19.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/28 |
Klage, eingereicht am 20. März 2014 — Léon Van Parys/Kommission
(Rechtssache T-171/14)
2014/C 151/36
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Firma Léon Van Parys NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vlaemminck, B. Van Vooren und R. Verbeke)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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das Schreiben der Kommission vom 24. Januar 2014, mit dem sie mitteilt, dass die Frist für die Sachbearbeitung gemäß Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 ausgesetzt wird, für nichtig zu erklären; |
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festzustellen, dass Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 nach dem Urteil des Gerichts T-324/10 vom 19. März 2013 in der Sache REM/REC 07/07 voll und ganz zugunsten der Klägerin zum Tragen kommt; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 907 und 909 der Verordnung Nr. 2454/93 (1) sowie gegen das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf eine gute Verwaltung.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 sowie gegen das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf eine gute Verwaltung, da die Kommission rechtswidrig von der Möglichkeit des Auskunftsersuchens gemäß Art. 907 der Verordnung Nr. 2454/93 Gebrauch gemacht habe, um eine zukünftige Anwendung von Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 auszuschließen oder zumindest hinauszuzögern. |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).