23.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/42 |
Klage, eingereicht am 19. Dezember 2014 — BSCA/Kommission
(Rechtssache T-818/14)
(2015/C 065/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Brussels South Charleroi Airport (BSCA) (Charleroi, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Frühling)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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Art. 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit die Kommission beschließt, dass die von Belgien unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von BSCA nach der Vereinbarung über eine Unterkonzession vom 15. April 2002 zwischen der SOWAER und BSCA und dem Zusatz Nr. 3 vom 29. März 2002 zu dieser Vereinbarung zwischen der Wallonischen Region und BSCA sowie der Investitionsentscheidung der Wallonischen Region vom 3. April 2003 rechtswidrig getroffenen Maßnahmen seit dem 4. April 2014 mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen; |
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folglich Art. 4, 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären; |
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der Europäischen Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit seiner Klage beantragt der Kläger die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6849 final der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die von Belgien zugunsten von Brussels South Charleroi Airport (BSCA) und Ryanair getroffenen Maßnahmen (staatliche Beihilfen SA.14093 [C76/2002]), mit dem die Kommission festgestellt hat, dass die nach (i) der zwischen der Société wallonne des aéroports (SOWAER) und BSCA geschlossenen Vereinbarung über eine Unterkonzession zur Nutzung von öffentlichem Gut vom 15. April 2002, (ii) dem Zusatz Nr. 3 vom 29. März 2002 zu dieser Vereinbarung zwischen der Wallonischen Region und BSCA sowie (iii) der Investitionsentscheidung der Wallonischen Region vom 3. April 2003 getroffenen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellen. Die Kommission hat daraufhin ihre Rückforderung verlangt.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger neun Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission bei der Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem die Entscheidung über die Gewährung der Finanzierungen an BSCA durch die Wallonische Region ergangen sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verjährung der Forderung der Kommission, da das Verfahren zur Prüfung der streitigen Maßnahmen mehr als zehn Jahre nach der Entscheidung über die Gewährung dieser Maßnahmen eröffnet worden sei. |
3. |
Dritter Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler, Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die Kommission die Investitionen und umfangreichen Ausbesserungsarbeiten am ILS-System (Instrument Landing System) und der Markierung der Pisten als wirtschaftlich eingestuft habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Tatsachenfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, der nichtwirtschaftliche Prozentsatz der Kosten der für das neue Abfertigungsgebäude getätigten Investitionen habe nur 7 % betragen. |
5. |
Fünfter und sechster Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler sowie offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Kommission bei der Ermittlung der aktualisierten Nettowerte der streitigen Maßnahmen begangen habe. |
6. |
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und Rechtsfehler, die die Kommission bei der Ermittlung der ab dem 1. Januar 2016 zu zahlenden Zusatzgebühr begangen habe, was jede Berechnung der Höhe dieser Gebühr unmöglich mache. |
7. |
Achter Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht, die die Kommission bei der Prüfung des fraglichen Marktes und der angeblichen Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem Flughafen von Charleroi und dem Flughafen Brüssel-National begangen habe. |
8. |
Neunter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. |