6.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 351/20 |
Klage, eingereicht am 1. August 2014 — Birkenstock Sales/HABM (Darstellung eines Oberflächenmusters)
(Rechtssache T-579/14)
2014/C 351/25
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Birkenstock Sales GmbH (Vettelschoß, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Menebröcker und V. Töbelmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Mai 2014 in der Sache R 1952/2013-1 aufzuheben; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung der Bildmarke, die ein Oberflächenmuster darstellt, für Waren der Klassen 10, 18 und 25 — Internationale Registrierung Nr. 1 1 32 742
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009