9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/22


Klage, eingereicht am 5. Dezember 2014 — Gazprom Neft/Rat

(Rechtssache T-799/14)

(2015/C 081/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Gazprom Neft OAO (Sankt Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Van den Hende und S. Cogman, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 (1), mit dem Art. 4a in den Beschluss 2014/512/GASP des Rates eingefügt wurde, für nichtig zu erklären;

Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (2), mit dem Art. 3a in die Verordnung Nr. 833/2014 des Rates eingefügt wurde, für nichtig zu erklären;

Art. 1 Abs. 1 und den Anhang des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates für nichtig zu erklären, soweit mit ihnen Art. 1 Abs. 2 Buchst. b bis d, Art. 1 Abs. 3 und Anhang III in den Beschluss 2014/512/GASP des Rates eingefügt wurde und diese Bestimmungen die Klägerin betreffen;

Art. 1 Abs. 5, Art. 1 Abs. 9 und Anhang III der Verordnung Nr. 960/2014 des Rates für nichtig zu erklären, soweit mit ihnen Art. 5 Abs. 2 Buchst. b bis d, Art. 5 Abs. 3 und Anhang IV in die Verordnung Nr. 833/2014 des Rates eingefügt wurde und diese Bestimmungen die Klägerin betreffen;

Art. 1 Abs. 4 des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates, mit dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates ersetzt wurde, für nichtig zu erklären, soweit diese Bestimmung die Klägerin betrifft;

Art. 1 Abs. 5a der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates, mit dem Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates ersetzt wurde, für nichtig zu erklären, soweit diese Bestimmung die Klägerin betrifft, und

dem Rat die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Aufgrund der fehlenden Begründung liege ein Verstoß gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor, da u. a. weder der Beschluss 2014/659/GASP des Rates noch die Verordnung Nr. 960/2014 des Rates auch nur den Versuch einer Erklärung enthielten, aus welchen Gründen die unkonventionellen Öl-Projekte der Klägerin Gegenstand der gezielten restriktiven Maßnahmen seien.

2.

Art. 215 AEUV sei eine ungeeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates und Art. 29 EUV sei eine ungeeignete Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bestimmungen des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates.

3.

Die angefochtenen Bestimmungen verstießen gegen das Abkommen zwischen der EU und Russland über Partnerschaft und Zusammenarbeit (3).

4.

Es liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Grundrechte vor. Die angefochtenen Bestimmungen stellten eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts der Klägerin dar. Sie seien nicht geeignet, um ihre Ziele zu erreichen (und damit auch nicht erforderlich) und in jedem Fall erlegten sie Belastungen auf, die jeden möglichen Nutzen bei weitem überwögen.


(1)  Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271, S. 54).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271, S. 3).

(3)  Beschluss des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (ABl. L 327, S. 1).