2.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/43


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2014 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-841/14)

(2015/C 073/55)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Gavela Llopis, Abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die von den Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 vorgenommene Zinsfestsetzung für nichtig zu erklären,

hilfsweise, festzustellen, dass die in Art. 11 Abs. 2 und 3 vorgesehene Erhöhung nicht anzuwenden ist,

hilfsweise, zum ersten Antrag, als Beginn für die Erhebung von Verzugszinsen jedenfalls den 20. Januar 2004 festzusetzen, d. h. den ersten Werktag nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem die Schuld für alle Transitsendungen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, am 27. November 2003 festgestellt werden konnte, oder zumindest für die Zinsen der die letzten drei Transitsendungen betreffenden Zollschuld, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die in dem Schreiben der Kommission vom 21. Oktober 2014 — Ares (2014) 3486706 (BUDG/B/02/MTC/IB) — enthaltene Entscheidung gerichtet, mit der Art. 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) angewandt wurde.

Diese Klage beruht auf Ermittlungen der niederländischen Behörden in Bezug auf 26 Transitsendungen, die in der Zeit von April bis November 1994 über ihre Zollstellen liefen und das Zollgebiet der Gemeinschaft beim spanischen Zoll in Algeciras verlassen haben sollen. Nach Ansicht der niederländischen Behörden sind die fraglichen Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, da sie das Gebiet der Union nicht verlassen hätten. Später erstellten sie über acht Versandanmeldungen einen neuen Bericht, in dem sie die Echtheit der Stempel und Unterschriften auf den Dokumenten, die als Beweis für die Abwicklung vorgelegt worden waren, anzweifelten.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 6 Abs. 3 und Art. 2, weil die Kommission diese Vorschrift auf einen Sachverhalt angewandt habe, der in dieser Vorschrift nicht vorgesehen sei.

Es handele sich im vorliegenden Fall nicht um eine Zollschuld im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. a, sondern um eine Zollschuld im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. b.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1150/2000

Eine Erhöhung der Verzugszinsen sei in Art. 11 Abs. 2 und 3 der genannten Verordnung nicht vorgesehen, um den durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden auszugleichen, sondern als Zwangsgeld, und da dem betroffenen Mitgliedstaat das Bestehen der verspätet erfüllten Verpflichtung nicht bekannt gewesen sei, sei die Anwendung eines Zwangsgelds ausgeschlossen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 in Bezug auf die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Zollschuld hätte festgestellt werden müssen, und demzufolge unzutreffende Festlegung des Zeitpunkts, ab dem Verzugszinsen anfielen, denn es handele sich um vor Gericht anhängige Fragen, die in jeden Fall erst gerichtlich hätten geklärt werden müssen.