Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Februar 2014 – HTTS und Bateni/Rat

(Rechtssache T‑45/14 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran — Einfrieren von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Fehlende Dringlichkeit — Interessenabwägung“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Kumulativer Charakter — Abwägung sämtlicher betroffener Belange — Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 26)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Beweislast — Finanzieller Schaden –Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden kann oder ihre Position auf dem Markt irreversibel verändert — Pflicht, konkrete und genaue Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage der antragstellenden Gesellschaft zu machen (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 41-45)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung im Bereich restriktiver Maßnahmen — Voraussetzungen — Dringlichkeit — Notwendigkeit, eine Situation offenkundiger und äußerst schwerwiegender Rechtswidrigkeit schnell zu beseitigen — Einbeziehung — Ermessen des Rates bei der allgemeinen und abstrakten Definition der rechtlichen Kriterien und der Modalitäten des Erlasses restriktiver Maßnahmen — Beschränkte gerichtliche Kontrolle (Art. 278 AEUV; Verordnung Nr. 971/2013 des Rates; Beschluss 2013/497 des Rates) (vgl. Rn. 50-56)

4. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Voraussetzungen — Abwägung sämtlicher betroffener Belange — Entscheidung über das Einfrieren von Geldern im Rahmen restriktiver Maßnahmen gegen Iran — Befugnis des Unionsrichters zur Nichtigerklärung des Rechtsakts frühestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist — Interesse des Antragstellers, das der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nicht schützen kann (Art. 264 Abs. 2 AEUV und 278 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 60 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 107 § 3; Verordnung Nr. 1154/2013 des Rates; Beschluss 2013/661 des Rates) (vgl. Rn. 59, 62-66)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3), soweit die Antragsteller betroffen sind

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Februar 2014 – HTTS und Bateni/Rat

(Rechtssache T‑45/14 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran — Einfrieren von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Fehlende Dringlichkeit — Interessenabwägung“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Kumulativer Charakter — Abwägung sämtlicher betroffener Belange — Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 26)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen — Voraussetzungen — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Beweislast — Finanzieller Schaden –Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden kann oder ihre Position auf dem Markt irreversibel verändert — Pflicht, konkrete und genaue Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage der antragstellenden Gesellschaft zu machen (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 41-45)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung im Bereich restriktiver Maßnahmen — Voraussetzungen — Dringlichkeit — Notwendigkeit, eine Situation offenkundiger und äußerst schwerwiegender Rechtswidrigkeit schnell zu beseitigen — Einbeziehung — Ermessen des Rates bei der allgemeinen und abstrakten Definition der rechtlichen Kriterien und der Modalitäten des Erlasses restriktiver Maßnahmen — Beschränkte gerichtliche Kontrolle (Art. 278 AEUV; Verordnung Nr. 971/2013 des Rates; Beschluss 2013/497 des Rates) (vgl. Rn. 50-56)

4. 

Vorläufiger Rechtsschutz — Aussetzung des Vollzugs — Voraussetzungen — Abwägung sämtlicher betroffener Belange — Entscheidung über das Einfrieren von Geldern im Rahmen restriktiver Maßnahmen gegen Iran — Befugnis des Unionsrichters zur Nichtigerklärung des Rechtsakts frühestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist — Interesse des Antragstellers, das der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nicht schützen kann (Art. 264 Abs. 2 AEUV und 278 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 60 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 107 § 3; Verordnung Nr. 1154/2013 des Rates; Beschluss 2013/661 des Rates) (vgl. Rn. 59, 62-66)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3), soweit die Antragsteller betroffen sind

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.