14.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/54


Klage, eingereicht am 12. Februar 2014 — TrekStor/HABM — Scanlab (iDrive)

(Rechtssache T-105/14)

2014/C 112/70

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: TrekStor Ltd (Hong-Kong, Hong-Kong) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Alber)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Scanlab AG (Puchheim, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Dezember 2013 in der Sache R 2330/2012-1 dahingehend abzuändern, dass die Marke „iDrive“ vollständig zur Eintragung zugelassen, und dass der Widerspruch der Widersprechenden zurückgewiesen wird;

dem Beklagten die Kosten des Klageverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „iDrive“ für Waren der Klasse 9 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 267 573)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Scanlab AG

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „IDRIVE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 43 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009