4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/37


Klage, eingereicht am 14. Mai 2014 — Yanukovych/Rat

(Rechtssache T-346/14)

2014/C 253/52

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) in der durch den Beschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 (ABl. L 111, S. 91) geänderten Fassung und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (ABl. L 66, S. 1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine in der durch die Verordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 (ABl. L 111, S. 33) geänderten Fassung für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat der Europäischen Union (im Folgenden: Rat) habe den Beschluss und die Verordnung ohne geeignete Rechtsgrundlage erlassen. Zu den zur Stützung dieses Klagegrundes vorgebrachten Argumenten gehört, (a) dass der Beschluss die Voraussetzungen für eine Berufung des Rates auf Art. 29 EUV nicht erfüllt habe. Insbesondere (i) habe der Rat ausdrücklich Ziele angeführt (die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine), die er tatsächlich nicht aufrechterhalten könne, da er dann für die Aufnahme Gründe angeführt habe (im Zusammenhang mit der Behauptung der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland, was vom Kläger in Abrede gestellt wird), die weder mit den genannten noch irgendwelchen maßgeblichen Zielen des Art. 21 EUV in Einklang stünden, noch diesen dienten. (ii) Der Beschluss und die Verordnung stünden in Widerspruch zu anderen maßgeblichen, in Art. 21 EUV bezeichneten Zielen, da sie nicht dazu beitrügen, „Demokratie ... [und] die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu wahren“, insbesondere deshalb, weil auf der fälschlicherweise angenommenen Grundlage gehandelt werde, dass es sich bei dem rechtmäßig demokratisch gewählten Präsidenten der Ukraine, dem Kläger, entgegen ukrainischem Recht und dem Völkerrecht um einen „ehemaligen Staatspräsidenten“ handele, und weil der sogenannte „Interimspräsident und die Regierung“, die nicht nach Recht und Gesetz und demokratisch gewählt worden seien und deren zeitweise Machtübernahme auf ungesetzlicher Gewalt beruhe, entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen, demokratischen Prinzipien und dem Völkerrecht unterstützt würden. (b) Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 215 AEUV seien nicht erfüllt gewesen, da kein rechtsgültiger Beschluss nach Titel V Kapitel 2 EUV vorgelegen habe. (c) Es habe keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt gegeben, um sich in Bezug auf den Kläger auf Art. 215 AEUV zu stützen.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht. Das wirkliche Ziel des Rates bei der Umsetzung des Beschlusses (und damit der Verordnung) habe im Wesentlichen in dem Versuch bestanden, das Wohlwollen der sogenannten „Interimsregierung“ der Ukraine zu gewinnen, damit die Ukraine engere Verbindungen mit der EU eingehe (derartige engere Verbindungen waren von dem demokratisch gewählten Präsidenten der Ukraine und seiner Regierung abgelehnt worden), und nicht in den in Beschluss und Verordnung vordergründig genannten Beweggründen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe keine Begründung angegeben. Die Begründung in Beschluss und Verordnung für die Aufnahme des Klägers sei (neben ihrer Fehlerhaftigkeit) formelhaft, unangemessen und nicht hinreichend detailliert.

4.

Vierer Klagegrund: Der Kläger habe die festgelegten Kriterien für eine Aufnahme in die Liste zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt. Der Rat habe es u. a. unterlassen, relevante Angaben zu machen, denn der Kläger sei seines Wissens (a) zu dieser Zeit von keiner Justiz- oder sonst zuständigen Behörde für die Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine oder ihren illegalen Transfer verantwortlich gemacht worden und (b) zu dieser Zeit hätten keine strafrechtlichen Ermittlungen in der Ukraine wegen Beteiligung an Straftaten in Verbindung mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und ihres illegalen Transfers in das Ausland gegen ihn stattgefunden.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Rat habe durch die Einbeziehung des Klägers in die angefochtenen Maßnahmen offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. U.a. habe der Rat über keine, jedenfalls keine „konkreten“ Beweise verfügt, die ergeben hätten, dass die Vorwürfe gegen den Kläger „sachlich richtig“ seien, und er habe sich zu Unrecht auf Behauptungen der illegitimen sogenannten „Interimsregierung“ gestützt, die die Macht habe an sich reißen wollen und daher einen klaren Anreiz gehabt habe, derartige Vorwürfe aus unlauteren Motiven zu erheben.

6.

Sechster Klagegrund: Die Verteidigungsrechte des Klägers seien verletzt worden und/oder ihm sei effektiver Rechtsschutz verwehrt worden. Der Rat habe es u. a. unterlassen, dem Kläger eine umfassende Begründung einschließlich der gegen ihn vorliegenden Beweise zu liefern und es unterlassen, ihm genaue Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die das Einfrieren von Vermögenswerten angeblich rechtfertigten. Außerdem sei der Kläger gezwungen gewesen, diese Klage in unangemessen kurzer Zeit zu erheben.

7.

Siebter Klagegrund: Die Eigentumsrechte des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU seien u. a. dadurch verletzt worden, dass die restriktiven Maßnahmen eine ungerechtfertigte und unangemessene Einschränkung dieser Rechte darstellten.