8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/38


Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — Furukawa Electric/Kommission

(Rechtssache T-444/14)

2014/C 303/46

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Furukawa Electric Co. Ltd (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: C. Pouncey, A. Luke und L. Geary, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 9 Buchst. a des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen unter Beteiligung von Furukawa für die Zeit vom 18. Februar 1999 bis 30. September 2001 festgestellt wird. Hilfsweise wird beantragt, Art. 1 Abs. 9 Buchst. a der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass eine Zuwiderhandlung unter Beteiligung von Furukawa am 18. Februar 1999 begonnen hat und/oder dass Furukawas unmittelbare Beteiligung an der Zuwiderhandlung nach dem 11. Juni 2001 fortgesetzt worden ist;

Art. 2 Buchst. n der Entscheidung für nichtig zu erklären und/oder die Geldbuße erheblich herabzusetzen;

für den Fall, dass das Gericht über eine von VISCAS Corporation erhobene Klage entscheidet und die Geldbuße herabsetzt, die in Art. 2 Buchst. p des Beschlusses wegen Zuwiderhandlungen der VISCAS Corporation, für die Furukawa gesamtschuldnerisch haftet, verhängt wurde, festzustellen, dass Furukawa Anspruch auf eine entsprechende Herabsetzung der Geldbuße hat, für die sie gesamtschuldnerisch haftet; und

der Kommission die Kosten der Klägerin in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Beschluss der Kommission C (2014)2139 final vom 2. April 2014 in der Sache AT.39610 — Stromkabel.

Die Klägerin macht sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen und/oder gegen die Richtlinie Nr. 1/2003 (1) wegen unzutreffender Beurteilung des Verhaltens im Zeitraum von 18. Februar 1999 bis 30. September 2001. Insoweit sei zu rügen,

dass die Kommission nicht nachweise, dass eine Zuwiderhandlung unter Beteiligung der Klägerin, wie in der angefochtenen Entscheidung dargestellt, in diesem Zeitraum stattgefunden habe;

oder, hilfsweise, dass die Kommission nicht nachweise, dass eine Zuwiderhandlung unter Beteiligung der Klägerin am 18. Februar 1999 begonnen habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Hilfsweise wird gerügt, dass die Kommission bei der Feststellung, dass die Klägerin ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung nach dem 11. Juni 2001 oder eine „Beteiligung“ durch die VISCAS Corporation nach dem 30. September 2001 fortgesetzt habe, ihrer Beweislast nicht genügt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Hilfsweise wird ferner gerügt, dass die Kommission im Hinblick auf den Grad der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung ihrer Beweislast nicht genügt habe.

4.

Vierter Klagegrund: Verjährung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße im Hinblick auf den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2001.

5.

Fünfter Klagegrund: Hilfsweise wird beanstandet, dass der Kommission bei der Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße Fehler unterlaufen seien, soweit sie:

bei der Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße die Umsätze falsch bewertet habe;

den Koeffizienten für die Dauer des Verstoßes fehlerhaft berechnet habe;

auf die Klägerin keinen Milderungsgrund anwende.

6.

Sechster Klagegrund: Es wird beantragt, jede Herabsetzung der Geldbuße, die das Gericht der VISCAS Corporation infolge eines Antrags der VISCAS Corporation auf Nichtigerklärung oder Abänderung der gegen sie in der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße gewähre, auch auf die Klägerin zu erstrecken.

7.

Siebenter Klagegrund: Schließlich wird gerügt, dass die Geldbuße jedenfalls offensichtlich unverhältnismäßig, überhöht und unangemessen sei. Daher werde das Gericht ersucht, von der ihm gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Richtlinie Nr. 1/2003 zustehenden Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Höhe der Geldbuße Gebrauch zu machen und diese erheblich herabzusetzen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).