19.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/44


Klage, eingereicht am 4. November 2014 — Chung-Yuan Chang/HABM — BSH (AROMA)

(Rechtssache T-749/14)

(2015/C 016/68)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Peter Chung-Yuan Chang (San Diego, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Sanz-Bermell y Martínez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (München, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Kläger.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke „AROMA“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 924 502 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. September 2014 in der Sache R 1887/2013-4.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, infolgedessen den Antrag der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH auf Nichtigerklärung zurückzuweisen sowie die Zulassung der Gemeinschaftsmarke EM Nr. 924 502, für Waren der Klasse 7 „Elektrische Küchengeräte, nämlich Fruchtpressen, Entsafter, elektrische Teigwarenmaschinen für den Haushalt, Universal-Küchenmaschinen und Mixgeräte“ und der Klasse 11 „Elektrische Küchengeräte, nämlich Konvektionsbacköfen, Elektro-Haushaltsgeräte zur Herstellung von Brot, Haushaltsdampfgargeräte, Barbecues, Fritteusen, Sandwichbereiter, Waffeleisen, Warmhalteplatten für Suppen, Kochtöpfe zum Reiskochen und zum Warmhalten von Reis, Lebensmitteldörrgeräte, Pfannen, Schnellkochtöpfe, Warmhalteplatten, Toast- und Grillöfen, Speiseeisgeräte und Schmortöpfe“ für die beanspruchten Waren für rechtmäßig zu erklären; und

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.