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11.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/25 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2014 — Bankia/HABM — Banco ActivoBank (Portugal) (Bankia)
(Rechtssache T-323/14)
2014/C 261/48
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bankia, SA (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. De Barba)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Banco ActivoBank (Portugal), SA (Lissabon, Portugal)
Anträge
Die Klägerin beantragt:
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 14. Februar 2014 in den Sachen R 649/2013-2 und R 744/2013-2 aufzuheben, so dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 1 25 284„BANKIA“ für alle Waren und Dienstleistungen gewährt wird; |
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der Widerspruchsführerin und/oder dem HABM die Kosten der Klägerin/Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Klage aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Bankia“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 0 1 25 284.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Banco ActivoBank (Portugal), SA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „BANKY“ für Dienstleistungen der Klasse 36.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde von BANKIA S.A. wurde zurückgewiesen und der Beschwerde von Banco ActivoBank (Portugal), SA wurde teilweise stattgegeben, so dass die angefochtene Marke für ein umfangreicheres Dienstleistungsspektrum abgelehnt wurde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.