6.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 351/13


Klage, eingereicht am 16. Juli 2014 — Murnauer Markenvertrieb/HABM — Bach Flower Remedies (MURNAUERS Bachblüten)

(Rechtssache T-534/14)

2014/C 351/15

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Murnauer Markenvertrieb GmbH (Egelsbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Traub und H. Daniel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bach Flower Remedies Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Mai 2014 in der Sache R 2041/2012-2 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „MURNAUERS Bachblüten“ enthält, für Waren der Klassen 3, 5 und 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 7 49  847

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Bach Flower Remedies Ltd

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftsbildmarken, die das Wortelement „Bach“ enthalten, nationale Wortmarke „Bach“, sowie die im geschäftlichen Verkehr benutzte nicht eingetragene Marke „BACH“, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 42 und 44

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009