20.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 372/22


Klage, eingereicht am 11. August 2014 — Bena Properties/Rat

(Rechtssache T-602/14)

2014/C 372/27

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Bena Properties Co. SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ruchat und C. Cornet d'Elzius)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und für begründet zu erklären;

folglich den Beschluss 2014/309/GASP vom 28. Mai 2014 und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen, soweit sie die Klägerin betreffen, für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


(1)  ABl. C 290, S. 13.