10.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 395/58 |
Klage, eingereicht am 12. September 2014 — Slowenien/Kommission
(Rechtssache T-667/14)
(2014/C 395/71)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigter: L. Bembič, državni pravobranilec)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss 2014/458/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2014] 4479) (ABl. L 205, S. 62) insoweit für nichtig zu erklären, als der Republik Slowenien Folgendes zur Last gelegt wird:
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund werden ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, eine mangelhafte Begründung des Beschlusses und ein Verstoß gegen den Legalitätsgrundsatz in Bezug auf die Feststellungen der Kommission, dass es Mängel bei der Überprüfung kleiner Parzellen in Bezug auf die Definition landwirtschaftlicher Parzellen gebe, gerügt. Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass es das slowenische System Landwirten ermögliche, bei der Anmeldung von Parzellen lange schmale Grasstreifen einzubeziehen, die insbesondere die landwirtschaftlichen Nutzflächen umgäben, so dass die Flächen der grafischen Parzelleneinheiten der landwirtschaftlichen Betriebe (grafične enote rabe zemljišča kmetijskega gospodarstva; im Folgenden: GERK) beihilfefähig würden, was zu Ungenauigkeiten bei den Messungen und damit zur Zulassung von Flächen führen könnte, die nicht die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 (1) oder Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1122/2009 (2) erreichten. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund werden eine mangelhafte Begründung des Beschlusses und ein Verstoß gegen den Legalitätsgrundsatz in Bezug auf die Feststellungen der Kommission, dass gegen die Pflicht zur Extrapolation verstoßen worden sei, gerügt. Der Klägerin zufolge hat die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass in der Republik Slowenien die bei der Kontrolle ausgewählten landwirtschaftlichen Parzellen nur nach dem Zufallsprinzip und in einem Umfang von mindestens 50 % ausgewählt worden seien und dass die Methode zur Auswahl der GERK nicht hinreichend repräsentativ und verlässlich sei, wie es die Verordnung Nr. 1122/2009 verlange, und gegen die Pflicht zur Extrapolation im Sinne des 44. Erwägungsgrundes dieser Verordnung verstoßen worden sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316, S. 65).