — Klage von Pflanzenzüchtern geschützter Sorten auf eine Freistellung von jeglicher Informationspflicht aufgrund einer anderen Verordnung — Keine begrenzte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern — Keine individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 3 Buchst. b; Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Art. 15) (vgl. Rn. 29-34, 37, 38)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150, S. 59)

Tenor

1. 

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. 

Der Streithilfeantrag der European Seed Association (ESA) ist erledigt.

3. 

Die Ackermann Saatzucht GmbH & Co. KG und die weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.