25.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/55


Klage, eingereicht am 27. Juni 2014 — Grandi Navi Veloci/Kommission

(Rechtssache T-506/14)

2014/C 282/74

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Grandi Navi Veloci SpA (Palermo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Grassani, S. Ravenna und A. Franchi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission C (2013) 9101 final vom 22. Januar 2014 für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin die Saremar gewährte Subvention für die Durchführung von Werbeaktionen und die von der Region Sardinien gewährten Garantien (Bankkredite und Patronatserklärungen) nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft hat;

der Europäische Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission C (2013) 9101 final vom 22. Januar 2014 über Beihilfemaßnahmen der Autonomen Region Sardinien zugunsten von Saremar (Sachen SA.32014 [2011/C], SA.32015 [2011/C], SA.32016 [2011/C]). Mit diesem Beschluss habe die Kommission u. a. festgestellt, dass die Saremar für die Durchführung von Werbeaktionen gewährte Subvention und die von der Region Sardinien gewährten Garantien (Bankkredite und Patronatserklärungen) keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV seien.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und dessen fehlerhafte Anwendung geltend gemacht wird, rügt Grandi Navi Veloci einen Mangel des Beschlusses in Bezug auf das angebliche Nichtvorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils zugunsten von Saremar hinsichtlich der Gegenleistung, die die Region Sardinien für die vermeintlichen Werbeaktivitäten gezahlt habe. Die Kommission habe dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie den von der Region Sardinien als Gegenleistung für die von Saremar durchgeführten Werbeaktivitäten gezahlten Preis in Höhe von 3 0 00  000 Euro als marktgerecht erachtet habe und der Meinung gewesen sei, dass die Voraussetzung des wirtschaftlichen Vorteils beim Empfänger nicht vorliege.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt Grandi Navi Veloci zunächst einen offensichtlichen Beurteilungsfehler seitens der Kommission in Bezug auf die angebliche Ungeeignetheit der Vorgehensweise des vom Tribunale di Genova beauftragten Gutachters und ferner das Verhalten der Kommission unter dem Gesichtspunkt der unterbliebenen Ermittlungen und einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

3.

Mit dem dritten Klagegrund macht Grandi Navi Veloci die Widersprüchlichkeit und die Unzulänglichkeit der Begründung des Beschlusses im Sinne von Art. 296 AEUV in Bezug darauf geltend, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit den vermeintlichen Werbeaktivitäten nicht als Beihilfe eingestuft worden sei.

4.

Mit dem vierten Klagegrund rügt Grandi Navi Veloci zunächst einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und dessen fehlerhafte Anwendung in Bezug auf das angebliche Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe in Form von Bankkrediten und Patronatserklärungen und ferner einen damit zusammenhängenden Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung des Beschlusses gemäß Art. 296 AEUV.