11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/42 |
Klage, eingereicht am 17. Juni 2014 — Pirelli & C./Kommission
(Rechtssache T-455/14)
2014/C 261/68
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Pirelli & C. SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, F. Moretti, G. Rizza und P. Ferrari)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
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Die Klägerin beantragt,
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hilfsweise,
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in jedem Fall,
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache AT.39610 — Elektrokabel)
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin die folgenden sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht Mit dem ersten Klagegrund macht Pirelli geltend, dass in dem Beschluss das detaillierte Vorbringen zur Unanwendbarkeit der Parental Liability Presumption (im Folgenden: PLP) auf das Verhältnis Pirelli-Prysmian nicht erörtert und auch nicht wiedergegeben worden sei. Der Beschluss sei daher wegen völligen Fehlens einer Begründung fehlerhaft und müsse für nichtig erklärt werden. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze und die Grundrechte durch die Anwendung der Vermutung bestimmenden Einflusses Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass der Beschluss die durch die Art. 48 und 49 der Charta von Nizza und durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Konvention geschützten Grundrechte der Klägerin verletzt habe. Außerdem stelle die Zurechnung der Haftung an Pirelli einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht (Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention und Art. 14 der Konvention sowie Art. 17 und 21 der Charta von Nizza) dar und stehe in Widerspruch zum Neutralitätsgrundsatz im Sinne von Art. 345 AEUV. Schließlich habe sich die Kommission einer klaren Verletzung der Verteidigungsrechte von Pirelli schuldig gemacht, die durch Art. 6 der Konvention und Art. 48 Abs. 2 der Charta von Nizza geschützt seien, da die Klägerin sich bezüglich der gerügten Zuwiderhandlung nicht habe verteidigen können, da sie über keinen sachdienlichen Anhaltspunkt verfügt habe, um die Prysmian vorgeworfenen Beschuldigungen zu widerlegen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Unanwendbarkeit der Parental liability presumption in Ermangelung der sie rechtfertigenden Voraussetzungen und Verstoß gegen Art. 101 AEUV Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die PLP im vorliegenden Fall fehlerhaft unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV angewandt, da sie nicht mit der gebotenen Sorgfalt die besonderen Eigenschaften der Kontrollverhältnisses Pirelli-Prysmian berücksichtigt habe. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Mit dem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Anwendung der PLP im vorliegenden Fall verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie er in Art. 5 Abs. 4 EUV verankert sei, da sie nicht der Erreichung eines der Ziele gedacht sei, die die Kommission durch ihren Gebrauch erreichen wolle. Es habe daher kein Grund dafür bestanden, die Haftung von Prysmian auch auf Pirelli auszudehnen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung durch die fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Gesamtschuld auf Pirelli und Prysmian in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung der Geldbuße gegenüber der Kommission und, hilfsweise, dadurch, dass kein geeignetes Korrektiv zu diesem Grundsatz vorgesehen worden sei Mit dem fünften Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Auferlegung einer gesamtschuldnerischen Haftung mit Prysmian an Pirelli die Ziele, die die Kommission im Sanktionsbereich zu verfolgen beabsichtige, nicht nur nicht erreiche, sondern ihnen geradezu zuwiderlaufe. Hilfsweise hätte die Kommission, um die unterschiedliche Prysmian und Pirelli zugeschriebene Haftung zu berücksichtigen, zumindest ein beneficium ordinis seu excussionis zugunsten von Pirelli verfügen müssen. Schließlich habe die Kommission, da die es unterlassen habe, die unterschiedliche Position der Klägerin im Vergleich zu der von Prysmian angemessen zu berücksichtigen, gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen. Der Beschluss müsse daher für nichtig erklärt werden, soweit er die Geldbuße betreffe, oder, hilfsweise, vom angerufenen Gericht im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung durch Verfügung eines beneficium ordinis seu excussionis zugunsten von Pirelli abgeändert werden. |
6. |
Sechster Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Beschlusses wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV und die Art. 2 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, soweit er Prysmian betrifft Mit dem sechsten Klagegrund trägt die Klägerin Argumente zugunsten des eigenen Anspruchs auf Nutznießung einer etwaigen von Prysmian im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses erwirkte (teilweise oder vollständige) Nichtigerklärung des Beschlusses oder jedenfalls einer Herabsetzung der Geldbuße. Diese Argumente, mit Ausnahme der für die Klägerin ungünstigen, werden in der vorliegenden Klage wiedergegeben. |