2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/45 |
Klage, eingereicht am 12. Dezember 2014 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-808/14)
(2015/C 034/54)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González, Abogado del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
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dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegenden Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA 27408 (C 24/2010) (EX NN 37/2010, EX CP 19/2009), die die Behörden von Kastilien-La Mancha für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten Kastilien-La Manchas gewährt haben.
Der Kläger macht vier Klagegründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt, weil kein wirtschaftlicher Vorteil für Einrichtungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten entfalteten, vorliege, die Maßnahme nicht selektiv sei und der Wettbewerb nicht verfälscht werde. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gerügt, weil nicht erwiesen sei, dass gegen den Grundsatz der Technologieneutralität verstoßen worden sei. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Verfahren in Beihilfesachen gerügt, da es bei der betreffenden Untersuchung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird — hilfsweise — gerügt, dass bei der Anwendung von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Gleichheitssatz, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Subsidiarität verstoßen worden sei. |