27.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/23


Klage, eingereicht am 12. September 2014 — Jurašinović/Rat

(Rechtssache T-658/14)

2014/C 380/30

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ivan Jurašinović (Angers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Pfligersdorffer)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss vom 8. Juli 2014 für nichtig zu erklären, soweit darin der Zugang des Klägers zu den in Anhang 3 des Beschlusses aufgeführten Dokumenten unter Berufung auf den Schutz der internationalen Beziehungen und den Schutz von Gerichtsverfahren und durch deshalb vorgenommene Streichungen in den angeforderten Dokumenten beschränkt wird;

den Rat zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 5  000 Euro exkl. Steuer, d. h. 6  000 Euro inkl. Steuer, als Verfahrensentschädigung zuzüglich Zinsen zum am Tag der Eintragung der Klageschrift geltenden Zinssatz der EZB zu verurteilen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Ausnahmeregelung zum Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung gemäß Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (1), da das Gericht bereits im Urteil Jurašinović/Rat (T-63/10, EU:T:2012:516), in dessen Durchführung der angefochtene Beschluss erlassen worden sei, entschieden habe, dass diese Ausnahmeregelung zwar anwendbar sei, im vorliegenden Fall aber nicht durchgreifen könne.

2.

Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, da die in Rede stehenden Dokumente Informationen beträfen, die von der Europäischen Union und nicht vom System der Vereinten Nationen stammten, so dass der Informationsfluss dieser Organisation nicht betroffen sei.

3.

Dritter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Ausnahmeregelung eines überwiegenden öffentlichen Interesses, aufgrund dessen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vom Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung abgesehen werden könne, da zum einen der von den Dokumenten betroffene Prozess heute endgültig abgeschlossen sei und zum anderen die Republik Kroatien heute ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).