8.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 439/33


Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Lupin/Kommission

(Rechtssache T-680/14)

(2014/C 439/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Lupin Ltd (Maharashtra, Indien) (Prozessbevollmächtigte: M. Pullen, R. Fawcett-Feuillette, M. Boles, Solicitors, V. Wakefield, Barrister, und M. Hoskins, QC)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Lupin gegen Art. 101 AEUV verstoßen hat und/oder,

die gegen Lupin verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen, und

der Kommission die Lupin in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache AT.39612 — Perindopril (Servier).

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Klägerin einen bezweckten Verstoß gegen Art. 101 AEUV begangen habe.

Die Feststellung der Kommission sei rechtswidrig, da sie ein völlig neues und unzutreffendes rechtliches Kriterium anwende und auf die Zahlung eines „erheblichen Anreizes“ abstelle, was sich in der bestehenden Rechtsprechung nicht widerspiegele und rechtsfehlerhaft sei.

Bei dieser Vorgehensweise der Kommission würden weder die Ziele des Wettbewerbsrechts noch die des Patentrechts und des modernen Zivilverfahrens berücksichtigt und durchgesetzt. Die Kommission hätte die Frage einer bezweckten Beschränkung unter Bezugnahme auf die Lehre von den Nebenabreden bzw. auf die im Urteil Wouters anerkannten Grundsätze beurteilen müssen. Dies nicht zu tun, sei rechtsfehlerhaft.

2.

Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Klägerin einen bewirkten Verstoß gegen Art. 101 AEUV begangen habe. Die Vorgehensweise der Kommission bei der Ermittlung, ob ein „patent settlement agreement“ einen bewirkten Verstoß darstelle, sei mit denselben Fehlern behaftet wie ihr Ansatz bei bezweckten Verstößen.

3.

Die Kommission habe zu Unrecht eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt, hilfsweise sei die verhängte Geldbuße zu hoch und herabzusetzen.

Der behauptete Verstoß sei neuartig und nicht mit einer Geldbuße — oder allenfalls mit einer symbolischen Geldbuße — zu ahnden;

die Geldbuße berücksichtige nicht die relative Schwere und Dauer des behaupteten Verstoßes der Klägerin und sei ungerecht;

die Kommission habe den angemessenen Wert des von der Klägerin an Servier übertragenen geistigen Eigentums nicht berücksichtigt;

die Kommission habe mit der gegen Krka verhängten Geldbuße den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.