14.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/54 |
Klage, eingereicht am 12. Februar 2014 — TrekStor/HABM — Scanlab (iDrive)
(Rechtssache T-105/14)
2014/C 112/70
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: TrekStor Ltd (Hong-Kong, Hong-Kong) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Alber)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Scanlab AG (Puchheim, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Dezember 2013 in der Sache R 2330/2012-1 dahingehend abzuändern, dass die Marke „iDrive“ vollständig zur Eintragung zugelassen, und dass der Widerspruch der Widersprechenden zurückgewiesen wird; |
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dem Beklagten die Kosten des Klageverfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „iDrive“ für Waren der Klasse 9 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 267 573)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Scanlab AG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „IDRIVE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 43 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009