4.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 253/33 |
Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Lithomex/HABM — Glaubrecht Stingel (LITHOFIX)
(Rechtssache T-273/14)
2014/C 253/48
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Lithomex ApS (Langeskov, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ullmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Glaubrecht Stingel GmbH & Co. KG (Wendlingen, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung R 2280/2012-5 der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Februar 2014 aufzuheben; |
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die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung Nr. 5589 C der Nichtigkeitsabteilung vom 21. November 2012 zurückgewiesen wird; |
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der Streithelferin die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke LITHOFIX für Waren der Klassen 19 und 31 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 504 368.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Glaubrecht Stingel GmbH & Co. KG.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Internationale und nationale Wortmarken „LITHOFIN“ für Waren der Klasse 1.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarke für alle Waren der Klasse 19 für nichtig erklärt.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.