16.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/35


Klage, eingereicht am 9. April 2014 — Ewald Dörken/HABM — Schürmann (VENT ROLL)

(Rechtssache T-223/14)

2014/C 184/57

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Ewald Dörken AG (Herdecke, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Grüger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wolfram Schürmann (Neuhausen, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Januar 2014 in der Sache R 2156/2012-4 aufzuheben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Nichtigkeitsantrag in vollem Umfang zurückgewiesen wird;

hilfsweise, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Januar 2014 in der Sache R 2156/2012-4 im Hinblick auf die Waren der Klasse 6: „Metallbahnen für Bauzwecke“ sowie Klasse 7: „Unterspannbahnen“ aufzuheben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Nichtigkeitsantrag hinsichtlich dieser Waren zurückgewiesen wird;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „VENT ROLL“ für Waren der Klassen 6, 17 und 19 — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 817 491

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Wolfram Schürmann

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Schutzhindernisse gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, Bösgläubigkeit gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sowie relativer Nichtigkeitsgrund der ohne Zustimmung eingetragenen Agentenmarke gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Regel 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95;

Verstoß gegen Art. 76 und 78 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 37 Buchst. b Punkt iv und Regel 57 der Verordnung Nr. 2868/95;

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Regel 37 Buchst. a Punkt iii der Verordnung Nr. 2868/95 i.V.m. Art. 83 der Verordnung Nr. 2047/2009;

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Regel 37 Buchst. a Punkt iii und Buchst. b Punkt i der Verordnung Nr. 2868/95;