21.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/27


Klage, eingereicht am 6. Mai 2014 — mobile.international/HABM — Rezon (mobile.de)

(Rechtssache T-325/14)

2014/C 235/37

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: mobile.international GmbH (Kleinmachnow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: T. Lührig, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rezon OOD (Sofia, Bulgarien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Januar 2014 in der Sache R 922/2013-1 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wordmarke „mobile.de“, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 9 3 76  989

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Rezon OOD

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale Bildmarke, die das Wortelement „mobile“ enthält, für Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 42

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Sache an die Nichtigkeitsabteilung zurückverwiesen

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Regel 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95;

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95;

Verstoß gegen Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen den Einwand des Rechtsmissbrauchs i.V.m. Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009