4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/47


Klage, eingereicht am 27. Mai 2014 — CBM Creative Brands Marken/HABM — Aeronautica Militare — Stato Maggiore (TRECOLORE)

(Rechtssache T-365/14)

2014/C 253/62

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: CBM Creative Brands Marken GmbH (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Lüken, M. Grundmann und N. Kerger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aeronautica Militare — Stato Maggiore (Rom, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 1. April 2014 in der Sache R 411/2013-5 aufzuheben, soweit die Fünfte Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufhebt, dem Widerspruch stattgibt und die Anmeldung Nr. 009 877 416 in Bezug auf die Waren der Klassen 18 und 25 und in Bezug auf die Dienstleistungen „Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sonnenbrillen, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Rucksäcke, Beutel, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“ der Klasse 35 zurückweist;

den Widerspruch gegen die Anmeldung Nr. 009 877 416 zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortelement „TRECOLORE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 877 416.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Aeronautica Militare — Stato Maggiore.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts- und nationale Wort- und Bildmarke „FRECCE TRICOLORI“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 20, 25, 28 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.