T‑723/1462014TJ0723EU:T:2016:33200011133T

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

2. Juni 2016 ( *1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Syrien — Einfrieren von Geldern — Anpassung der Klageanträge — Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑723/14

HX, wohnhaft in Damaskus (Syrien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Koev,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch I. Gurov und S. Kyriakopoulou als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/488/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2014, L 217, S. 49), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 793/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2014, L 217, S. 10) und des Beschlusses (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2015, L 132, S. 82), soweit der Name des Klägers in die Listen der Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka und des Richters I. Ulloa Rubio (Berichterstatter),

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2015

folgendes

Urteil ( 1 )

[nicht wiedergegeben]

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit des Antrags auf Anpassung der Klageschrift

27

Wie oben aus Rn. 18 hervorgeht, wurde der Beschluss 2013/255 in seiner durch den angefochtenen Beschluss geänderten Fassung vom Rat durch den Beschluss 2015/837 verlängert. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Anpassung der Klageschrift beantragt.

28

Nach Art. 86 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung kann der Kläger, wenn ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert wird, vor Abschluss des mündlichen Verfahrens die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen. Die Anpassung der Klageschrift muss mit gesondertem Schriftsatz und innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist erfolgen, innerhalb deren die Nichtigerklärung des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Rechtsakts beantragt werden kann.

29

Um die Anforderungen nach Art. 86 Abs. 2 der Verfahrensordnung zu erfüllen, muss die Anpassung der Klageschrift demnach mit gesondertem Schriftsatz erfolgen. Es ist indessen festzustellen, dass der Kläger die Anpassung der Klageschrift mündlich in der Verhandlung beantragt hat. Da der Antrag auf Anpassung der Klageschrift somit nicht mit gesondertem Schriftsatz gestellt worden ist, wie es Art. 86 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorschreibt, ist er als unzulässig anzusehen.

30

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen sind die Nichtigkeitsanträge in der vorliegenden Rechtssache nur insoweit als zulässig anzusehen, als sie auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und der angefochtenen Verordnung (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte) gerichtet sind.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der Durchführungsbeschluss 2014/488/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 793/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn HX betreffen.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn HX.

 

Van der Woude

Wiszniewska-Białecka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Juni 2016.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.