13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/14


Klage, eingereicht am 30. Juli 2014 — Laverana/HABM (BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG)

(Rechtssache T-571/14)

2014/C 361/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Mai 2014 in der Sache R 125/2014-4 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 9 22  911

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Ermessensmissbrauch durch eine Entscheidung auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher Überlegungen