BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
10. März 2020 ( *1 )
„Verfahren – Kostenfestsetzung – Erstattungsfähige Kosten“
In den verbundenen Rechtssachen T‑111/14 DEP bis T‑118/14 DEP,
Unitec Bio SA mit Sitz in Buenos Aires (Argentinien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.‑F. Bellis und R. Luff,
Klägerin in der Rechtssache T‑111/14,
Molinos Río de la Plata SA mit Sitz in Buenos Aires, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bellis und Luff,
Klägerin in der Rechtssache T‑112/14,
Oleaginosa Moreno Hermanos SACIFI y A mit Sitz in Bahia Blanca (Argentinien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bellis und Luff,
Klägerin in der Rechtssache T‑113/14,
Vicentin SAIC mit Sitz in Avellaneda (Argentinien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bellis und Luff,
Klägerin in der Rechtssache T‑114/14,
Aceitera General Deheza SA mit Sitz in General Deheza (Argentinien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bellis und Luff,
Klägerin in der Rechtssache T‑115/14,
Bunge Argentina SA mit Sitz in Buenos Aires, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bellis und Luff,
Klägerin in der Rechtssache T‑116/14,
Cargill SACI mit Sitz in Buenos Aires, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bellis und Luff,
Klägerin in der Rechtssache T‑117/14,
LDC Argentina SA mit Sitz in Buenos Aires, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bellis und Luff,
Klägerin in der Rechtssache T‑118/14,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch
Europäische Kommission
und durch
European Biodiesel Board (EBB) mit Sitz in Brüssel (Belgien),
Streithelfer,
betreffend einen Antrag auf Kostenfestsetzung im Anschluss an vier Urteile vom 15. September 2016, LDC Argentina/Rat (T‑118/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:502), vom 15. September 2016, Cargill/Rat (T‑117/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:503), vom 15. September 2016, Unitec Bio/Rat (T‑111/14, EU:T:2016:505), und vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat (T‑112/14 bis T‑116/14 und T‑119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509),
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter Z. Csehi (Berichterstatter) und G. De Baere,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien
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1 |
Mit acht Klageschriften, die am 17. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und unter den Rechtssachennummern T‑111/14, T‑112/14, T‑113/14, T-114/14, T‑115/14, T‑116/14, T‑117/14 und T‑118/14 eingetragen worden sind, haben die Klägerinnen, die Unitec Bio SA, die Molinos Río de la Plata SA, die Oleaginosa Moreno Hermanos SACIFI y A, die Vicentin SAIC, die Aceitera General Deheza SA, die Bunge Argentina SA, die Cargill SACI und die LDC Argentina SA, jeweils Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2, im Folgenden: angefochtene Handlung) erhoben, soweit damit ein Antidumpingzoll gegen sie festgesetzt wurde. |
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2 |
Mit Beschlüssen des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts vom 17. Juli und 22. September 2014 sind die Europäische Kommission und das European Biodiesel Board (EBB) als Streithelfer in den vorstehend in Rn. 1 genannten Rechtssachen zur Unterstützung des Rates der Europäischen Union zugelassen worden. |
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3 |
Mit vier Urteilen vom 15. September 2016, LDC Argentinien/Rat (T‑118/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:502), vom 15. September 2016, Cargill/Rat (T‑117/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:503), vom 15. September 2016, Unitec Bio/Rat (T‑111/14, EU:T:2016:505), und vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat (T‑112/14 bis T-116/14 und T-119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509), hat das Gericht die angefochtene Handlung für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerinnen betraf. In jeder Rechtssache hat es den Rat zur Tragung seiner eigenen Kosten und der Kosten der Klägerinnen verurteilt. |
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4 |
Mit vier Rechtsmitteln, die am 24. November 2016 eingereicht und unter den Rechtssachennummern C‑602/16 P und C‑607/16 P bis C‑609/16 P in das Register eingetragen wurden, beantragte der Rat gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Aufhebung der Urteile vom 15. September 2016, LDC Argentinien/Rat (T-118/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:502), vom 15. September 2016, Cargill/Rat (T‑117/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:503), vom 15. September 2016, Unitec Bio/Rat (T‑111/14, EU:T:2016:505), und vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat (T‑112/14 bis T‑116/14 und T‑119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509). |
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5 |
Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 informierte der Rat den Gerichtshof gemäß Art. 148 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass er seine Rechtsmittel zurücknehme. |
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6 |
Mit Beschluss vom 15. Februar 2018, Rat/Unitec Bio u. a. (C‑602/16 P und C‑607/16 P bis C‑609/16 P, nicht veröffentlicht EU:C:2018:150), strich der Präsident des Gerichtshofs die verbundenen Rechtssachen C‑602/16 P und C‑607/16 P bis C‑609/16 P im Register des Gerichtshofs und verurteilte den Rat zur Tragung der Kosten der Klägerinnen. |
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7 |
Mit Schreiben vom 27. April 2018 forderten die Klägerinnen den Rat auf, insgesamt 391249 Euro für die acht in Rn. 1 dieses Beschlusses genannten Verfahren vor dem Gericht und für die vier in Rn. 4 dieses Beschlusses genannten Verfahren vor dem Gerichtshof zu erstatten. |
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8 |
Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 erklärte der Rat, dass er mit der Höhe der von den Klägerinnen geforderten Kosten nicht einverstanden sei und bot eine Erstattung in Höhe von insgesamt 45300 Euro für die betreffenden Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof an. Dieses Angebot des Rates entsprach einer Arbeitszeit von 200 Stunden bei einem Stundensatz von 225 Euro. Die Klägerinnen lehnten das Angebot mit Schreiben vom 28. September 2018 ab, reduzierten allerdings den geforderten Gesamtbetrag wegen eines Rechenfehlers auf 388887 Euro. |
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9 |
Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 lehnte der Rat diese neue Forderung ab und bot an, insgesamt 54100 Euro für die betreffenden Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu erstatten. |
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10 |
Mit Schreiben vom 18. März 2019 setzten die Klägerinnen den geforderten Betrag für die betreffenden Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof noch einmal herab, auf 85150 Euro, was 265 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 320 Euro und 350 Euro an Verwaltungsaufwendungen entspricht. Mit Schreiben vom 29. März 2019 lehnte der Rat diese neue Forderung ab und hielt an seinem Angebot fest, insgesamt 54100 Euro zu erstatten. |
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11 |
Da zwischen den Parteien keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten erzielt wurde, haben die Klägerinnen mit am 28. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht, mit dem sie beantragen,
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In seiner Stellungnahme, die am 25. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat beantragt,
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Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist nach Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung der Berichterstatter der Dritten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist. |
Rechtliche Würdigung
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14 |
Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. |
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15 |
Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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16 |
In welcher Höhe im vorliegenden Fall die Kosten erstattungsfähig sind, ist nach Maßgabe dieser Erwägungen zu beurteilen. |
Zur Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren
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17 |
Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der in die Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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18 |
Außerdem hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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19 |
Was als Erstes den Gegenstand, die Art und die Bedeutung der Rechtsstreitigkeiten aus der Sicht des Unionsrechts sowie ihre Schwierigkeiten betrifft, stellt das Gericht fest, dass die Hauptsacheverfahren in der Sache acht Nichtigkeitsklagen im Bereich Antidumping mit jeweils drei in allen Verfahren identischen Klagegründen umfasst haben. Mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund ist das Vorgehen des Rates in Frage gestellt worden, von den Kosten der wichtigsten Rohstoffe, die in den Aufzeichnungen der überprüften ausführenden Hersteller angegeben waren, wegen der Verzerrung der Preise dieser Rohstoffe durch das System der unterschiedlichen Ausfuhrzollsätze abzuweichen und sie durch den Referenzpreis zu ersetzen. Im Rahmen des ersten Klagegrundes haben die Klägerinnen geltend gemacht, dass eine solche Vorgehensweise nicht mit Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, im Folgenden: Grundverordnung) vereinbar sei. Im Rahmen des zweiten Klagegrundes haben sie vorgetragen, dass diese Vorgehensweise gegen das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (ABl. 1994, L 336, S. 103) verstoße. Mit dem dritten Klagegrund haben sie gerügt, dass der Rat mit seiner Annahme, zwischen den von der Untersuchung betroffenen Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und dem Schaden des Wirtschaftszweigs der Union bestehe ein Kausalzusammenhang, gegen Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verstoßen habe. |
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20 |
Mit dem ersten Klagegrund ist eine aus unionsrechtlicher Sicht wichtige Frage aufgeworfen worden, die eine gewisse faktische und rechtliche Komplexität aufwies und eine vertiefte Untersuchung erforderte, wie die Klägerinnen vorbringen. Dieser Klagegrund betraf nämlich die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung, der im Wesentlichen bestimmt, auf welchen verschiedenen Grundlagen die Organe die insbesondere mit der Produktion und dem Verkauf eines untersuchten Erzeugnisses verbundenen Kosten bei der Berechnung des Normalwerts einer gleichartigen Ware im Sinne dieser Verordnung berücksichtigen können. Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen geltend gemacht, dass der Rat im Wesentlichen gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen habe, indem er bei der Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware im Sinne der Grundverordnung von den in ihren Aufzeichnungen aufgeführten Rohstoffpreisen abgewichen sei. Sie haben dem Rat insbesondere eine fehlerhafte Anwendung des Urteils vom 7. Februar 2013, Acron und Dorogobuzh/Rat (T‑235/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:65), vorgeworfen. Somit erforderte dieser Klagegrund eine vertiefte Prüfung, da die damit aufgeworfene Frage das Gericht veranlasst hat, insbesondere über die Beweislast und den Wertungsspielraum der Organe der Union bei der Ermittlung des Normalwerts der gleichartigen Ware im Sinne der Grundverordnung zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 19. Dezember 2019, Unitec Bio u. a./Rat, C‑602/16 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1148, Rn. 30 bis 32). |
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21 |
Hinsichtlich der anderen Klagegründe ist zu bemerken, dass sie keine besondere Komplexität aufwiesen. |
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22 |
Was als Zweites das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits betrifft, ist daran zu erinnern, dass mit der angefochtenen Handlung endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 216,64 Euro und 245,67 Euro je Tonne Nettogewicht auf die Ausfuhren der Klägerinnen eingeführt wurden. Wie der Rat ausführt, waren die Rechtssachen zwar für die Klägerinnen von wirtschaftlicher Bedeutung, doch kann diese Bedeutung nicht als ungewöhnlich oder wesentlich anders als die Bedeutung angesehen werden, die jedem Untersuchungsverfahren zur Einführung von Antidumpingzöllen zugrunde liegt. |
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23 |
Was als Drittes den Umfang des für den Rechtsstreit erforderlichen Arbeitsaufwands betrifft, beantragen die Klägerinnen, die für die Vergütung der Rechtsanwälte erstattungsfähigen Kosten für ihre acht Klagen vor dem Gericht auf 184837,50 Euro festzusetzen, was nach dem Vorbringen der Klägerinnen 543 Arbeitsstunden von vier Anwälten und einem gewichteten durchschnittlichen Stundensatz von etwas mehr als 340 Euro entspricht. |
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24 |
Der Rat wendet sich gegen die Zahl der Anwälte, die Stundenzahl und den angewandten Stundensatz. Er betont, dass höchstens 170 Arbeitsstunden eines einzigen Anwalts zu einem Stundensatz von 250 Euro für alle acht Verfahren vor dem Gericht ausreichend seien. |
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25 |
Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen für ihren Antrag eine Aufstellung der Arbeitsstunden ihrer Anwälte (Timesheets) mit detaillierten Informationen zur Art der Tätigkeit, zu den dafür aufgewendeten Stunden und zu den entsprechenden Stundensätzen vorgelegt. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass vier Anwälte insgesamt 540,75 Stunden tätig waren und dafür Kosten in Höhe von insgesamt 184837,50 Euro angesetzt wurden. |
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26 |
Zunächst sind einige Stunden, die nicht in die Kategorie der erstattungsfähigen Kosten im Sinne der oben in Rn. 15 angeführten Rechtsprechung fallen können, auszuklammern, da sie für die Hauptsacheverfahren vor dem Gericht nicht notwendig erscheinen. |
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27 |
So können die Stunden, die für die Klage der Cámara Argentina de Biocombustibles (Carbio) aufgewandt wurden, die nicht Partei des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags ist und die im Urteil vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat (T‑112/14 bis T‑116/14 und T‑119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509), zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt wurde, nicht in die Kategorie der erstattungsfähigen Kosten fallen. Insbesondere müssen die Stunden, die für die Beantwortung der Einwände des Rates gegen die Zulässigkeit der Klage von Carbio aufgewendet wurden, im vorliegenden Verfahren ausgeklammert werden. |
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28 |
Darüber hinaus ist die Erstattung von Kosten abzulehnen, die sich auf Zeiträume beziehen, in denen vom Gericht keine Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, da diese Kosten nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftreten des Anwalts vor dem Gericht stehen können (Beschluss vom 21. Dezember 2010, Le Levant 015 u. a./Kommission, T‑34/02 DEP, EU:T:2010:559, Rn. 33 und 34). Die Erstattung der Kosten, die sich auf die Zeit nach der mündlichen Verhandlung beziehen, ist, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, ebenfalls abzulehnen (Beschluss vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T‑38/95 DEP, EU:T:2002:13, Rn. 31). |
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Im vorliegenden Fall sind 2,5 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 300 Euro für die Rückreise von Luxemburg (Luxemburg) nach der mündlichen Verhandlung in den Hauptsacheverfahren am 28. Oktober 2015 und für die Nachbereitung der mündlichen Verhandlung angesetzt worden. Insoweit ist festzustellen, dass das mündliche Verfahren am 22. Februar 2016 wiedereröffnet worden ist. Mit prozessleitenden Maßnahmen vom 22. Februar 2016 und vom 23. März 2016 hat das Gericht den Klägerinnen Fragen gestellt. In Anbetracht der Zeitspanne zwischen der Rückreise von der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2015 und dem Erlass der prozessleitenden Maßnahmen konnte die fragliche Arbeitszeit für die Nachbereitung aber nicht auf die Beantwortung dieser prozessleitenden Maßnahmen entfallen, da diese vom Gericht noch nicht beschlossen waren. Die oben genannten Arbeitsstunden zur Nachbereitung fallen somit nicht unter die notwendigen Kosten, da sie sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem keine Verfahrenshandlung ergangen ist, und sich daher erweist, dass sie nicht unmittelbar mit dem Auftreten der Rechtsanwälte vor dem Gericht in Zusammenhang stehen. |
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Weiter ist, wenn die Anwälte einer Partei dieser wie hier bereits in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden haben, nach der Rechtsprechung auch zu berücksichtigen, dass ihnen die für den Rechtsstreit maßgeblichen Umstände bekannt sind, was dazu angetan ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern (Beschluss vom 21. Dezember 2010, Le Levant 015 u. a./Kommission, T‑34/02 DEP, EU:T:2010:559, Rn. 43). |
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Die Klägerinnen machen insoweit geltend, dass einige der in der Klagebeantwortung vor dem Gericht aufgeworfenen Fragen im Verwaltungsverfahren nicht behandelt worden seien, insbesondere diejenigen, die sich auf die Zulässigkeit der Klagen bezogen hätten. Die Einwände gegen die Zulässigkeit der Klagen betrafen jedoch nur zwei der Klägerinnen, die Parteien des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens sind, nämlich Cargill, Klägerin in der Rechtssache T‑117/14, und Unitec Bio, Klägerin in der Rechtssache T‑111/14, und diese sind darauf in ihren Erwiderungen mit zwei identischen und sehr einfachen Absätzen eingegangen. |
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Ferner rechtfertigen die Klägerinnen die hohe Zahl der Arbeitsstunden damit, dass ihre Anwälte acht Klagen hätten bearbeiten müssen. Wie sich in dieser Hinsicht aus Rn. 35 des Beschlusses vom 13. Mai 2019, Giant (China)/Rat (T‑425/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:340), ergebe, habe der Unionsrichter aber 190 Stunden für einen einzigen Kläger als angemessen erachtet. Im Lichte dieser Rechtsprechung seien deshalb 543 Arbeitsstunden für acht Klagen nicht als unangemessen anzusehen. Außerdem seien die vorliegenden Hauptsacheverfahren komplexer gewesen als dasjenige, in dem das Urteil vom 26. November 2015, Giant (China)/Rat (T‑425/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:896), ergangen sei. Die Klägerinnen fügen hinzu, dass in den acht Rechtssachen zwar einige Fragen ähnlich gewesen seien, andere Verfahrensfragen wie Vertraulichkeit, Zulässigkeit und Datenverarbeitung jedoch eine individuelle Behandlung hinsichtlich jeder einzelnen Klägerin erfordert hätten. |
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Die vorliegend gegebene Situation, in der es um acht Klagen geht, kann zwar mehr Arbeitsstunden rechtfertigen als für die Vorbereitung und das Betreiben eines einzigen Verfahrens vor dem Gericht, doch sind die rechtlichen und tatsächlichen Ähnlichkeiten zwischen den fraglichen Rechtssachen zu berücksichtigen, die dazu angetan waren, für die Rechtsanwälte eine Arbeitsersparnis zu bewirken. |
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34 |
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Schriftsätze aller acht Klägerinnen im Wesentlichen, bis auf wenige Unterschiede, identisch waren und dass die Klägerinnen die Fragen des Gerichts gemeinsam beantwortet haben. Insbesondere sind die rechtlichen und tatsächlichen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung gleichlautend aufgeworfen worden, so dass sie in den Urteilen vom 15. September 2016, LDC Argentinien/Rat (T‑118/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:502), vom 15. September 2016, Cargill/Rat (T‑117/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:503), vom 15. September 2016, Unitec Bio/Rat (T‑111/14, EU:T:2016:505), und vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat (T‑112/14 bis T‑116/14 und T‑119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509), mit einer nahezu identischen Begründung behandelt worden sind. Solche Ähnlichkeiten zwischen diesen zusammenhängenden Rechtssachen haben zwangsläufig zu Synergieeffekten geführt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 27. April 2009, Mülhens/HABM – Conceria Toska [TOSKA], T‑263/03 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:118, Rn. 17, und vom 27. April 2009, Mülhens/HABM, T‑28/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:119, Rn. 17, sowie ebenfalls in diesem Sinne Beschluss vom 12. Mai 2016, Ningbo Yonghong Fasteners/Rat, T‑150/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:317, Rn. 28). |
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35 |
Außerdem erforderten zwar die Zulässigkeitsfragen im Stadium der Erstellung der Klageschrift und der Erwiderung bei einigen Klagen eine vertiefte Bearbeitung, doch, wie bereits oben in Rn. 31 ausgeführt, betrafen diese Fragen nur zwei der Klägerinnen im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren und sie sind in den Schriftsätzen der genannten Klägerinnen gleich behandelt worden, so dass das Gericht in seinen Urteilen vom 15. September 2016, Cargill/Rat (T‑117/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:503), und vom 15. September 2016, Unitec Bio/Rat (T‑111/14, EU:T:2016:505), mit der gleichen Begründung darauf eingegangen ist. Auch die Anträge auf vertrauliche Behandlung in den Klageverfahren T‑112/14 bis T‑116/14 und T‑118/14 waren identisch. |
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36 |
Schließlich ist daran zu erinnern, dass für das Unionsgericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30). |
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37 |
Im vorliegenden Fall setzt das Gericht insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung der Rechtsstreitigkeiten aus unionsrechtlicher Sicht und der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem der beim Gericht geltend gemachten Klagegründe die Arbeitszeit, die für die Anwälte objektiv notwendig war, um die acht Klägerinnen in den Hauptsacheverfahren vor Gericht zu vertreten, auf insgesamt 408 Stunden fest. Dies umfasst die Ausarbeitung der Nichtigkeitsklagen, der Erwiderungen, der sehr kurzen Anträge auf vertrauliche Behandlung in den Rechtssachen T‑112/14 bis T‑116/14 und T‑118/14 und die Vorbereitung der nicht vertraulichen Fassungen der Unterlagen in diesen Verfahren, die Antworten auf die beiden Streithilfeschriftsätze der Kommission und des EBB, die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Vertretung der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung sowie die gemeinsamen Antworten der Klägerinnen auf die nach der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen des Gerichts. Dabei ist von der oben genannten Gesamtarbeitszeit für die Vorbereitung eines einzigen Musterverfahrens als Ausgangsmodell für die Behandlung der sieben anderen Rechtssachen eine höhere Stundenzahl zuzuerkennen als für die anderen sieben Rechtssachen. |
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38 |
Hinsichtlich des im Antrag genannten gewichteten durchschnittlichen Stundensatzes, der etwas höher als 340 Euro ist, ist das Gericht der Ansicht, dass ein solcher Stundensatz auf die Stunden angewandt werden kann, die für die Vorbereitung und Ausarbeitung der Schriftsätze sowie für die Vorbereitung und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung allein in dem als Ausgangsmodell für die Behandlung der anderen sieben Rechtssachen dienenden Musterverfahren aufgewendet wurden. Das Gericht ist auch der Meinung, dass angesichts der einfacheren Bearbeitung der anderen sieben Rechtssachen auf der Grundlage dessen, was für das Musterverfahren ausgearbeitet worden war, ein Stundensatz in Höhe von 220 Euro zugrunde zu legen ist. |
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39 |
Unter diesen Umständen erscheinen die für die Klägerin erstattungsfähigen Anwaltsvergütungen mit einer Festsetzung auf 110160 Euro als angemessen bewertet. |
Zu den erstattungsfähigen Auslagen
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Die Klägerinnen beanspruchen 974 Euro für Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit der einzigen mündlichen Verhandlung in den Hauptsacheverfahren. |
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41 |
Sie legen zur Begründung ihres Antrags auf Erstattung der Reise- und Hotelkosten zwei Hotelrechnungen über insgesamt 728 Euro und ein Dokument vor, aus dem hervorgeht, dass die Beförderungskosten auf der Grundlage einer Fahrt mit dem Auto berechnet sind, wobei 0,5 Euro pro km veranschlagt werden, was insgesamt 246 Euro ausmacht. |
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42 |
Hinsichtlich der Auslagen im Zusammenhang mit der Teilnahme von zwei Anwälten an der mündlichen Verhandlung betont der Rat, dass nur die Auslagen für einen Anwalt objektiv notwendig gewesen seien, und bietet an, 350 Euro zu erstatten. |
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43 |
In dieser Hinsicht ist das Gericht der Ansicht, dass die Anwälte, auch wenn es sich um sehr ähnliche Verfahren handelt, die mündliche Verhandlung vorbereiten und dort acht Klägerinnen vertreten mussten. Es ist daher gerechtfertigt, die Auslagen für die Teilnahme von zwei Rechtsanwälten an der mündlichen Verhandlung als notwendig im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung zu betrachten. |
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44 |
Daraus folgt, dass die Reise- und Aufenthaltskosten von zwei Anwälten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2015 als Beistand der Klägerinnen mit einer Festsetzung auf 974 Euro als angemessen bewertet erscheinen. |
Zu den Kosten des vorliegenden Verfahrens
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45 |
Das Gericht berücksichtigt bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:147, Rn. 15). |
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Der für die Führung des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens geforderte Betrag von 1539 Euro erscheint nicht unangemessen, auch wenn ein Antrag auf Kostenfestsetzung eher standardisierter Natur ist. |
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Unter diesen Umständen sind die Kosten der Klägerinnen für das vorliegende Verfahren auf 1539 Euro festzusetzen. |
Zum Antrag auf Verzugszinsen
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Die Klägerinnen fordern Verzugszinsen auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten. |
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In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Feststellung einer etwaigen Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen und die Bestimmung des anwendbaren Zinssatzes gemäß Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung in die Zuständigkeit des Gerichts fallen (siehe Beschluss vom 19. Juli 2017, Yanukowitsch/Rat, T‑348/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:549, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung ist einem Antrag auf Verzinsung des aufgrund eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrags mit Verzugszinsen bezogen auf den Zeitraum ab der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zum Tag der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2017, Yanukowitsch/Rat, T‑348/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:549, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Was den anzuwendenden Zinssatz betrifft, hält es das Gericht für angebracht, Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) zu berücksichtigen. Folglich wird der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte (siehe Beschluss vom 19. Juli 2017, Yanukowitsch/Rat, T‑348/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:549, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Infolgedessen ist festzulegen, dass auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses Verzugszinsen in Höhe des von der EZB im betreffenden Zeitraum für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte anfallen. |
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Nach alledem beläuft sich der Gesamtbetrag der Kosten, deren Erstattung die Klägerinnen vom Rat verlangen können, auf 112673 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des vorliegenden Beschlusses. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 10. März 2020 Der Kanzler E. Coulon Der Präsident A. M. Collins |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.