17.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 409/62 |
Klage, eingereicht am 2. Oktober 2014 — Grundig Multimedia/HABM (DetergentOptimiser)
(Rechtssache T-707/14)
2014/C 409/83
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Grundig Multimedia AG (Stansstad, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Walter und M. Neuner)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juli 2014 in der Sache R 172/2014-1 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem HABM, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DetergentOptimiser“ für Waren der Klasse 7 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 49 559.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.