4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/33


Klage, eingereicht am 30. April 2014 — Lithomex/HABM — Glaubrecht Stingel (LITHOFIX)

(Rechtssache T-273/14)

2014/C 253/48

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lithomex ApS (Langeskov, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ullmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Glaubrecht Stingel GmbH & Co. KG (Wendlingen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R 2280/2012-5 der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Februar 2014 aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung Nr. 5589 C der Nichtigkeitsabteilung vom 21. November 2012 zurückgewiesen wird;

der Streithelferin die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke LITHOFIX für Waren der Klassen 19 und 31 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 504 368.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Glaubrecht Stingel GmbH & Co. KG.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Internationale und nationale Wortmarken „LITHOFIN“ für Waren der Klasse 1.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarke für alle Waren der Klasse 19 für nichtig erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.