3.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 388/23


Klage, eingereicht am 19. September 2014 — SEA/Kommission

(Rechtssache T-674/14)

2014/C 388/29

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Società per azioni esercizi aeroportuali (SEA) (Segrate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Gatti, J.-F. Bellis, F. Di Gianni und A. Scalini)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C (2014) 4537 final vom 9. Juli 2014 für nichtig zu erklären, mit dem die Europäische Kommission ein förmliches Prüfverfahren eröffnet hat, das die Gründung von Airport Handling zum Gegenstand hat;

der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses

Der angefochtene Beschluss habe Gesichtspunkte (z. B. die Gründung eines Trusts, um die vollständige wirtschaftliche Diskontinuität zwischen Airport Handling und SEA Handling, der angeblichen Empfängerin der Beihilfe SA.21420, sicherzustellen) ignoriert, die eine entscheidende Rolle beim Erlass des Beschlusses gespielt hätten und über die die Kommission ausführlich informiert gewesen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Falsche Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, die sich aus einer falschen Bewertung von bedeutsamen Gesichtspunkten und objektiven Informationen ergebe, über die die Kommission von der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden sei.

Die Kommission habe in dem angefochtenen Beschluss fälschlicherweise die Auffassung vertreten, dass Airport Handling als wirtschaftliche Nachfolgerin von SEA Handling betrachtet werden könne, und dass die von der Klägerin zugunsten von Airport Handling vorgenommene Einlage eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die fundamentalen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung.

Das Verhalten der Dienststellen der Kommission und der angefochtene Beschluss verstießen offensichtlich gegen die oben genannten Grundsätze der Rechtsordnung der Europäischen Union. Insbesondere macht die Klägerin in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, dass die Kommission ihre Zweifel mittels einer sorgfältigen Prüfung der von der Klägerin bereits in einer vor dem Prüfverfahren liegenden Phase gelieferten Informationen hätte beseitigen müssen, anstatt den Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, das Gegenstand der Anfechtung sei, zu erlassen.