23.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/48


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2014 — Antrax It/HABM — Vasco Group (Heizkörper)

(Rechtssache T-829/14)

(2015/C 065/65)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Antrax It Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gazzola)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vasco Group BVBA (Dilsen, Belgien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin.

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster für „Thermosiphons“ — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 593959-0002.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Oktober 2014 in der Sache R 1273/2013-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verbindung mit ihrer Klage gegen die Entscheidung R 1272/2013-3 des HABM anzuordnen, da diese Entscheidung vollständig identisch mit der vorliegend angefochtenen ist;

die angefochtene Entscheidung des HABM aufzuheben, soweit mit ihr das Gemeinschaftsgeschmackmuster Nr. 593959-0002 für nichtig erklärt wurde, weil es keine Eigenart besitze, und infolgedessen die Gültigkeit dieses Geschmacksmusters festzustellen, ohne die Frage zum dritten Mal an das Amt zurückzuverweisen;

die angefochtene Entscheidung des HABM aufzuheben, soweit mit ihr der Antrax IT s.r.l. die Kosten auferlegt wurden;

dem HABM und der Vasco Group BVBA gesamtschuldnerisch die Kosten aufzuerlegen, die der Antrax IT s.r.l im vorliegenden Verfahren entstehen, einschließlich der gesetzlich geschuldeten Beträge;

der Vasco Group BVBA die Kosten — auch technische — aufzuerlegen, die der Antrax IT s.r.l im Verfahren vor dem HABM entstanden sind, einschließlich der gesetzlich geschuldeten Beträge;

den Unterschied zwischen Art. 1d der Verordnung Nr. 216/96 und Art. 41 der Charta von Nizza zu erklären.

Angeführte Klagegründe

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-828/14.