|
1.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 431/32 |
Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Mylan Laboratories und Mylan/Kommission
(Rechtssache T-682/14)
(2014/C 431/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Mylan Laboratories Ltd (Hyderabad, Indien) und Mylan, Inc. (Canonsburg, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: S. Kon, C. Firth und C. Humpe, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
|
— |
die Art. 2, 7 und 8 des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache AT.39612 Perindopril (Servier) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betreffen; |
|
— |
hilfsweise, Art. 7 des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache AT.39612 Perindopril (Servier) für nichtig zu erklären, soweit er den Klägerinnen eine Geldbuße auferlegt; |
|
— |
weiter hilfsweise, die nach Art. 7 des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache AT.39612 Perindopril (Servier) den Klägerinnen auferlegte Geldbuße herabzusetzen; |
|
— |
höchst hilfsweise, die Art. 2, 7 und 8 des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache AT.39612 Perindopril (Servier) für nichtig zu erklären, soweit sie die Mylan Inc. betreffen; |
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen acht Klagegründe geltend.
|
1. |
Der angefochtene Beschluss enthalte Tatsachenfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler in seiner Analyse des tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, in den sich die Patentvergleichsvereinbarung zwischen Mylan Laboratories (vormals Matrix Laboratories) und Servier einfüge. |
|
2. |
Der angefochtene Beschluss sei aus Rechts- und Sachgründen fehlerhaft, soweit er davon ausgehe, dass Matrix ein potenzieller Wettbewerber von Servier gewesen sei. |
|
3. |
Der angefochtene Beschluss weise nicht in rechtlich hinreichender Weise nach, dass die Patentvergleichsvereinbarung das Ziel gehabt habe, den Wettbewerb unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV zu beschränken. |
|
4. |
Der angefochtene Beschluss weise nicht in rechtlich hinreichender Weise nach, dass die Patentvergleichsvereinbarung die Wirkung gehabt habe, den Wettbewerb unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV zu beschränken. |
|
5. |
Hilfsweise: Die Kommission habe durch die Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerinnen sowohl gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) als auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. |
|
6. |
Weiter hilfsweise: Die Kommission habe eine Geldbuße verhängt, die offensichtlich außer Verhältnis zur Schwere des behaupteten Verstoßes stehe. |
|
7. |
Die Kommission habe die prozessualen Verteidigungsrechte der Mylan Inc. verletzt, indem sie in dem angefochtenen Beschluss die Grundlage, auf der die Mylan Inc. haftbar gemacht worden sei, abweichend von der Grundlage neugefasst habe, auf der die Haftung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorläufig festgestellt worden sei, ohne eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte zu erstellen. |
|
8. |
Die Kommission habe (i) gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und die Unschuldsvermutung verstoßen, indem sie die Mylan Inc. für den behaupteten Verstoß von Matrix für haftbar gemacht habe, und (ii) offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie angenommen habe, dass die Mylan Inc. im relevanten Zeitraum einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Matrix ausgeübt habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 AEUV und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1).