11.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/44


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juni 2014 von Thierry Rouffaud gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. April 2014 in der Rechtssache F-59/13, Rouffaud/EAD

(Rechtssache T-457/14 P)

2014/C 261/70

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Thierry Rouffaud (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. de Abreu Caldas, D. de Abreu Caldas und J.-N. Louis)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt:

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 9. April 2014 in der Rechtssache F-59/13, Rouffaud/EAD, für nichtig zu erklären;

dem EAD die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Verletzung seiner Verteidigungsrechte, da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Aufmerksamkeit der Parteien erst unmittelbar vor der letzten Handlung in einem sehr langen Verfahren auf die Frage der Zulässigkeit der Klage gelenkt habe und dem Rechtsmittelführer keine Möglichkeit zur Vorbereitung eines zweckdienlichen Vorbringens gegeben habe.

2.

Rechtsirrtum in Bezug auf die Anwendung der Konkordanzregel, da der Gegenstand und der Rechtsgrund von Beschwerde und Nichtigkeitsklage vollkommen identisch seien.

3.

Die Beweismittel und Tatsachen seien verfälscht worden, da das Gericht für den öffentlichen Dienst in seinem Urteil nur einen begrenzten Teil des Inhalts der Schriftsätze des Rechtsmittelführers übernommen habe, der kein richtiges Bild von der tatsächlichen Situation am Ende des schriftlichen Verfahrens vermittle.