1.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 61/21


Klage, eingereicht am 7. Januar 2014 — Banco Popular Español/Kommission

(Rechtssache T-31/14)

2014/C 61/38

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Banco Popular Español, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Navarro Varona und P. Vidal Martínez sowie Rechtsanwälte J. López-Quiroga Teijero und G. Canalejo Lasarte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und deren Rückforderung von den Investoren angeordnet wird;

hilfsweise, die Art. 1, 2 und 4 Abs. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Investoren als Begünstigte genannt werden, die die angebliche Beihilfe zurückzahlen müssen;

hilfsweise, die in Art. 4 Abs. 1 a. E. des Beschlusses angeordnete Rückforderung der Beihilfe von den Investoren wegen Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens für nichtig zu erklären, da die Rückforderung nicht für einen Zeitpunkt vor der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses angeordnet werden durfte;

hilfsweise, Art. 2 des Beschusses für nichtig und das Verfahren zur Bestimmung des von den Investoren zurückzuzahlenden angeblichen Vorteils für rechtswidrig zu erklären;

Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für inexistent oder, hilfsweise, teilweise für nichtig zu erklären, soweit er das Verbot „die Last der Rückforderung auf andere Personen zu übertragen“ betrifft, da es sich um eine Feststellung zu dem Verbot oder der angeblichen Nichtigkeit der Vertragsbestimmungen handelt, wonach Dritte für die Beträge, die die Investoren dem spanischen Staat zurückzahlen müssen, in Regress genommen werden können, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-29/14, Taetel/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in jener Rechtssache.