11.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/25


Klage, eingereicht am 7. Mai 2014 — Bankia/HABM — Banco ActivoBank (Portugal) (Bankia)

(Rechtssache T-323/14)

2014/C 261/48

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bankia, SA (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. De Barba)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Banco ActivoBank (Portugal), SA (Lissabon, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt:

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 14. Februar 2014 in den Sachen R 649/2013-2 und R 744/2013-2 aufzuheben, so dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 1 25  284„BANKIA“ für alle Waren und Dienstleistungen gewährt wird;

der Widerspruchsführerin und/oder dem HABM die Kosten der Klägerin/Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Bankia“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 1 25  284.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Banco ActivoBank (Portugal), SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „BANKY“ für Dienstleistungen der Klasse 36.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde von BANKIA S.A. wurde zurückgewiesen und der Beschwerde von Banco ActivoBank (Portugal), SA wurde teilweise stattgegeben, so dass die angefochtene Marke für ein umfangreicheres Dienstleistungsspektrum abgelehnt wurde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.