23.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/48 |
Klage, eingereicht am 29. Dezember 2014 — Antrax It/HABM — Vasco Group (Heizkörper)
(Rechtssache T-829/14)
(2015/C 065/65)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Antrax It Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gazzola)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vasco Group BVBA (Dilsen, Belgien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin.
Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster für „Thermosiphons“ — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 593959-0002.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Oktober 2014 in der Sache R 1273/2013-3.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Verbindung mit ihrer Klage gegen die Entscheidung R 1272/2013-3 des HABM anzuordnen, da diese Entscheidung vollständig identisch mit der vorliegend angefochtenen ist; |
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die angefochtene Entscheidung des HABM aufzuheben, soweit mit ihr das Gemeinschaftsgeschmackmuster Nr. 593959-0002 für nichtig erklärt wurde, weil es keine Eigenart besitze, und infolgedessen die Gültigkeit dieses Geschmacksmusters festzustellen, ohne die Frage zum dritten Mal an das Amt zurückzuverweisen; |
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die angefochtene Entscheidung des HABM aufzuheben, soweit mit ihr der Antrax IT s.r.l. die Kosten auferlegt wurden; |
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dem HABM und der Vasco Group BVBA gesamtschuldnerisch die Kosten aufzuerlegen, die der Antrax IT s.r.l im vorliegenden Verfahren entstehen, einschließlich der gesetzlich geschuldeten Beträge; |
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der Vasco Group BVBA die Kosten — auch technische — aufzuerlegen, die der Antrax IT s.r.l im Verfahren vor dem HABM entstanden sind, einschließlich der gesetzlich geschuldeten Beträge; |
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den Unterschied zwischen Art. 1d der Verordnung Nr. 216/96 und Art. 41 der Charta von Nizza zu erklären. |
Angeführte Klagegründe
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Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-828/14. |