21.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/28


Klage, eingereicht am 13. Mai 2014 — Compagnie des fromages & Richesmonts/HABM — Grupo Lactalis Iberia (Darstellung einer rot-weißen schachbrettartig gemusterten Fläche)

(Rechtssache T-327/14)

2014/C 235/38

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Compagnie des fromages & Richesmonts (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Mollet-Vieville und T. Cuche)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grupo Lactalis Iberia, SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarke Nr. 6 0 59  687 zur Kennzeichnung von Käse gültig ist;

folglich die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 3. März 2014 insgesamt aufzuheben, soweit damit die Gemeinschaftsmarke Nr. 6 0 59  687 für nichtig erklärt wird;

hilfsweise, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 3. März 2014 insgesamt aufzuheben, soweit damit die Gemeinschaftsmarke Nr. 6 0 59  687 zur Kennzeichnung von Käse für nichtig erklärt wird;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die eine rot-weiße schachbrettartig gemusterte Fläche darstellt, für Waren der Klasse 29 — Gemeinschaftsmarke Nr. 6 0 59  687.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Grupo Lactalis Iberia, SA.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung Nr. 207/2009.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der betroffenen Marke.

Klagegründe: Der Beschwerdekammer seien Fehler bei der Tatsachenfeststellung oder -würdigung und Rechtsfehler unterlaufen (Verstöße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009).