8.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 439/30


Klage, eingereicht am 19. September 2014 — Bayerische Motoren Werke/Kommission

(Rechtssache T-671/14)

(2014/C 439/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bayerische Motoren Werke AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Rosenthal, G. Drauz und M. Schütte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss vom 9. Juli 2014 in der Sache SA.32009 (2011/C) gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin der über den Betrag von 17 Millionen Euro hinausgehende Betrag (2 8 2 57  273 Euro) der beantragten Beihilfe in Höhe von 4 5 2 57  273 Euro als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird;

hilfsweise: den Beschluss vom 9. Juli 2014 in der Sache SA.32009 (2011/C) gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV insoweit für nichtig zu erklären, als darin der nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (1) anmeldefreie Betrag in Höhe von 22,5 Millionen Euro als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird;

gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV

Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen habe, indem sie ihre Pflicht zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung verletzt und damit in der Folge offenkundig fehlerhaft die vollumfängliche Anwendbarkeit der Mitteilung zur eingehenden Prüfung großer Investitionsvorhaben bejaht habe.

Die Klägerin trägt ferner vor, dass es bei zutreffender Beurteilung der Marktstellung der Klägerin nicht zu einer eingehenden Prüfung hätte kommen dürfen. Die Durchführung der eingehenden Prüfung ohne vorherige Bestimmung der Marktstellung und die darauf beruhende Ungleichbehandlung der Klägerin stellten einen offenkundigen Beurteilungsfehler dar.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV

Die Klägerin macht des Weiteren geltend, dass die Beklagte gegen Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV verstoßen habe, indem sie offenkundig fehlerhaft den Anreizeffekt und die Angemessenheit der Beihilfe auf den ex ante geschätzten Differenzkostenbetrag zwischen den Standorten München und Leipzig in Höhe von 17 Millionen Euro begrenzt habe.

Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass der auf diesen Differenzkostenbetrag fixierte Automatismus der eingehenden Prüfung durch die Beklagte einen offenkundigen Beurteilungsfehler darstelle, der im Ergebnis eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung insbesondere bei der Prüfung der Angemessenheit und der Auswirkungen der Beihilfe verhindert habe.

3.

Hilfsweiser Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und die Verordnung Nr. 800/2008

Die Klägerin macht hilfsweise geltend, dass die Beklagte gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und die Verordnung Nr. 800/2008 verstoßen habe, indem sie offenkundig fehlerhaft der Bundesrepublik Deutschland untersagt habe, der Klägerin eine Beihilfe aus der genehmigten Beihilferegelung des Investitionszulagengesetz in einer Höhe zu gewähren, die unterhalb der Anmeldeschwelle von 22,5 Millionen Euro liege.

Diese Begrenzung der Beihilfenhöhe unterhalb der Anmeldeschwelle stelle nach Ansicht der Klägerin einen offenkundigen Beurteilungsfehler dar, durch den die Beklagte ihre Befugnisse überschritten und die Klägerin in rechtswidriger Weise gegenüber Beihilfeempfängern diskriminiert habe, die den anmeldefreien Betrag von 22,5 Millionen Euro erhalten hätten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214, S. 3).