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8.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 439/33 |
Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Lupin/Kommission
(Rechtssache T-680/14)
(2014/C 439/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Lupin Ltd (Maharashtra, Indien) (Prozessbevollmächtigte: M. Pullen, R. Fawcett-Feuillette, M. Boles, Solicitors, V. Wakefield, Barrister, und M. Hoskins, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Lupin gegen Art. 101 AEUV verstoßen hat und/oder, |
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die gegen Lupin verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen, und |
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der Kommission die Lupin in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache AT.39612 — Perindopril (Servier).
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Klägerin einen bezweckten Verstoß gegen Art. 101 AEUV begangen habe.
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2. |
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Klägerin einen bewirkten Verstoß gegen Art. 101 AEUV begangen habe. Die Vorgehensweise der Kommission bei der Ermittlung, ob ein „patent settlement agreement“ einen bewirkten Verstoß darstelle, sei mit denselben Fehlern behaftet wie ihr Ansatz bei bezweckten Verstößen. |
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3. |
Die Kommission habe zu Unrecht eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt, hilfsweise sei die verhängte Geldbuße zu hoch und herabzusetzen.
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