7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/37


Klage, eingereicht am 30. Januar 2014 — Bateaux mouches/HABM (BATEAUX MOUCHES)

(Rechtssache T-72/14)

2014/C 102/58

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Compagnie des bateaux mouches SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Barbaut)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. November 2013 in der Sache R 284/2013-2 aufzuheben;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. November 2013 in der Sache R 284/2013-2 abzuändern;

dem Gericht der Europäischen Gemeinschaften sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Wortmarke „BATEAUX MOUCHES“ für Dienstleistungen der Klasse 37 (Nr. 1 092 478).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

Unrichtige Beurteilung, wonach die streitgegenständliche Marke durch ihre Benutzung keine Unterscheidungskraft für die bezeichneten Dienstleistungen erlangt habe.