17.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 409/62


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2014 — Grundig Multimedia/HABM (DetergentOptimiser)

(Rechtssache T-707/14)

2014/C 409/83

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Grundig Multimedia AG (Stansstad, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Walter und M. Neuner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juli 2014 in der Sache R 172/2014-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem HABM, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DetergentOptimiser“ für Waren der Klasse 7 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 49  559.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.