22.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 329/21


Klage, eingereicht am 14. Juli 2014 — Squeeze Life/HABM — Evolution Fresh (SQEEZE LIFE)

(Rechtssache T-523/14)

2014/C 329/29

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägein: Squeeze Life, SL (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Devaureix)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Evolution Fresh, Inc. (San Bernardino, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. April 2014 aufzuheben und für wirkungslos zu erklären und daher festzustellen, dass:

die Squeeze Life, S.L., und nicht die Anmelderin, die Evolution Fresh, Inc., bei der Beschwerdekammer gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 20. Dezember 2013 Beschwerde eingelegt hat;

dementsprechend die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 20. Dezember 2013 und damit die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 1 70  966„SQUEEZE LIFE“ für die Waren der Klasse 32 und teilweise die Dienstleistungen der Klasse 35 unanfechtbar ist;

die Aussetzung des Umwandlungsverfahrens Nr. 8311048 vor der Registerabteilung des HABM bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils in diesem Verfahren anzuordnen und der Registerabteilung eine entsprechende Mitteilung zu übermitteln, damit sie das Umwandlungsverfahren aussetzt;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Evolution Fresh, Inc.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SQUEEZE LIFE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 35 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 1 70  966.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Wortmarken „ZUMIT SQUEEZE LIFE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 31, 32 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Zurücknahme der Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde zur Kenntnis genommen, und das Beschwerde- sowie das Widerspruchsverfahren wurden beendet.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen die Art. 108 ff. der Verordnung Nr. 207/2009.