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7.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/37 |
Klage, eingereicht am 30. Januar 2014 — Bateaux mouches/HABM (BATEAUX MOUCHES)
(Rechtssache T-72/14)
2014/C 102/58
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Compagnie des bateaux mouches SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Barbaut)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig zu erklären; |
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. November 2013 in der Sache R 284/2013-2 aufzuheben; |
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. November 2013 in der Sache R 284/2013-2 abzuändern; |
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dem Gericht der Europäischen Gemeinschaften sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Wortmarke „BATEAUX MOUCHES“ für Dienstleistungen der Klasse 37 (Nr. 1 092 478).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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Unrichtige Beurteilung, wonach die streitgegenständliche Marke durch ihre Benutzung keine Unterscheidungskraft für die bezeichneten Dienstleistungen erlangt habe. |