Rechtssache T‑732/14
Sberbank of Russia OAO
gegen
Rat der Europäischen Union
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Aufnahme des Namens der Klägerin in die und Verbleib dieses Namens auf der Liste der Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden – Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Eigentumsrecht – Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit“
Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2018
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Rechtsakte, mit denen allen Marktteilnehmern der Union bestimmte Finanzgeschäfte mit in Russland niedergelassenen Kreditinstituten untersagt werden, die in den Listen der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Organisationen aufgeführt sind – Klage eines Kreditinstituts, das in diesen Listen aufgeführt ist – Zulässigkeit
(Art. 263 Abs. 4 AEUV; Beschluss 2014/512/GASP des Rates, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Anhang I; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Anhang III]
Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle
(Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)
Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und des Zwecks der fraglichen Regelung
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Größeres Kreditinstitut oder anderes größeres Institut, das ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen – Begriff – Kumulatives Vorliegen der Eigenschaft als „größeres Kreditinstitut“ und des Vorhandenseins dieses Auftrags – Fehlen
(Art. 215 AEUV; Beschluss 2014/512/GASP des Rates, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)
Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Union – Pflicht, in der Begründung die besonderen und konkreten Gründe zur Rechtfertigung dieser Maßnahme anzugeben – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung
(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Union – Verpflichtung zur Mitteilung der belastenden Umstände – Umfang – Rechtswidrigkeit des Rechtsakts, die vom Nachweis einer möglichen Auswirkung der Verletzung der genannten Verpflichtung auf das Verfahren abhängt
(Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und 47; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Union – Verteidigungsrechte – Mitteilung der zur Last gelegten Umstände – Folgebeschluss über den Verbleib des Namens des Klägers in der Liste der Personen, die von diesen Maßnahmen betroffen sind – Keine neuen Gründe – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschluss 2014/512/GASP des Rates, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Annexe I; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Anhang III]
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Union – Recht auf Zugang zu Dokumenten – Rechte, die einen entsprechenden Antrag an den Rat voraussetzen – Einhaltung einer angemessenen Frist
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Union – Einschränkung des Eigentumsrechts und des Rechts auf freie Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie Rufschädigung – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16, 17 und 52 Abs. 1; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – / Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit – / Angemessenheit der restriktiven Maßnahmen – / Restriktive Maßnahmen, mit denen ein legitimes Ziel der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt wird
(Art. 21 EUV; Beschluss 2014/512/GASP des Rates; Verordnung Nr. 833/2014 des Rates)
Die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person unmittelbar betroffen sein muss, ist nur dann erfüllt, wenn sich die beanstandete Maßnahme der Union auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ergibt, ohne dass weitere Durchführungsvorschriften angewandt werden.
Ein Kreditinstitut, dessen Name in den Anhängen des Beschlusses 2014/512/GASP und der Verordnung Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, aufgeführt ist, ist von den Maßnahmen, mit denen es den Marktteilnehmern der Union untersagt wird, bestimmte Geschäfte mit in Russland niedergelassenen Organisationen, die die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieses Beschlusses und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung erfüllen und deren Namen in diesen Anhängen aufgeführt wird, zu tätigen, unmittelbar betroffen. Diese Maßnahmen sind nämlich auf sie unmittelbar anwendbar, als unmittelbare Folge dessen, dass sie eine Organisation ist, auf die diese Vorschriften im Licht der entsprechenden Anhänge abzielen und ohne den mit ihrer Durchführung betrauten Adressaten einen Ermessensspielraum zu lassen.
Zwar enthalten die angefochtenen Rechtsakte Verbote, die in erster Linie auf in der Union niedergelassene Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute anwendbar sind, jedoch bezwecken und bewirken diese Verbote eine unmittelbare Beeinträchtigung von Organisationen, deren Name in den Anhängen dieser Rechtsakte aufgeführt wird, die aufgrund der Anwendung dieser Maßnahmen auf sie in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt sind. Es versteht sich von selbst, dass es Sache der in der Union niedergelassenen Einrichtungen ist, diese Maßnahmen anzuwenden, da die von den Organen der Union verabschiedeten Rechtsakte grundsätzlich nicht darauf ausgerichtet sind, außerhalb des Gebiets der Union angewandt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die von den angefochtenen Rechtsakten betroffenen Organisationen von den auf sie angewandten restriktiven Maßnahmen nicht unmittelbar betroffen sind.
(vgl. Rn. 57-60, 62)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 74)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 81)
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 betrifft restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren und hat in Einklang mit Art. 215 AEUV zum Ziel, die zur Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/512/GASP erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Erstere Vorschrift ist, soweit möglich, im Licht der Bestimmungen Letzterer auszulegen. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses spricht von „größeren Kreditinstituten oder Entwicklungsfinanzierungsinstituten, die in Russland niedergelassen sind“. Es gibt also eine Alternative zwischen „größeren Kreditinstituten“ und „Entwicklungsfinanzierungsinstituten“, wobei Letztere in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung genauer definiert werden als „andere… größere… Institut[e, die] ausdrücklich damit beauftragt [sind], die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen“. Um in die Liste in Anhang III der Verordnung Nr. 833/2014 aufgenommen werden zu können, darf ein größeres Kreditinstitut zusätzlich zu den sonstigen in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung festgelegten Voraussetzungen nicht auch im Sinne dieser Bestimmung „ausdrücklich damit beauftragt [sein], die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen“.
(vgl. Rn. 82-84)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 92, 93, 97, 99, 100, 102-104, 106)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 110-113, 116, 118, 121, 122, 125)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 127, 128)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 129, 131)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 139-143, 146, 147, 150-157)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 145)