7.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/38 |
Klage, eingereicht am 4. Februar 2014 — PT Musim Mas/Rat
(Rechtssache T-80/14)
2014/C 102/60
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) (Medan, Indonesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. García-Gallardo Gil-Fournier, C. Humpe, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Verdegay Mena)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315, S. 2) für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin von ihr betroffen ist, und |
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dem Beklagten die der Klägerin durch diese Klage entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Der Rat der Europäischen Union habe gegen (i) die Art. 1 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) sowie (ii) gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung verstoßen, indem er die endgültige Vereinnahmung des Zolls aus den der Klägerin auferlegten vorläufigen Antidumping-Maßnahmen angeordnet habe.
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2. |
Der Rat der Europäischen Union habe gegen die Art. 20 Abs. 2, 2 Abs. 5, 8 und 10 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern verstoßen, indem er
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