Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. September 2014 –
Erbslöh Aluminium/Kommission
(Rechtssache T‑298/14 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Nationale Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien — Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen beihilferechtlichen Prüfverfahrens — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fumus boni iuris“
Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Voraussetzungen — Fumus boni iuris — Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe — Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine staatliche Maßnahme einzuleiten, verbunden mit der vorläufigen Einstufung als neue Beihilfe — Maßnahme, mit der eine Stromverbrauchsumlage begrenzt wird — Abwälzung der Umlage im Ermessen der privaten Stromversorgungsunternehmen — Vorläufige Einstufung als dem Staat zuzurechnende begünstigende Maßnahme — Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission — Fehlen bei Prima-facie-Prüfung (Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 278 AEUV) (vgl. Rn. 14, 19-23)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung der Rechtswirkungen des Beschlusses, mit dem die Kommission ein förmliches beihilferechtliches Prüfverfahren in Bezug auf das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz eröffnet hat
Tenor
|
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. September 2014 –
Erbslöh Aluminium/Kommission
(Rechtssache T‑298/14 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Nationale Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien — Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen beihilferechtlichen Prüfverfahrens — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fumus boni iuris“
Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Voraussetzungen — Fumus boni iuris — Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe — Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf eine staatliche Maßnahme einzuleiten, verbunden mit der vorläufigen Einstufung als neue Beihilfe — Maßnahme, mit der eine Stromverbrauchsumlage begrenzt wird — Abwälzung der Umlage im Ermessen der privaten Stromversorgungsunternehmen — Vorläufige Einstufung als dem Staat zuzurechnende begünstigende Maßnahme — Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission — Fehlen bei Prima-facie-Prüfung (Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 278 AEUV) (vgl. Rn. 14, 19-23)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung der Rechtswirkungen des Beschlusses, mit dem die Kommission ein förmliches beihilferechtliches Prüfverfahren in Bezug auf das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz eröffnet hat
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |