20.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/22 |
Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Bena Properties/Rat
(Rechtssache T-602/14)
2014/C 372/27
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Bena Properties Co. SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d'Elzius)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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ihre Klage für zulässig und für begründet zu erklären; |
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folglich den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen, soweit sie die Klägerin betreffen, für nichtig zu erklären; |
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.