Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

26. Januar 2017(*)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung von integrierten Dienstleistungen für audiovisuelle Produktion, Verbreitung und Archivierung – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Ungewöhnlich niedriges Angebot – Pflicht, nähere Angaben anzufordern – Begründungspflicht – Transparenz – Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑700/14

TV1 GmbH mit Sitz in Unterföhring (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Scherer-Leydecker, J. Mey und A. Rausch,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Moro und M. Noll-Ehlers, dann durch F. Moro und T. Maxian Rusche und schließlich durch T. Maxian Rusche und A. Katsimerou als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem das Angebot der Klägerin für Los IV „Streaming, Komprimierung, Hosting und Lieferung von Inhalten“ im Rahmen einer Auftragsbekanntmachung mit der Referenz PO/2014‑03/A4 „Integrierte Dienstleistungen für audiovisuelle Produktion, Verbreitung und Archivierung“ abgelehnt wurde, des Beschlusses, mit dem die Kommission das Los an den erfolgreichen Bieter vergab, und des zwischen der Kommission und dem erfolgreichen Bieter geschlossenen Dienstleistungsvertrags

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter) sowie der Richter J. Schwarcz und V. Tomljenović,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2016

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Maßnahmen

1        Die Klägerin, die TV1 GmbH, erbringt Livestreaming- und Online-Video-Dienstleistungen.

2        Mit einer Bekanntmachung vom 26. März 2014, die im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2014/S 60-100199) unter der Referenz PO/2014-03/A4 veröffentlicht und am 17. Mai 2014 (ABl. 2014/S 95-165517) berichtigt wurde, schrieb die Europäische Kommission integrierte Dienstleistungen für audiovisuelle Produktion, Verbreitung und Archivierung aus. Diese Ausschreibung betraf den Fernseh- und Informationsdienst „Europe by Satellite“ der Europäischen Union mit den beiden Kanälen EbS und EbS+.

3        Die Ausschreibung umfasste vier Lose, von denen das Los IV Dienste für Streaming, Komprimierung, Hosting und Bereitstellung von Inhalten zum Gegenstand hatte. Die Laufzeit dieses Auftrags betrug 60 Monate ab dem Zeitpunkt seiner Vergabe, und das maximale Budget für diesen Zeitraum belief sich auf 3 500 000 Euro.

4        Die Vorgaben der Ausschreibung für Los IV wurden in den Besonderen Spezifikationen zu diesem Los (im Folgenden: Besondere Spezifikationen) näher erläutert. Den Zuschlag sollte nach Punkt 5 dieser Spezifikationen das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis unter Berücksichtigung von drei technischen Qualitätskriterien und des Preiskriteriums erhalten. Nach Punkt 5.1 der Besonderen Spezifikationen ergab sich die Bewertung der technischen Qualität des Angebots aus der Summe der Punkte, die bei der Bewertung der einzelnen technischen Qualitätskriterien erzielt wurden. Nur Angebote, die bei jedem technischen Qualitätskriterium mindestens 60 % der möglichen Punktzahl und insgesamt mindestens 70 % erzielten, wurden bei der Zuschlagserteilung berücksichtigt. Gemäß Punkt 5.3 der Besonderen Spezifikationen erhielt dasjenige Angebot den Zuschlag, das auf der Grundlage folgender Berechnung die höchste Punktzahl erreichte: Die Punktzahl für das Angebot X ist gleich dem günstigsten Preis geteilt durch den Preis von Angebot X, dann multipliziert mit 40, plus die Gesamtpunktzahl für Qualität (max. 100) für alle Kriterien des Angebots X, multipliziert mit 60.

5        Die Vergabeunterlagen enthielten zudem einen Entwurf des mit dem erfolgreichen Bieter abzuschließenden Dienstleistungsvertrags (im Folgenden: Dienstleistungsvertragsentwurf).

6        Am 22. Mai 2014 gab die Klägerin, die der Kommission auf der Grundlage eines Einzeldienstleistungsvertrags bis September 2014 ähnliche Dienstleistungen wie die in Los IV genannten erbracht hatte, ihr Angebot für Los IV ab.

7        Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 unterrichtete die Kommission die Klägerin davon, dass ihr Angebot eine geringere Note als das Angebot des erfolgreichen Bieters erhalten habe. In diesem Schreiben teilte ihr die Kommission auch die von ihr im Rahmen der technischen Bewertung erreichte Punktzahl mit, nämlich 91 von 100, sowie die Kommentare des Bewertungsausschusses zu ihrem Angebot.

8        Mit E‑Mail vom 29. Juli 2014 bat die Klägerin um Informationen zum erfolgreichen Bieter, zu ihrer eigenen Positionierung unter den anderen Bietern und zu den Gründen für die Reduzierung der Punktzahl, die ihr Angebot bei der Bewertung der einzelnen Qualitätskriterien erhalten hatte.

9        Mit Schreiben vom 1. August 2014 unterrichtete die Kommission die Klägerin davon, dass das erfolgreiche Angebot die Endnote von 97,00 Punkten erhalten habe, während ihr Angebot die Endnote von 90,06 Punkten erhalten habe. Sie teilte ihr weiter den Namen des erfolgreichen Bieters, die vom Angebot dieses Bieters im Rahmen der technischen Bewertung erreichte Punktzahl, nämlich 95 von 100 Punkten, und den von ihm angebotenen Preis mit und fügte Auszüge aus dem Bewertungsbericht mit den entsprechenden Kommentaren des Bewertungsausschusses bei.

10      Mit E‑Mails vom 5., 11. und 14. August 2014 beanstandete die Klägerin die Entscheidung der Kommission, das Los IV an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, und beantragte, das Vergabeverfahren auszusetzen und ihr in diesem Verfahren Akteneinsicht zu gewähren. Die Kommission antwortete darauf mit E‑Mails vom 8. und 14. August 2014 sowie mit Schreiben vom 20. August 2014.

11      Am 18. August 2014 unterzeichnete die Kommission mit dem erfolgreichen Bieter einen Vertrag über die zu Los IV gehörenden Dienstleistungen.

12      Mit Schreiben vom 4. September 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten des laufenden Vergabeverfahrens, wobei sie sich insbesondere auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) berief.

13      Mit Schreiben vom 29. September 2014 gewährte die Kommission teilweise Zugang zu diesen Dokumenten.

14      Am 20. Oktober 2014 stellte die Klägerin einen Antrag nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001.

15      Mit Entscheidung vom 22. Dezember 2014 bestätigte die Kommission ihre teilweise ablehnende Entscheidung vom 29. September 2014.

 Verfahren und Anträge der Parteien

16      Mit Klageschrift, die am 24. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

17      Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, über die vorliegende Klage im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 zu entscheiden. Am 14. Oktober 2014 hat die Kommission ihre Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 hat das Gericht (Neunte Kammer) den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgewiesen.

18      Am 11. Dezember 2014 hat die Kommission die Klagebeantwortung eingereicht.

19      Die Erwiderung ist am 29. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

20      Die Gegenerwiderung ist am 13. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

21      Am 14. März 2016 ist die Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 3 und 4 der Verfahrensordnung des Gerichts im Interesse einer geordneten Rechtspflege einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden.

22      Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung den Parteien schriftliche Fragen gestellt. Die Parteien haben die Fragen fristgerecht beantwortet.

23      In der Sitzung vom 14. September 2016 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

24      Die Klägerin beantragt,

–        den mit Schreiben vom 25. Juli 2014 mitgeteilten Beschluss der Kommission, das Los IV nicht an sie zu vergeben, sowie ihren mit Schreiben vom 1. August 2014 mitgeteilten Beschluss, den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

–        den Dienstleistungsvertrag zwischen der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, und dem erfolgreichen Bieter für nichtig zu erklären;

–        die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen, einschließlich etwaiger Gerichtskosten, etwaiger Leistungen an Sachverständige und der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Anwaltsvergütung;

–        die Kommission im Wege einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 64 § 3 Buchst. d der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zur Vorlage der Vergabeakte und sonstiger relevanter Dokumente aufzufordern und umfassende Akteneinsicht zu gewähren.

25      Die Kommission beantragt,

–        den Antrag auf Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung und der Beschlüsse, den Auftrag nicht an die Klägerin, sondern an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, abzulehnen;

–        den Antrag auf Nichtigerklärung des Dienstleistungsvertrags zwischen der Europäischen Union und dem erfolgreichen Bieter abzulehnen;

–        die Klägerin zur Kostentragung zu verurteilen;

–        den Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

26      Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung des ihr mit Schreiben der Kommission vom 25. Juli 2014 mitgeteilten Beschlusses, ihr Angebot abzulehnen (im Folgenden: Ablehnungsbeschluss), und des ihr mit Schreiben der Kommission vom 1. August 2014 mitgeteilten Beschlusses, den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben (im Folgenden: Vergabebeschluss). Sie beantragt auch die Nichtigerklärung des zwischen der Kommission und dem erfolgreichen Bieter geschlossenen Dienstleistungsvertrags.

27      Die Klägerin stützt diese Anträge auf Nichtigerklärung auf vier Klagegründe.

28      Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht sie geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 110 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) und Art. 151 ihrer Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung (ABl. 2012, L 362, S. 1, im Folgenden: Anwendungsbestimmungen) verstoßen, dass sie nicht berücksichtigt habe, dass das erfolgreiche Angebot ungewöhnlich niedrig sei, dass sie insoweit keine sorgfältige Prüfung vorgenommen habe und dass sie dieses Angebot nicht abgelehnt habe.

29      Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, die Ausschreibungsunterlagen stünden nicht im Einklang mit den in den Art. 102 und 105 der Haushaltsordnung vorgesehenen Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

30      Mit dem dritten und dem vierten Klagegrund werden offensichtliche Beurteilungsfehler, Ermessensmissbräuche und Verletzungen der Begründungspflicht gerügt, die der Bewertungsausschuss bei der Bewertung der Angebote des erfolgreichen Bieters und der Klägerin begangen haben soll.

31      Da der zweite, der dritte und der vierte Klagegrund teilweise dieselben oder zusammenhängende Gesichtspunkte betreffen, werden sie nach dem ersten Klagegrund zusammen geprüft.

 Zum ersten Klagegrund: ungewöhnlich niedriger Preis des Angebots des erfolgreichen Bieters

32      Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen Art. 110 Abs. 2 der Haushaltsordnung, Art. 151 der Anwendungsbestimmungen sowie die Verpflichtung zu einer guten Verwaltung verstoßen. In diesem Zusammenhang rügt sie, die Kommission habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Angebot des erfolgreichen Bieters ungewöhnlich niedrig sei, sie habe dazu keine näheren Angaben angefordert und sie habe dieses Angebot nicht abgelehnt.

33      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 110 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung die Aufträge auf der Grundlage der für den Auftragsgegenstand anwendbaren Zuschlagskriterien im Leistungswettbewerb vergeben werden, nachdem die Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, die nicht ausgeschlossen sind, anhand der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Auswahlkriterien geprüft worden ist.

34      Nach Art. 110 Abs. 3 der Haushaltsordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, insbesondere zur Festlegung detaillierter Vorschriften über ungewöhnlich niedrige Angebote.

35      Art. 151 Abs. 1 Satz 1 der Anwendungsbestimmungen bestimmt Folgendes:

„Scheinen bei einem bestimmten Auftrag die Angebote ungewöhnlich niedrig zu sein, so muss der öffentliche Auftraggeber vor Ablehnung dieser Angebote schriftlich die Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, die er für angezeigt hält; die anschließende kontradiktorische Prüfung dieser Einzelposten erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen.“

36      Der Begriff „ungewöhnlich niedriges Angebot“ wird weder in der Haushaltsordnung noch in den Anwendungsbestimmungen definiert.

37      Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass ein ungewöhnlich niedriges Angebot im Verhältnis zu den Einzelposten des Angebots und zur betreffenden Leistung zu beurteilen ist. So hat der Gerichtshof klargestellt, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, zur Gewährleistung eines gesunden Wettbewerbs nicht nur die in Art. 139 Abs. 2 der Anwendungsbestimmungen genannten, sondern auch alle im Hinblick auf die fragliche Leistung maßgeblichen Umstände berücksichtigen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Data Medical Service, C‑568/13, EU:C:2014:2466, Rn. 50).

38      Aus der Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass ein Angebot, das ungewöhnlich niedrig erscheint, insbesondere den Verdacht erregt, dass der Bieter nicht in der Lage sein wird, den Auftrag gemäß den vereinbarten Bedingungen zu erfüllen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, weil der angebotene Preis zu niedrig erscheint oder weil die vorgeschlagenen technischen Lösungen außerhalb der Kompetenz des Anbieters erscheinen (Urteil vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission, T‑90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772, Rn. 61).

39      Nach Art. 158 Abs. 4 der Anwendungsbestimmungen bittet der Bewertungsausschuss bei außergewöhnlich niedrigen Angeboten um nähere Angaben zu der Zusammensetzung des Angebots.

40      Zu Art. 158 Abs. 4 der Anwendungsbestimmungen hat das Gericht bereits entschieden, dass sich die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Prüfung der Seriosität eines Angebots aus dem vorherigen Vorliegen von Zweifeln an seiner Verlässlichkeit ergibt, da diese Bestimmung hauptsächlich verhindern soll, dass ein Bieter vom Verfahren ausgeschlossen wird, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, den Inhalt seines ungewöhnlich niedrig scheinenden Angebots zu begründen. Demgemäß ist der Bewertungsausschuss nur dann, wenn solche Zweifel bestehen, dazu verpflichtet, gegebenenfalls vor der Ablehnung des Angebots die ihm gebotene erscheinende Aufklärung über dessen Einzelposten zu verlangen. Dagegen ist dann, wenn ein Angebot nicht gemäß diesem Artikel ungewöhnlich niedrig zu sein scheint, Art. 158 Abs. 4 der Anwendungsbestimmungen nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T‑148/04, EU:T:2005:274, Rn. 49 und 50, und vom 11. Mai 2010, PC‑Ware Information Technologies/Kommission, T‑121/08, EU:T:2010:183, Rn. 72).

41      Solche Zweifel können insbesondere bestehen, wenn es zum einen unsicher scheint, dass ein Angebot in dem Land, in dem die Dienste erbracht werden sollen, in den Bereichen Personalgehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Einhaltung der Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Dumping die Rechtsvorschriften beachtet, und zum anderen, dass der angebotene Preis alle Kosten beinhaltet, die sich aus den technischen Aspekten des Angebots ergeben (Urteil vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission, T‑90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772, Rn. 62).

42      Anhand dieser Bestimmungen und dieser Rechtsprechung ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, dass die Kommission erstens zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass das Angebot des erfolgreichen Bieters im Sinne von Art. 151 der Anwendungsbestimmungen ungewöhnlich niedrig sei, dass sie zweitens die nach Art. 158 Abs. 4 der Anwendungsbestimmungen geltenden Verfahrensvorschriften nicht beachtet habe und dass sie drittens die Begründungspflicht nicht eingehalten habe.

 Zum Vorliegen von Zweifeln an der Verlässlichkeit des Angebots

43      Die Klägerin trägt vor, die Kommission hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der vom erfolgreichen Bieter angebotene Preis ungewöhnlich niedrig sei. Insoweit verweist sie zum einen darauf, dass der Preis dieses Angebots um 40 % unter dem für das Los IV vorgesehenen maximalen Jahresbudget von 700 000 Euro gelegen habe, und zum anderen darauf, dass der Preis des Angebots des erfolgreichen Bieters um 11 % unter dem ihres eigenen Angebots gelegen habe.

44      In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein öffentlicher Auftraggeber bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt. Dieses weite Ermessen wird ihm während des gesamten Vergabeverfahrens zuerkannt, und zwar einschließlich der Wahl und Bewertung der Zuschlagskriterien. Hinsichtlich dieser Fragen hat sich die Kontrolle durch das Gericht daher auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2010, PC‑Ware Information Technologies/Kommission, T‑121/08, EU:T:2010:183, Rn. 73).

–       Zur Diskrepanz zwischen dem vorgesehenen maximalen Jahresbudget und dem vom erfolgreichen Bieter angebotenen Preis

45      Nach Ansicht der Klägerin hätte der Umstand, dass der vom erfolgreichen Bieter angebotene Preis um 40 % unter dem für das Los IV vorgesehenen maximalen Jahresbudget gelegen habe, bei der Kommission Zweifel an der Verlässlichkeit seines Angebots aufkommen lassen müssen. Nach Art. 169 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anwendungsbestimmungen sei für die Schätzung des Auftragswerts auf den Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung abzustellen.

46      Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

47      Da sich die Diskrepanz zwischen dem maximalen Jahresbudget für Los IV und dem Angebotspreis des erfolgreichen Bieters aus Umständen erklären kann, die die Verlässlichkeit des Angebots nicht in Frage stellen, ist sie nicht geeignet, einen offensichtlichen Fehler der Kommission zu belegen, der ihre Beurteilung der Frage berühren könnte, ob dieser Preis ungewöhnlich niedrig war.

48      Hinsichtlich des für das Los IV vorgesehenen maximalen Jahresbudgets ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 169 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anwendungsbestimmungen der öffentliche Auftraggeber in Ausschreibungen die geschätzte Gesamtvergütung anzugeben hat und nach Unterabs. 3 dieses Absatzes die Schätzung zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung vorzunehmen ist. Folglich wurde das maximale Jahresbudget für das Los IV auf eine Schätzung der Kommission gestützt.

49      Was die Schätzung dieses Budgets anbelangt, sind die Angaben der Kommission zu berücksichtigen, wonach sie den Rückgang der Preise für die nachgefragten Leistungen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Daher hätten die Preise für alle nach der Ausschreibung abgegebenen Angebote unter und zum Teil sogar erheblich unter diesem Wert gelegen. So liege das Angebot der Klägerin 32 % unter dem Budget.

50      Da die Klägerin diesen Preisrückgang nicht bestreitet, ist festzustellen, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Diskrepanz zwischen dem maximalen Jahresbudget für Los IV und dem Angebotspreis des erfolgreichen Bieters nicht als einen Gesichtspunkt angesehen hat, der Anlass zu Zweifeln an der Verlässlichkeit dieses Angebots gab.

51      Keines der von der Klägerin vorgetragenen Argumente vermag dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

52      Erstens genügt hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, dass zwar bei Speichermedien eine Kostenreduktion zu verzeichnen gewesen sei, diese Medien jedoch nur einen Teil der nachgefragten Leistungen ausgemacht hätten, der Hinweis, dass die Kommission bei allen vorgelegten Angeboten einen Preisrückgang feststellte und die Klägerin nichts zum Beleg dafür vorgetragen hat, dass das Ausmaß dieses Preisrückgangs auf Faktoren zurückzuführen wäre, die die Verlässlichkeit dieser Angebote in Frage stellten.

53      Zweitens trägt die Klägerin vor, dass nach Art. 169 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anwendungsbestimmungen für die Schätzung des Auftragswerts auf den Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung abzustellen sei.

54      Insoweit genügt die Feststellung, dass zwar nach Art. 169 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anwendungsbestimmungen die Schätzung des maximalen Budgets auf den Wert des Auftrags zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung gestützt werden muss. Dies hindert den öffentlichen Auftraggeber, wenn er feststellt, dass er bei seiner Schätzung einen Rückgang der Preise der nachgefragten Leistungen außer Acht gelassen hat, jedoch nicht daran, diesen Rückgang bei der Beurteilung der Verlässlichkeit der vorgelegten Angebote zu berücksichtigen.

55      Folglich kann mit keinem der von der Klägerin vorgebrachten Argumente der Nachweis erbracht werden, dass der Bewertungsausschuss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte, als er den Umstand, dass der Preis des Angebots des erfolgreichen Bieters um 40 % unter dem für das Los IV vorgesehenen maximalen Jahresbudget lag, nicht als einen Gesichtspunkt einstufte, der die Verlässlichkeit des Angebots in Frage stellen könnte.

56      Daher ist die Rüge, die auf das Vorliegen einer solchen Diskrepanz gestützt ist, zurückzuweisen.

–       Zur Diskrepanz zwischen dem Angebotspreis des erfolgreichen Bieters und dem der Klägerin

57      Die Klägerin macht geltend, der ungewöhnlich niedrige Preis des Angebots des erfolgreichen Bieters werde auch durch den Preisabstand von 11 % zwischen dem Angebot und ihrem Angebot belegt.

58      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass der Preis des Angebots des erfolgreichen Bieters niedriger ist als der des Angebots eines anderen Bieters, als solcher nicht belegen kann, dass das Angebot des erfolgreichen Bieters ungewöhnlich niedrig ist. Ein Angebot kann nämlich billiger sein als ein anderes, ohne jedoch ungewöhnlich niedrig zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T‑148/04, EU:T:2005:274, Rn. 28, 29 und 71, und vom 8. Oktober 2015, Secolux/Kommission, T‑90/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:772, Rn. 64).

59      Dies gilt auch in einem Fall, in dem der Preis des Angebots des erfolgreichen Bieters niedriger ist als der des Angebots des aktuellen Leistungserbringers. Andernfalls könnte der aktuelle Leistungserbringer die Verlässlichkeit billigerer Angebote anderer Bieter prinzipiell in Frage stellen, selbst wenn sie nicht ungewöhnlich niedrig, sondern nur wirtschaftlich günstiger sind.

60      Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, was die Annahme zuließe, dass in Anbetracht der Besonderheiten des betreffenden Sektors der Preisunterschied von 11 % zwischen ihrem Angebot und dem Angebot des erfolgreichen Bieters als solcher als ein Gesichtspunkt anzusehen wäre, der die Verlässlichkeit des Angebots des erfolgreichen Bieters in Frage stellt.

61      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das übrige Vorbringen der Klägerin die Verlässlichkeit des Angebots des erfolgreichen Bieters in Frage stellen oder insoweit einen Zweifel wecken konnte.

62      Die Klägerin trägt erstens vor, die Erbringung der nachgefragten Leistungen habe erhebliche Investitionen erfordert. In diesem Zusammenhang habe sie für die Beschaffung von Hard- und Softwarekomponenten, aber vor allem die Abstimmung derselben auf die geforderten Prozesse, fast 750 000 Euro investieren müssen, als ihr der vorherige Auftrag erteilt worden sei.

63      Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission nachzuweisen.

64      Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Ausschreibung Leistungen betraf, bei denen sich die Technologie und die Preise rasch fortentwickeln. Deshalb ist selbst unter der Annahme, dass der von der Klägerin angegebene Betrag richtig ist, festzustellen, dass er den Kauf und die Abstimmung von Hardware und Software mehrere Jahre vor dem in Rede stehenden Ausschreibungsverfahren betrifft und dass – wie oben in den Rn. 49 und 50 dargelegt – die Preise für die nachgefragten Leistungen zwischenzeitlich erheblich zurückgegangen waren.

65      Sodann konnte aufgrund der Größe des erfolgreichen Bieters, seiner Tätigkeitsfelder und des Umstands, dass er im Rahmen des Auswahlverfahrens zeigen musste, dass er hinreichende Erfahrungen im Bereich des öffentlichen Auftrags besaß, nicht ausgeschlossen werden, dass er zumindest über einen gewissen Teil der Infrastruktur verfügte, die für die Erbringung der nachgefragten Leistungen erforderlich waren.

66      In Anbetracht dieser Erwägungen kann das Vorbringen der Klägerin, das auf die Investitionen gestützt wird, die sie mehrere Jahre zuvor vornehmen musste, keinen Zweifel an der Verlässlichkeit des Angebots des erfolgreichen Bieters wecken.

67      Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht insoweit kein Anlass zur Anordnung einer Beweisaufnahme gemäß Art. 91 Buchst. e und Art. 96 der Verfahrensordnung in Form eines Gutachtens über die Frage, ob der erfolgreiche Bieter Lasten habe tragen müssen, die mit denen vergleichbar seien, die die Klägerin mehrere Jahre zuvor habe tragen müssen, um die vom vorherigen Auftrag betroffenen Leistungen erbringen zu können. Im vorliegenden Zusammenhang ist nämlich lediglich zu prüfen, ob dem Bewertungsausschuss Gesichtspunkte vorgelegt wurden, die Zweifel an der Verlässlichkeit des Angebots des erfolgreichen Bieters hervorrufen konnten. Wie oben jedoch dargelegt, konnte unter den Umständen des vorliegenden Falls die Diskrepanz zwischen dem Angebotspreis des erfolgreichen Bieters und dem der Klägerin keinen solchen Zweifel wecken.

68      Die Klägerin trägt zweitens vor, der erfolgreiche Bieter sei nicht imstande gewesen, das System innerhalb der vorgesehenen Zeit einzurichten. Insoweit macht sie zum einen geltend, dass für die Amtseinführung des neuen Kommissionspräsidenten, also ein Ereignis von herausragender Bedeutung, Live-Übertragungen in lediglich fünf Sprachen zur Verfügung gestanden hätten. In ihrer Antwort auf Fragen des Gerichts verweist sie ferner darauf, dass die auf der Website der Kommission angezeigten Videos in der Mehrheit der in den Besonderen Spezifikationen verlangten 25 Sprachen nicht verfügbar seien. Zum anderen sei das Datenarchiv weder von ihrem Server abgeholt noch transferiert worden.

69      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorbringen nicht das Auswahlkriterium der Leistungsfähigkeit des erfolgreichen Bieters in Frage gestellt werden soll, das vom Bewertungsausschuss im Rahmen des Auswahlverfahrens geprüft worden ist.

70      Soweit mit diesem Vorbringen dargetan werden soll, dass das Angebot des erfolgreichen Bieters wegen seines ungewöhnlich niedrigen Preises nicht verlässlich gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Akts im Rahmen einer Aufhebungsklage nach Art. 263 AEUV an dem Sachverhalt und der Rechtslage zu messen ist, die zur Zeit des Erlasses des Akts bestanden (Urteil vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, EU:C:1979:29, Rn. 7). Die von der Klägerin angeführten Vorgänge liegen jedoch zeitlich nach dem Erlass des Vergabebeschlusses und des Ablehnungsbeschlusses.

71      Soweit die Klägerin geltend macht, diese Vorgänge seien Indizien dafür, dass der Bewertungsausschuss bereits zum Zeitpunkt seiner Bewertung des Angebots der Klägerin hätte erkennen müssen, dass das Angebot des erfolgreichen Bieters aufgrund seines ungewöhnlich niedrigen Preises nicht verlässlich sei, ist ihr Vorbringen jedenfalls ebenso zurückzuweisen.

72      Erstens kann nämlich der Umstand, dass für die Amtseinführung des neuen Kommissionspräsidenten Live-Übertragungen in lediglich fünf Sprachen zur Verfügung standen, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht auf eine mangelnde Verlässlichkeit des Angebots des erfolgreichen Bieters zurückgeführt werden. Denn es handelte sich – wie die Kommission dargelegt hat – um eine Pressekonferenz, die das Europäische Parlament nur in sechs Sprachen durchgeführt hatte und für die sie „[aus] redaktionellen Gründen“ auf die Übertragung ins Polnische verzichtet hatte. Die Rede des neuen Kommissionspräsidenten im Plenum am Tag seiner Amtseinführung wurde jedenfalls – wie die Kommission vorträgt – vom erfolgreichen Bieter in den 23 Amtssprachen der Union angeboten und übertragen. Was die auf der Website der Kommission verfügbaren Videos angeht, so ist auf die Erläuterungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, wonach die Gründe, weshalb diese Videos nicht in allen der in den Besonderen Spezifikationen verlangten Sprachen zur Verfügung gestanden hätten, „redaktioneller“ Art waren und mit dem Inhalt der Videos, nicht aber einer Schlechterfüllung des Vertrags durch den erfolgreichen Bieter zusammenhingen.

73      Daher ist dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht, auch wenn es erst im Stadium der Antworten der Klägerin auf Fragen des Gerichts vorgetragen worden ist.

74      Zweitens kann ebenso wenig dem Vorbringen der Klägerin gefolgt werden, wonach das Datenarchiv nicht von ihrem Server abgeholt und an den erfolgreichen Bieter transferiert worden sei. Dazu genügt der Hinweis, dass nach Angaben der Kommission, die von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden sind, noch vor Beginn der Laufzeit des Vertrags mit dem erfolgreichen Bieter eine Kopie des gesamten Datenarchivs erstellt und dieses bereinigt worden sei. Sodann seien – was die Klägerin gleichfalls nicht bestritten hat – diese Daten an den erfolgreichen Bieter übertragen worden, und sie seien nunmehr auf der Website des Kanals „EbS“ verfügbar.

75      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass weder die Diskrepanz von 11 % zwischen dem Preis des erfolgreichen Angebots und dem des Angebots der Klägerin noch die übrigen von ihr geltend gemachten Umstände belegen können, dass das Angebot des erfolgreichen Bieters ungewöhnlich niedrig war und Zweifel an seiner Verlässlichkeit aufkommen ließ.

76      Damit vermag kein Argument der Klägerin zu belegen, dass die Auffassung der Kommission, das Angebot des erfolgreichen Bieters habe keine Zweifel an seiner Verlässlichkeit aufkommen lassen, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhte. Daher ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zur Einhaltung der Verfahrensvorschriften

77      Die Klägerin macht auch geltend, die Kommission habe die einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten. Insoweit genügt der Hinweis, dass nach der oben in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung der Bewertungsausschuss in Fällen, in denen das Angebot eines Bieters oder seine Begleitumstände keine Zweifel an seiner Verlässlichkeit hervorrufen, nicht verpflichtet ist, gemäß Art. 158 Abs. 4 der Anwendungsbestimmungen bei dem betreffenden Bieter insoweit um nähere Angaben zu bitten. Folglich war der Bewertungsausschuss im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, um nähere Angaben zur Zusammensetzung des Angebots des erfolgreichen Bieters zu bitten. Daher ist der Teil des Klagegrundes, mit dem eine Missachtung der Verfahrensvorschriften gerügt wird, ebenfalls zurückzuweisen.

 Zur Begründungspflicht

78      Soweit die Klägerin geltend macht, dass weder sie noch der Unionsrichter prüfen könnten, ob die Kommission die einschlägigen Vorschriften eingehalten habe, ist davon auszugehen, dass sie eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht.

79      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung dieser Pflicht eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung bemisst sich diese Pflicht nach der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Unionsrichter die ihm obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit wahrnehmen kann (Urteil vom 11. Mai 2010, PC‑Ware Information Technologies/Kommission, T‑121/08, EU:T:2010:183, Rn. 92).

80      Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, nach der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (vgl. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Für den Beschluss, das Angebot eines Bieters abzulehnen, bestimmt sich der konkrete Umfang der Begründungspflicht nach Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 161 der Anwendungsbestimmungen.

82      Nach Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung unterrichtet der öffentliche Auftraggeber alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung, und er teilt Bietern, welche ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mit.

83      Art. 161 der Anwendungsbestimmungen bestimmt:

„(1)      Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern so schnell wie möglich mit, ob sie den Zuschlag für einen Auftrag oder einen Rahmenvertrag erhalten haben oder zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen worden sind. Er nennt gegebenenfalls die Gründe, warum er auf die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags oder Rahmenvertrags oder die Einrichtung eines geplanten dynamischen Beschaffungssystems verzichtet oder die Einleitung eines neuen Verfahrens beschlossen hat.

(2)      Der öffentliche Auftraggeber übersendet binnen 15 Kalendertagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags die in Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Informationen.

(3)      Bei Aufträgen, die die Organe der Union für eigene Rechnung vergeben, deren Wert die Schwellenwerte nach Artikel 170 Absatz 1 erreicht oder übersteigt und die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen, unterrichtet der öffentliche Auftraggeber alle abgelehnten Bieter oder Bewerber zu folgenden Zeitpunkten gleichzeitig aber separat auf elektronischem Wege über die Ablehnung ihres Angebots oder ihrer Bewerbung:

a)      bei zweistufigen Vergabeverfahren: kurz nachdem die Beschlüsse im Zusammenhang mit den Ausschluss- und Auswahlkriterien gefasst wurden und bevor der Beschluss über den Zuschlag ergeht;

b)      bei Beschlüssen über die Zuschlagserteilung und die Ablehnung von Angeboten: so rasch wie möglich und spätestens binnen einer Woche nach dem Beschluss über die Zuschlagserteilung.

In der Mitteilung sind die Gründe für die Ablehnung des Angebots bzw. der Bewerbung sowie die Rechtsmittel anzugeben, die eingelegt werden können.

Den abgelehnten Bietern oder Bewerbern, die schriftlich per Schreiben, Fax oder E‑Mail darum ersuchen, werden ergänzende Auskünfte zu den Gründen für die Ablehnung mitgeteilt[,] und allen Bietern, deren Angebot nicht abgelehnt wurde, werden vorbehaltlich Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung Informationen über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie der Name des erfolgreichen Bieters mitgeteilt. Die Antwort des öffentlichen Auftraggebers erfolgt binnen einer Frist von höchstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens um ergänzende Auskünfte.“

84      Wie aus Art. 113 Abs. 2 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung hervorgeht, kann die Veröffentlichung bestimmter Informationen jedoch entfallen, wenn sie den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen schaden könnte.

85      Anhand dieser Bestimmungen und dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihre Begründungspflicht verletzt hat.

86      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihren E‑Mails vom 5., 11. und 14. August 2014 (siehe oben, Rn. 10) geltend machte, dass der Preis des erfolgreichen Angebots künstlich niedrig und dieses Angebot nicht verlässlich sei, da die Kosten für die Installation der Hardware und der Software und für die Schulung nicht gedeckt werden könnten und sie selbst nur deshalb konkurrenzfähige Preise habe anbieten können, weil sie der aktuelle Leistungserbringer sei.

87      Es ist auch zu beachten, dass die Kommission auf dieses Vorbringen der Klägerin nicht ausdrücklich eingegangen ist. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Antworten der Kommission implizit ihre Ansicht erkennen ließen, dass das Vorbringen der Klägerin keine Zweifel hinsichtlich des Preisniveaus des Angebots des erfolgreichen Bieters hervorrufen konnte. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Kommission die Gründe, aus denen das Angebot nicht ungewöhnlich niedrig gewesen sei, ausführlicher hätte darlegen müssen, genügt der Hinweis, dass – wie oben in den Rn. 43 bis 76 dargelegt – weder die Diskrepanz zwischen dem vorgesehenen maximalen Jahresbudget und dem Angebotspreis des erfolgreichen Bieters noch die Diskrepanz zwischen diesem Angebotspreis und dem der Klägerin noch die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Umstände Zweifel hinsichtlich des Preisniveaus des erfolgreichen Angebots hervorrufen konnten, die geeignet waren, seine Verlässlichkeit in Frage zu stellen.

88      Folglich ist auch der auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützte Teil des ersten Klagegrundes und daher dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen, ohne dass auf die Frage eingegangen zu werden braucht, ob sich die Klägerin – was die Kommission erstmals in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat – überhaupt auf Art. 151 der Anwendungsbestimmungen berufen konnte, obwohl diese Bestimmung nach Ansicht der Kommission den Bieter schützen soll, der das Angebot mit dem nach Ansicht des öffentlichen Auftraggebers zweifelhaften Preis abgegeben hat, nicht aber einen anderen Bieter.

 Zum zweiten, zum dritten und zum vierten Klagegrund: Fehler in den Ausschreibungsunterlagen und bei der Bewertung der Angebote des erfolgreichen Bieters und der Klägerin

89      Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Ausschreibungsunterlagen stünden nicht mit den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie dem Diskriminierungsverbot im Einklang und hätten keinen fairen und diskriminierungsfreien Wettbewerb zwischen den Bietern ermöglicht. Dieser Klagegrund ist in sechs Teile gegliedert. Der erste Teil betrifft die Speicherkapazität des Content-Delivery-Networks, der zweite das etwaige Beherrschen zusätzlicher Sprachen, der dritte den Helpdesk, der vierte die Willkürlichkeit der nachgefragten Leistungen, der fünfte die Visionen für die Entwicklung der vorgeschlagenen Lösung und der sechste die Bestimmungen des Rahmenvertrags.

90      Der dritte Klagegrund betrifft die Bewertung des erfolgreichen Angebots und wird auf offensichtliche Beurteilungsfehler, Ermessensmissbräuche und Verletzungen der Begründungspflicht gestützt. Er ist in sieben Teile gegliedert, die Kommentare des Bewertungsausschusses betreffen. Der erste Kommentar betrifft die Netzwerklösung, der zweite das Kostenangebot für die Erweiterung der Sprachenzahl, der dritte die Redundanz des Internets, der vierte das verwendete Berichtssystem, der fünfte den Helpdesk, die regelmäßigen monatlichen Besprechungen und die regelmäßigen monatlichen Berichte, der sechste die Ideen für die künftige technologische Entwicklung und der siebte den Preis.

91      Der vierte Klagegrund betrifft die Bewertung des Angebots der Klägerin und wird ebenfalls auf offensichtliche Beurteilungsfehler, Ermessensmissbräuche und Verletzungen der Begründungspflicht gestützt. Er ist in vier Teile gegliedert, wovon die ersten drei Kommentare des Bewertungsausschusses betreffen. Der erste Teil betrifft die Detailtiefe des Arbeitsprozesses, der zweite die Vision für zukünftige Entwicklungen und der dritte den Preis. Mit dem vierten Teil rügt die Klägerin, der Bewertungsausschuss habe ihr für ein Unterkriterium der technischen Qualität nicht die Höchstpunktzahl vergeben, obwohl die Bewertung ihres Angebots anhand dieses Unterkriteriums ausschließlich positiv sei.

92      Da die Argumente der Klägerin im Rahmen des zweiten, des dritten und des vierten Klagegrundes sich teilweise überschneiden oder zumindest miteinander verbunden sind, sind sie gemäß den Bestandteilen der Ausschreibungsunterlagen, die sie betreffen, zu bündeln.

93      Vor der Prüfung dieser Argumente sind die einschlägigen Bestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung anzuführen.

 Einschlägige Bestimmungen und Rechtsprechung

–       Zu den anwendbaren Grundsätzen

94      Nach Art. 102 Abs. 1 der Haushaltsordnung gelten für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanziert werden, die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

95      Der Grundsatz der Gleichbehandlung, dem im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge eine ganz besondere Bedeutung zukommt, verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden. Er soll die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, fördern, gebietet, dass die Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, und setzt damit voraus, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sind. Die konkrete Anwendung dieses fundamentalen Grundsatzes besteht darin, dass die Kommission in jedem Verfahrensabschnitt die Gleichbehandlung und demzufolge die Chancengleichheit aller Bieter sicherstellt (vgl. Urteil vom 12. März 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑345/03, EU:T:2008:67, Rn. 60, 61, 141 und 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Der damit einhergehende Grundsatz der Transparenz soll im Wesentlichen die Gefahr von Günstlingswirtschaft oder von willkürlichen Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers ausschließen. Er verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder im Lastenheft klar, genau und eindeutig formuliert sind. Er bedeutet daher, dass alle technischen Informationen, die für das richtige Verständnis der Ausschreibung oder des Lastenhefts maßgeblich sind, allen an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligten Unternehmen so bald wie möglich zur Verfügung gestellt werden, so dass zum einen alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen der Auftraggeber tatsächlich überprüfen kann, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (vgl. Urteil vom 12. März 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑345/03, EU:T:2008:67, Rn. 144 und 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      So haben die Ausschreibungsunterlagen nach Art. 105 Abs. 1 der Haushaltsordnung eine vollständige, klare und präzise Beschreibung des Auftragsgegenstands sowie die für den betreffenden Vertrag geltenden Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien zu enthalten.

–       Zum Ermessen der Kommission und zur Kontrolle durch das Gericht

98      Wie oben in Rn. 44 dargelegt worden ist, verfügt der öffentliche Auftraggeber im öffentlichen Vergabewesen über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die beim Erlass einer Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Wege der Ausschreibung zu berücksichtigen sind. Er verfügt daher über einen weiten Spielraum für die Beurteilung sowohl des Inhalts als auch der Anwendung der Vorschriften über die Vergabe eines Auftrags für eigene Rechnung im Wege einer Ausschreibung. Die dem öffentlichen Auftraggeber eingeräumte Möglichkeit, die Zuschlagskriterien, auf deren Grundlage er den ausgeschriebenen Auftrag für eigene Rechnung vergeben will, frei zu wählen, ermöglicht ihm, die Art, den Gegenstand und die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. September 2011, Evropaïki Dynamiki/EIB, T‑461/08, EU:T:2011:494, Rn. 137).

99      Dieser weite Beurteilungsspielraum wird öffentlichen Auftraggebern während des gesamten Vergabeverfahrens zuerkannt, und zwar auch für die Wahl und Bewertung der Auswahl- und Vergabekriterien (Urteil vom 4. Juli 2016, Orange Business Belgium/Kommission, T‑349/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:385, Rn. 45).

100    Folglich muss sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2005, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, T‑148/04, EU:T:2005:274, Rn. 47, und vom 11. Mai 2010, PC‑Ware Information Technologies/Kommission, T‑121/08, EU:T:2010:183, Rn. 73).

–       Zur Begründungspflicht

101    Zur Begründungspflicht ist auf die oben in den Rn. 78 bis 84 dargelegten Grundsätze zu verweisen.

 Zum Vorbringen bezüglich der Speicherkapazität des Content-Delivery-Networks

102    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe in den Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig angeführt, auf welche Speicherkapazität des Content-Delivery-Networks die Bieter ihr finanzielles Angebot stützen sollten. Einerseits heiße es in den Besonderen Spezifikationen, dass zu Vertragsbeginn 30 TB audiovisuelle Daten in das Content-Delivery-Network hochgeladen werden sollten und eine Steigerung des Bedarfs von höchstens 20 % jährlich zu erwarten sei. Andererseits hätten die Bieter in dem für das finanzielle Angebot zu verwendenden Formblatt einen auf der Grundlage einer mit 1 TB Speicherkapazität des Content-Delivery-Networks berechneten Gesamtpreis angeben müssen. Änderungen oder Kommentare hierzu seien nicht erlaubt gewesen. Da diese Angaben auseinanderfielen und widersprüchlich seien, sei nicht hinreichend klar gewesen, auf welcher Grundlage die Bieter ihr finanzielles Angebot berechnen sollten. Es sei nämlich unklar gewesen, ob der wachsende Bedarf an Speicherkapazität vom anzubietenden Gesamtpreis abgedeckt werden sollte oder ob bei Bedarf eine Anpassung im Verhandlungswege gefunden werden sollte. Daher hätten die Ausschreibungsunterlagen nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung der Bieter gestanden.

103    Im Rahmen des dritten und des vierten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass sich dieser Fehler, den die Ausschreibungsunterlagen aufwiesen, auf die Bewertung des finanziellen Angebots des erfolgreichen Bieters und ihres eigenen finanziellen Angebots ausgewirkt habe.

104    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

105    Das Vorbringen zu den Ausschreibungsunterlagen ist vor dem Vorbringen zur Bewertung der Angebote des erfolgreichen Bieters und der Klägerin zu prüfen.

–       Zum Vorbringen bezüglich der Ausschreibungsunterlagen

106    Die Klägerin trägt vor, dass die Speicherkapazität des Content-Delivery-Networks, auf deren Grundlage das finanzielle Angebot habe berechnet werden müssen, nicht hinreichend klar aus den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen hervorgegangen sei.

107    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der erfolgreiche Bieter nach Punkt 2.1.3 der Besonderen Spezifikationen zu Vertragsbeginn ungefähr 30 TB von der Kommission auf digitalen Geräten gespeicherte Daten hochladen sollte. Dem Punkt lässt sich auch entnehmen, dass der Bedarf des Content-Delivery-Networks jährlich um höchstens 20 % steigen würde.

108    Zweitens ergibt sich aus dem Formular für das finanzielle Angebot, dass die Bieter einen Gesamtpreis pro Jahr für die Laufzeit des Vertrags und damit grundsätzlich für fünf Jahre anbieten sollten.

109    Damit ging aus diesen Angaben hinreichend klar hervor, dass der erfolgreiche Bieter trotz des jährlichen Anstiegs des Speicherbedarfs für die nachgefragten Leistungen grundsätzlich denselben Gesamtpreis für jedes Jahr der Vertragsdurchführung erhalten sollte.

110    Die Klägerin macht jedoch geltend, dass insoweit Zweifel bestanden hätten. In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, dass in dem Formular für das finanzielle Angebot unter der Überschrift „Gesamtpreis für die Dienstleistungen (ein Gesamtangebot)“ u. a. Folgendes angegeben war:

„Cluster-Speichersystem für Hochgeschwindigkeitsdownloads von Mediendateien – Backbones für Hochgeschwindigkeitsdownloads und Alarmsystem – 2 Gbits/s Mindestdurchsatz – für ein Terabyte“

111    Nach Ansicht der Klägerin ließ die Angabe „für ein Terabyte“ daran zweifeln, was der auf dem Formular anzugebende Preis für das finanzielle Angebot abdecken sollte, nämlich entweder die gesamte zu liefernde Speicherkapazität (30 TB, mit einer Steigerung von höchstens 20 % jährlich) oder nur 1 TB. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass dann, wenn der Preis für nur 1 TB hätte angegeben werden sollen, der zu zahlende Gesamtpreis nachträglich im Verhandlungswege hätte angepasst werden können.

112    Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

113    In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass aus der Angabe in dem Formular für das finanzielle Angebot eindeutig hervorgeht, dass die Angabe „für ein Terabyte“ nur den Teil des Speichervolumens betraf, für den ein Mindestdurchsatz von 2 Gbits/s verlangt wurde. Nach den Angaben der Kommission war nämlich das Speichervolumen von 1 TB, für das ein Hochgeschwindigkeitsdownload garantiert werden musste, für audiovisuelle Dateien vorgesehen, die während der letzten sieben Tage veröffentlicht worden sind, weil diese Dateien aufgrund ihrer Aktualität von wesentlicher Bedeutung sind und typischerweise zeitgleich eine große Anzahl von Nutzern darauf zugreift.

114    Zweitens ging aus Punkt 2.1.3 der Besonderen Spezifikationen – wie oben in Rn. 107 dargelegt worden ist – hervor, dass die Bieter zu Vertragsbeginn 30 TB Daten speichern sollten und dieses Volumen progressiv steigen würde. Bei vernünftiger Betrachtung konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der auf dem Formular für das finanzielle Angebot anzugebende Gesamtpreis pro Jahr nur auf 1 TB beziehen sollte.

115    Drittens hätte die Vergütung des Bieters entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht durch ein Verhandlungsverfahren an das Volumen der gespeicherten Daten angepasst werden können. Denn wie aus Art. 134 Abs. 1 Buchst. f und Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen hervorgeht, darf ein öffentlicher Auftraggeber für neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, die durch den gleichen öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, ein Verhandlungsverfahren dann anwenden, wenn diese Möglichkeit in der ursprünglichen Auftragsbekanntmachung angegeben wurde. Die Ausschreibungsunterlagen erwähnen jedoch keine Möglichkeit der Anwendung eines Verhandlungsverfahrens in Bezug auf die Steigerung der erforderlichen Speicherkapazität.

116    Viertens ist darauf hinzuweisen, dass während des Ausschreibungsverfahrens ein Bieter eine Frage nach der Bedeutung der Wendung „für ein Terabyte“ im Formular für das finanzielle Angebot gestellt hatte und die Kommission in ihrer Antwort auf diese Frage angab, dass das Content-Delivery-Network zu jenem Zeitpunkt 30 TB an herunterladbaren audiovisuellen Daten enthalte, aber pro Jahr um 20 % ansteigen sollte. Die Frage und die Antwort wurden am 16. Mai 2014 auf der Website der Kommission veröffentlicht, bevor die Klägerin ihr Angebot einreichte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin während des Ausschreibungsverfahrens keine Fragen hierzu stellte.

117    Nach alledem ist festzustellen, dass ein gebührend informierter und mit der üblichen Sorgfalt handelnder Bieter hätte verstehen müssen, dass der auf dem Formular für das finanzielle Angebot anzugebende Gesamtpreis pro Jahr eine Speicherkapazität von ungefähr 30 TB zu Beginn der Vertragsdurchführung abdecken sollte, mit einer Steigerung von höchstens 20 % jährlich.

118    Daher ist das Vorbringen zu den Ausschreibungsunterlagen zurückzuweisen.

–       Zum Vorbringen bezüglich der Bewertung der Angebote des erfolgreichen Bieters und der Klägerin

119    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass sich die Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen hinsichtlich der Speicherkapazität des Content-Delivery-Networks, auf deren Grundlage das finanzielle Angebot zu berechnen war, auf die Bewertung ihres Angebots und des Angebots des erfolgreichen Bieters ausgewirkt hätten. Denn ein gebührend informierter und mit der üblichen Sorgfalt handelnder Bieter konnte – wie oben in den Rn. 106 bis 118 dargelegt worden ist – verstehen, dass der angebotene Gesamtpreis unter Berücksichtigung einer Speicherkapazität im Content-Delivery-Network von 30 TB mit einer Steigerung von höchstens 20 % jährlich zu berechnen war.

120    Jedenfalls ist festzustellen, dass nach den Angaben der Kommission, denen die Klägerin nicht widersprochen hat, sowohl der erfolgreiche Bieter als auch die Klägerin ihren jeweiligen Angebotspreis entsprechend einer Kapazität von 30 TB mit einer Steigerung von höchstens 20 % jährlich festgelegt haben.

121    Folglich ist auch das Vorbringen zur Bewertung der Angebote des erfolgreichen Bieters und der Klägerin und daher das gesamte Vorbringen zur Speicherkapazität des Content-Delivery-Networks zurückzuweisen.

 Zum Vorbringen bezüglich des etwaigen Hinzufügens zusätzlicher Sprachen

122    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes trägt die Klägerin Argumente vor, die die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Angaben über das etwaige Hinzufügen zusätzlicher Sprachen betreffen. Aus Punkt 2.1 der Besonderen Spezifikationen geht hervor, dass die beiden Kanäle „EbS“ und „EbS+“ des Fernseh-Informationsdiensts über 25 Audiosprachen verfügten, deren Zahl im Fall des Beitritts neuer Staaten zur Europäischen Union steigen konnte. Die Kommission behielt sich insoweit ausdrücklich das Recht vor, nach Art. 134 Abs. 1 Buchst. f der Anwendungsbestimmungen während der Laufzeit des Vertrags ein Verhandlungsverfahren für die Bestellung zusätzlicher Sprachen durchzuführen. Diese Möglichkeit spiegelt sich auch im Formblatt für das finanzielle Angebot wider. In der ersten Rubrik dieses Formblatts wurden die Bieter nämlich aufgefordert, den Gesamtpreis für die geforderten Dienstleistungen in 25 Sprachen anzugeben. In einer weiteren, mit „Optionale Anforderungen“ überschriebenen Rubrik wurden sie aufgefordert, den Gesamtpreis für das Hinzufügen einer zusätzlichen Sprache anzugeben.

123    Die Klägerin macht geltend, die Ausschreibungsunterlagen hätten nicht mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung im Einklang gestanden. Ihnen habe sich nicht klar entnehmen lassen, ob das Hinzufügen einer zusätzlichen Sprache Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens oder einer Option sei. Insbesondere sei nicht klar gewesen, ob und inwieweit der Gesamtpreis für das Hinzufügen einer zusätzlichen, auch im Formblatt für das finanzielle Angebot anzuführenden Sprache im Rahmen der finanziellen Bewertung des Angebots berücksichtigt werde. Es sei auch nicht klar gewesen, ob dieser Preis verbindlich gewesen sei.

124    Im Rahmen des dritten und des vierten Klagegrundes macht die Klägerin ferner geltend, dass sich diese mangelnde Klarheit der Ausschreibungsunterlagen auf die Bewertung des finanziellen Angebots des erfolgreichen Bieters und ihres eigenen finanziellen Angebots ausgewirkt habe. Der Kommentar des Bewertungsausschusses, dass der Vorschlag des erfolgreichen Bieters hinsichtlich der Kosten für die Erweiterung der Sprachenzahl sehr interessant sei, weise schwerwiegende Beurteilungsfehler auf. Im Rahmen der Bewertung des technischen Angebots habe der Ausschuss die im Formblatt für das finanzielle Angebot angegebenen Preise, die nicht in den technischen Angaben enthalten gewesen seien, mit einbezogen. Sollte der vorgeschlagene Preis bereits im Rahmen der Bewertung des finanziellen Angebots berücksichtigt worden sein, läge eine unzulässige Doppelbewertung vor. Sollte der angegebene Preis unverbindlich sein, stellte er jedenfalls ein untaugliches Wertungskriterium dar. In diesem Fall könnte der Bieter nämlich angesichts der Zusicherung der Kommission, keine Alternativangebote einzuholen, zu gegebener Zeit ganz andere Preise anbieten.

125    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

126    Die Klägerin trägt im Wesentlichen sechs Argumente vor. Sie macht erstens geltend, den Ausschreibungsunterlagen habe sich nicht hinreichend klar entnehmen lassen, ob das etwaige Hinzufügen neuer Sprachen eine Option oder Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens sei. Zweitens habe der Preis für das etwaige Hinzufügen einer zusätzlichen Sprache nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen. Drittens sei aus den Ausschreibungsunterlagen nicht hinreichend klar hervorgegangen, dass der Bewertungsausschuss diesen Preis im Rahmen der Bewertung des technischen Angebots berücksichtigen würde. Viertens gehe aus den Ausschreibungsunterlagen ebenso wenig hervor, dass der Bewertungsausschuss dies im Rahmen der Bewertung des technischen Angebots nicht habe berücksichtigen dürfen. Fünftens habe der Bewertungsausschuss gegen Art. 134 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen verstoßen. Sechstens habe der Bewertungsausschuss bei seiner Bewertung ihres Angebots und des erfolgreichen Angebots offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

–       Zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens

127    Die Klägerin macht geltend, den Ausschreibungsunterlagen lasse sich nicht hinreichend klar entnehmen, ob das etwaige Hinzufügen neuer Sprachen eine Option darstelle oder Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens sei.

128    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass laut Punkt 2.1 der Besonderen Spezifikationen das etwaige Hinzufügen einer zusätzlichen Sprache Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens sein würde. In diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich auf Art. 134 Abs. 1 Buchst. f der Anwendungsbestimmungen verwiesen. Nach dieser Bestimmung kann ein öffentlicher Auftraggeber für neue Dienst- oder Bauleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Dienst- oder Bauleistungen bestehen, die durch den gleichen öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, Aufträge im Verhandlungsverfahren ungeachtet des geschätzten Auftragswerts ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben, sofern die Dienst- oder Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren vergeben wurde.

129    Aus den Besonderen Spezifikationen ging somit eindeutig hervor, dass das etwaige Hinzufügen neuer Sprachen Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens sein würde.

130    Keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente vermag dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

131    Erstens wird dieses Ergebnis entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Bieter aufgefordert wurden, den Preis für das etwaige Hinzufügen einer neuen Sprache auf dem Dokument für das finanzielle Angebot anzugeben. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Feld des Formulars für das finanzielle Angebot, in dem der Gesamtpreis für ein solches Hinzufügen anzugeben war, mit „Optionale Anforderungen“ überschrieben war. Aber auch wenn der Wortlaut dieser Überschrift wenig hilfreich war, hätte ein gebührend informierter und die übliche Sorgfalt anwendender Bieter erkennen müssen, dass es sich nicht um den Preis für eine Option handeln konnte. Denn zum einen ging aus Punkt 2.1 der Besonderen Spezifikationen – wie oben in Rn. 128 dargelegt worden ist – eindeutig hervor, dass das etwaige Hinzufügen einer zusätzlichen Sprache Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens sein würde. Zum anderen war in Punkt II.2.2 der Auftragsbekanntmachung eindeutig angegeben, dass Optionen nicht vorgesehen waren.

132    Die Klägerin trägt zweitens vor, ein Bieter habe aufgrund der Tatsache, dass der für das etwaige Hinzufügen zusätzlicher Sprachen anzugebende Preis verbindlich gewesen sei, nicht erwarten können, dass dieses etwaige Hinzufügen Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens sein würde. Insoweit ist festzustellen, dass die Verbindlichkeit des Preises für das etwaige Hinzufügen einer neuen Sprache vom Standpunkt eines gebührend informierten und die übliche Sorgfalt anwendenden Bieters aus nicht ausschließen konnte, dass dieses Hinzufügen Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens sein würde. Denn auch wenn der erfolgreiche Bieter im Rahmen eines solchen Verfahrens den Preis für das Hinzufügen einer Sprache nicht mehr verhandeln könnte, könnte er es immer noch ablehnen, sich zu verpflichten, eine zusätzliche Sprache hinzuzufügen. Daher ist auch dieses Vorbringen zurückzuweisen.

133    Folglich ist das Vorbringen zurückzuweisen, dass sich den Ausschreibungsunterlagen nicht hinreichend klar habe entnehmen lassen, dass das etwaige Hinzufügen neuer Sprachen Gegenstand eines Verhandlungsverfahrens oder einer Option sein müsse.

–       Zur doppelten Berücksichtigung

134    Das auf eine doppelte Berücksichtigung des Preises für das etwaige Hinzufügen einer zusätzlichen Sprache gestützte Vorbringen der Klägerin ist ebenfalls zurückzuweisen. Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass nach der oben in Rn. 4 genannten Formel das finanzielle Angebot nur unter Berücksichtigung des Gesamtpreises für die Grunddienste bewertet wurde. Daher wurde der Preis für das etwaige Hinzufügen einer zusätzlichen Sprache entgegen der Auffassung der Klägerin ausschließlich im Rahmen der Bewertung des technischen Angebots berücksichtigt, nicht aber im Rahmen der Bewertung des finanziellen Angebots.

–       Zur Berücksichtigung des Preises für das etwaige Hinzufügen einer zusätzlichen Sprache im Rahmen der Bewertung des technischen Angebots

135    Wie aus den Kommentaren des Bewertungsausschusses zur Bewertung des technischen Angebots des erfolgreichen Bieters hervorgeht, hat er bei der Bewertung des Qualitätskriteriums a) den für das etwaige Hinzufügen einer zusätzlichen Sprache angegebenen Preis berücksichtigt. Der Bewertungsausschuss hat nämlich zu diesem Kriterium, das u. a. die Möglichkeit und Flexibilität der Aktualisierung des Systems in Bezug auf Sprachen betrifft, kommentiert, dass der Vorschlag des erfolgreichen Bieters hinsichtlich der Kosten für die Erweiterung der Sprachenzahl sehr interessant sei.

136    Die Klägerin macht geltend, aus den Ausschreibungsunterlagen sei nicht hinreichend klar hervorgegangen, dass der für das etwaige Hinzufügen einer zusätzlichen Sprache angegebene Preis im Rahmen der Bewertung des technischen Angebots berücksichtigt würde. Die Kommission hätte die Bieter dazu auffordern müssen, diesen Preis in ihren technischen Angeboten anzugeben.

137    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein gebührend informierter und die übliche Sorgfalt anwendender Bieter – wie oben in den Rn. 127 bis 133 dargelegt worden ist – hätte erkennen müssen, dass der Preis für das etwaige Hinzufügen einer zusätzlichen Sprache keinen Preis für eine Option darstellte, sondern einen Preis, der im Rahmen eines etwaigen Verhandlungsverfahrens verwendet würde.

138    Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass nach Punkt 5 der Besonderen Spezifikationen im Rahmen des die Qualität der vorgeschlagenen technischen Lösung betreffenden Qualitätskriteriums a) u. a. die Möglichkeit und Flexibilität der Aktualisierung des Systems insbesondere in Bezug auf die Sprachen zu berücksichtigen war.

139    In Anbetracht dessen hätte ein gebührend informierter und die übliche Sorgfalt anwendender Bieter trotz des Umstands, dass die Bieter aufgefordert wurden, auf dem Dokument für das finanzielle Angebot den Preis für das etwaige Hinzufügen einer neuen Sprache anzugeben, erkennen müssen, dass der betreffende Preis als ein Indikator oder Ersatzwert berücksichtigt würde, mit dem sich die Möglichkeit und Flexibilität der Aktualisierung des Systems insbesondere in Bezug auf die Sprachen messen lässt, und er damit bei der Bewertung der Angebote anhand des Qualitätskriteriums a) berücksichtigt würde.

140    Daher ist auch das Vorbringen der Klägerin, dass sich den Ausschreibungsunterlagen nicht hinreichend klar habe entnehmen lassen, dass der Preis für das etwaige Hinzufügen einer zusätzlichen Sprache im Rahmen der technischen Bewertung des Angebots berücksichtigt werde, zurückzuweisen.

141    Folglich ist auch das Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen, dass der Bewertungsausschuss bei der Bewertung der Angebote anders als in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen vorgegangen sei oder anders gewichtet habe, weil er in Bezug auf die Möglichkeit des Hinzufügens einer zusätzlichen Sprache das technische Angebot nicht anhand des Qualitätskriteriums a), sondern anhand der im finanziellen Angebot angebotenen Preise bewertet habe.

–       Zur Vereinbarkeit des gewählten Ansatzes mit den einschlägigen Bestimmungen

142    Nach Ansicht der Klägerin verstieß es gegen Art. 149 Abs. 2 der Anwendungsbestimmungen, im Rahmen der technischen Bewertung der Angebote den Preis für das etwaige Hinzufügen einer zusätzlichen Sprache zu berücksichtigen, da dieser Preis kein taugliches technisches Vergabekriterium sei. Das wirtschaftlich günstigste Angebot lasse sich nicht anhand eines unverbindlichen Preises ermitteln.

143    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Klägerin die Verwendung des Unterkriteriums, das die Möglichkeit und Flexibilität der Aktualisierung des Systems insbesondere in Bezug auf die Sprachen betrifft, als solche nicht beanstandet. Sie trägt lediglich vor, dass der Bewertungsausschuss bei der Bewertung dieses Kriteriums den für das etwaige Hinzufügen einer zusätzlichen Sprache angegebenen Preis nicht hätte berücksichtigen dürfen.

144    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 149 Abs. 2 der Anwendungsbestimmungen der öffentliche Auftraggeber zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots den angebotenen Preis sowie je nach Vertragsgegenstand verschiedene Qualitätskriterien berücksichtigt.

145    Diese Bestimmung verbietet es entgegen dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht, dass der Preis für das etwaige Hinzufügen einer zusätzlichen Sprache als ein Indikator oder Ersatzwert verwendet wird, um die Möglichkeit und Flexibilität der Aktualisierung des Systems insbesondere in Bezug auf die Sprachen zu messen, und er damit bei der Bewertung der Angebote anhand des Qualitätskriteriums a) herangezogen wird.

146    In diesem Zusammenhang ist zunächst nämlich festzustellen, dass das Hinzufügen einer neuen Sprache nur eine Möglichkeit war. Daher kann es nicht als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden, dass die Kommission den für dieses Hinzufügen angegebenen Preis als einen Indikator oder Ersatzwert verwendet hat, mit dem sich die Möglichkeit und Flexibilität der Aktualisierung des Systems in Bezug auf das Hinzufügen von Sprachen messen lässt.

147    Sodann ist hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, das auf die Unverbindlichkeit des für das etwaige Hinzufügen einer neuen Sprache angegebenen Preises gestützt wird, zum einen festzustellen, dass dieser Preis für den erfolgreichen Bieter verbindlich ist, da er zur Folge hat, dass im Rahmen eines neuen Verhandlungsverfahrens über das Hinzufügen einer neuen Sprache nicht mehr über den Preis verhandelt werden kann.

148    Zum anderen ist festzustellen, dass die Kommission gegenüber dem erfolgreichen Bieter zwar über keine Option verfügt und der Bieter somit beschließen kann, zu dem in seinem Angebot genannten Preis keine zusätzliche Sprache anzubieten (siehe oben, Rn. 132), doch nimmt dies der Kommission nicht die Möglichkeit, daraus für die Vertragsbeziehungen Konsequenzen zu ziehen, da es zwar technisch möglich ist, eine Sprache durch einen Dritten hinzufügen zu lassen, dies den Ablauf der Dienstleistungserbringung aber komplizierter machen kann.

149    In Anbetracht dieser Argumente ist festzustellen, dass Art. 149 Abs. 2 der Anwendungsbestimmungen den von der Kommission gewählten Ansatz nicht verbietet und daher die Rüge einer Verletzung dieser Bestimmung zurückzuweisen ist.

–       Zu Art. 134 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen

150    Das Vorbringen der Klägerin, dass gemäß Art. 134 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen bei der Anwendung der in Art. 170 Abs. 1 der Anwendungsbestimmungen genannten Schwellenwerte der für die zusätzlichen Dienstleistungen veranschlagte Gesamtbetrag zu berücksichtigen sei, ist ebenfalls zurückzuweisen. Denn diese Bestimmung soll zwar gewährleisten, dass hinsichtlich der anwendbaren Schwellenwerte der für zusätzliche Dienstleistungen veranschlagte Betrag berücksichtigt wird, doch kann daraus weder geschlossen werden, dass die Preise für diese zusätzlichen Dienstleistungen in den technischen Angaben anzugeben sind, noch der Schluss gezogen werden, dass bei der Bewertung der technischen Qualität des Angebots bestimmte der im Formular für das finanzielle Angebot angegebenen Preise nicht berücksichtigt werden können.

–       Zum Vorbringen bezüglich der Bewertung der Angebote des erfolgreichen Bieters und der Klägerin

151    Die Klägerin macht geltend, dass sich die Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen bezüglich des etwaigen Hinzufügens einer zusätzlichen Sprache auf die Bewertung ihres Angebots und des erfolgreichen Angebots ausgewirkt hätten und der Kommentar des Bewertungsausschusses, dass der Vorschlag des erfolgreichen Bieters hinsichtlich der Kosten für die Erweiterung der Sprachenzahl sehr interessant sei, schwerwiegende Beurteilungsfehler aufweise. In Anbetracht der Ausführungen oben in den Rn. 127 bis 150 ist dieses Vorbringen ebenfalls zurückzuweisen.

152    Daher ist das gesamte Vorbringen bezüglich des etwaigen Hinzufügens zusätzlicher Sprachen zurückzuweisen.

 Zum Vorbringen bezüglich der Möglichkeit, weitere technische Funktionen hinzuzufügen

153    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes trägt die Klägerin Argumente zu Punkt 2.1.4 der Besonderen Spezifikationen vor, in dem die Kommission u. a. vorgesehen hatte, dass die Möglichkeit der Umwandlung von Sprache in Text bei Live-Übertragungen sowie sonstige technische Merkmale, die ein Bieter seinem Angebot hinzufügen möchte, als Mehrwert betrachtet würden.

154    Die Klägerin macht erstens geltend, die Bieter liefen angesichts des ausdrücklichen Verbots, Varianten anzubieten, Gefahr, dass ihr Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werde, wenn ihre Lösungsvorschläge zu kreativ sein sollten.

155    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

156    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Varianten im Sinne des Vergaberechts Ersatzangebote oder ‑techniken gegenüber den in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen technischen Spezifikationen darstellen, während Abweichungen es den Bietern dagegen ermöglichen, ihrem Angebot unter Einhaltung der in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen technischen Spezifikationen positive Elemente hinzuzufügen und ihm somit bei der Vergabe eines Auftrags im Hinblick auf das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots einen spezifischen Mehrwert gegenüber anderen Angeboten zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2011, bpost/Kommission, T‑514/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:689, Rn. 79 bis 81).

157    Punkt 2.1.4 der Besonderen Spezifikationen sieht vor, dass sonstige technische Merkmale, die ein Bieter seinem Angebot hinzufügen möchte, als ein Mehrwert betrachtet würden. Der Punkt betraf somit keine Ersatzlösung und konnte daher nicht als eine Gestattung einer Variante angesehen werden. Der Punkt betraf vielmehr eindeutig Abweichungen, die den Bietern ermöglichen, ihrem Angebot unter Einhaltung der in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen technischen Spezifikationen positive Elemente hinzuzufügen.

158    Folglich ist das auf eine mögliche Verwechslung mit einer Variante gestützte Vorbringen zurückzuweisen.

159    Die Klägerin macht zweitens geltend, das in Punkt 2.1.4 der Besonderen Spezifikationen vorgesehene Unterkriterium sei mit Art. 149 der Anwendungsbestimmungen nicht vereinbar, wonach der Auftraggeber eine relative Gewichtung aller Zuschlagskriterien vorzunehmen habe. Anhand dieses Kriteriums könne ein Bieter überhaupt nicht einschätzen, ob und inwiefern ein etwaiges von ihm vorgeschlagenes zusätzliches technisches Merkmal, das sich angesichts seiner etwaigen Zusatzkosten auf das finanzielle Angebot auswirken würde, in die Bewertung des Angebots mit einfließe. Außerdem hätte die relative Gewichtung dieses Kriteriums angegeben werden müssen.

160    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

161    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 149 Abs. 3 Satz 1 der Anwendungsbestimmungen ein öffentlicher Auftraggeber in der Bekanntmachung des Auftrags oder in den Spezifikationen genaue Angaben zur relativen Gewichtung der Kriterien zu machen hat, die bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zugrunde gelegt werden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung muss, soweit diese Gewichtung mittels einer Marge angegeben wird, die größte Bandbreite der Marge angemessen sein.

162    Diese Bestimmung, die die Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz gewährleisten soll, erfordert, dass den potenziellen Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung ihrer Angebote alle Kriterien, die vom öffentlichen Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots berücksichtigt werden, und, wenn möglich, deren relative Bedeutung bekannt sind (Urteil vom 26. September 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑498/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:831, Rn. 121).

163    Zu den in Punkt 2.1.4 der Besonderen Spezifikationen genannten „sonstigen technischen Merkmale“ ist festzustellen, dass die Kommission in Punkt 5 dieser Spezifikationen die Qualitätskriterien a) bis c) dargelegt und hinsichtlich des Qualitätskriteriums a) Folgendes angegeben hat:

„Qualität der vorgeschlagenen technischen Lösung; Installationsplan für die Ausrüstung, die für das Kodieren, das Streamen und die CDN‑Dienste notwendig ist, Gesamtleistung des Systems, mögliche und flexible Aktualisierungen des Systems (Sprachen und CDN‑Kapazitäten), Systemwartung, Nutzerschulung und Support (1 bis 50 Punkte)“.

164    Folglich hätte ein gebührend informierter und die übliche Sorgfalt anwendender Bieter erkennen müssen, dass die in Punkt 2.1.4 der Besonderen Spezifikationen genannten „sonstigen technischen Merkmale“ im Rahmen des Qualitätskriteriums a) berücksichtigt werden, da diese Merkmale die Qualität der angebotenen technischen Lösung steigern können. Das in Punkt 2.1.4 der Besonderen Spezifikationen konkret genannte technische Merkmal, d. h. die Möglichkeit der Umwandlung von Sprache in Text bei Live‑Übertragungen, fällt nämlich eindeutig unter dieses Qualitätskriterium. Ein solcher Bieter hätte daher erkennen müssen, dass für das Qualitätskriterium a) maximal 50 Punkte erreicht werden konnten.

165    Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, dass die Kommission für das Unterkriterium, das sonstige technische Merkmale betrifft, die ein Bieter seinem Angebot hinzufügen möchte, keine Gewichtung angegeben habe, ist zwar festzustellen, dass die Kommission lediglich eine für das Qualitätskriterium a) erreichbare Marge von 1 bis 50 Punkten vorsah, für die Unterkriterien aber keine relative Gewichtung angab.

166    Indessen ist zum einen festzustellen, dass Art. 149 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen lediglich verlangt, dass ein öffentlicher Auftraggeber genaue Angaben zur relativen Gewichtung macht, die er bei jedem der gewählten Qualitätskriterien zugrunde legt, insoweit aber für die verschiedenen Unterkriterien keine Pflicht vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2011, bpost/Kommission, T‑514/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:689, Rn. 88).

167    Zum anderen ist festzustellen, dass mit dem Vorbringen der Klägerin nicht dargetan werden kann, dass die Kommission hinsichtlich des Qualitätskriteriums a) die Voraussetzung, dass die größte Bandbreite der vorgesehenen Marge angemessen ist, nicht eingehalten hat. Die Kommission hat nämlich keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Unterkriterien bezüglich des Installationsplans für die Ausrüstung, die für das Codieren, das Streamen und die CDN‑Dienste notwendig ist, bezüglich der Gesamtleistung des Systems, bezüglich möglicher und flexibler Aktualisierungen des Systems, bezüglich der Systemwartung und bezüglich der Nutzerschulung und des Supports unter einem einzigen Qualitätskriterium zusammenfasste und für dieses Kriterium eine einzige Marge von 1 bis 50 Punkten vorsah. Wie die Kommission zu Recht vorträgt, hängen diese Unterkriterien nämlich voneinander ab, und daher stellt der Umstand, dass sie im Kontext mit dem Gesamtsystem bewertet werden, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar.

168    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem gerügt wird, die Kommission habe dadurch gegen Art. 149 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen verstoßen, dass sie es versäumt habe, die relative Gewichtung für das Unterkriterium anzugeben, das sonstige technische Merkmale betrifft, die ein Bieter seinem Angebot hinzufügen möchte.

169    Drittens genügt hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, dass sie erst im Verfahren vor dem Gericht und damit verspätet erfahren habe, dass bei vollständiger Einhaltung der Anforderungen die Mindestpunktzahl vergeben worden sei und bei weiteren Vorzügen zusätzliche Punkte hätten vergeben werden können, der Hinweis, dass ein Bieter erwarten muss, dass ein Angebot, das lediglich die Anforderungen erfüllt, mit einer ausreichenden Note bewertet wird und ein Angebot, das die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers übertrifft, höher benotet wird.

170    Daher ist das Vorbringen, das die sonstigen technischen Merkmale im Sinne von Punkt 2.1.4 der Besonderen Spezifikationen betrifft, in jedem Fall zurückzuweisen, ohne dass auf den Vortrag der Kommission eingegangen zu werden braucht, dass dieses Vorbringen hypothetisch sei, weil diese Voraussetzung bei der Bewertung der Angebote keine Rolle gespielt habe.

 Zum Vorbringen bezüglich des Kommentars des Bewertungsausschusses über die Netzwerklösung

171    Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, der bei der Bewertung des Angebots des erfolgreichen Bieters anhand des technischen Qualitätskriteriums a) geäußerte Kommentar des Bewertungsausschusses, dass dieses Angebot eine überzeugende Netzwerklösung vorsehe, nämlich diejenige dieses Bieters, sei fehlerhaft.

172    Erstens stehe dieser Kommentar im Widerspruch zu einem anderen Kommentar des Bewertungsausschusses, der das erfolgreiche Angebot im Hinblick auf dasselbe Qualitätskriterium betreffe und „CDN: national and international peering agreements with Akamai“laute. Das Unternehmen Akamai sei ein Wettbewerber des erfolgreichen Bieters, der sein eigenes Netz benutze.

173    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

174    Insoweit ist zum einen festzustellen, dass der Kommentar des Bewertungsausschusses, wonach das Angebot des erfolgreichen Bieters eine überzeugende Netzwerklösung vorsehe, nämlich diejenige dieses Bieters, nicht das Internet als solches betraf, sondern die Lösungen, über die der erfolgreiche Bieter zur Initialisierung von Übertragungen insbesondere über das Internet verfügte. Dieser Kommentar bezog sich somit darauf, dass der erfolgreiche Bieter bereits über eine eigene Ausstattung verfügte, dass diese Ausstattung zuverlässig war und dass sie es ihm ermöglichte, die nachgefragten Leistungen, nämlich die Übertragung eines Satellitensignals und die Initialisierung einer Übertragung über das Internet, bereitzustellen.

175    Zum anderen bezog sich der das Content-Delivery-Network betreffende Kommentar des Bewertungsausschusses, mit dem die nationalen und internationalen Peering-Vereinbarungen mit Akamai berücksichtigt wurden, auf einen Peering-Vertrag, nämlich eine Datenaustauschvereinbarung, um eine globale Abdeckung zu erreichen. Er bezog sich daher nicht auf die Initialisierung der Datenübertragung, sondern auf die Art und Weise, wie die Daten über das Internet übertragen wurden.

176    In Anbetracht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass diese beiden Kommentare zwei verschiedene Gesichtspunkte betrafen und nicht widersprüchlich waren. Folglich ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem ein Widerspruch in den Kommentaren des Bewertungsausschusses im Hinblick auf das Qualitätskriterium a) gerügt wird.

177    Die Klägerin macht zweitens geltend, dass der Umstand, über ein eigenes Netz zu verfügen, nicht maßgebend sei. Kein Bieter verfüge über ein eigenes Netz, da es bei der verlangten Peering-Struktur immer Teile gebe, die nur gemietet oder geleast seien. Die maßgebenden Merkmale seien daher, die Kontrolle über den Datenfluss auszuüben und insofern die Netzinfrastruktur zu beherrschen.

178    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

179    Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass sich der Kommentar des Bewertungsausschusses, wonach das Angebot des erfolgreichen Bieters eine überzeugende Netzwerklösung vorsehe, nämlich diejenige dieses Bieters, entgegen der Auffassung der Klägerin auf Lösungen bezog, über die der erfolgreiche Bieter zur Initialisierung von Übertragungen insbesondere über das Internet verfügte. Der Bewertungsausschuss beging jedoch keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch, dass er bei der Bewertung des die Qualität der vorgeschlagenen technischen Lösung betreffenden Qualitätskriteriums a) Lösungen berücksichtigte, über die der erfolgreiche Bieter zur Initialisierung von Übertragungen insbesondere über das Internet verfügte.

180    Folglich ist dieses Vorbringen ebenfalls zurückzuweisen.

181    Die Klägerin trägt drittens vor, dass der Kommentar des Bewertungsausschusses, wonach der erfolgreiche Bieter über einen Peering-Vertrag mit Akamai verfüge, nicht mit dem Selbstausführungsgebot gemäß Art. II.7.1 des Dienstleistungsvertragsentwurfs in Einklang stehe.

182    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

183    Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Denn Peering-Verträge, die eine der Grundlagen des Internets darstellen, können nicht mit einem Unterauftrag im Sinne von Art. II.7.1 des Dienstleistungsvertragsentwurfs gleichgestellt werden.

184    Daher ist das gesamte Vorbringen zurückzuweisen, mit dem der Kommentar des Bewertungsausschusses, dass die Netzwerklösung des erfolgreichen Bieters überzeugend sei, beanstandet wird.

 Zum Vorbringen bezüglich des Kommentars des Bewertungsausschusses über die Redundanz des Netzwerks

185    Im Rahmen des dritten Klagegrundes trägt die Klägerin auch Argumente vor, mit denen sie sich gegen den Kommentar des Bewertungsausschusses wendet, der die Bewertung des erfolgreichen Angebots anhand des technischen Qualitätskriteriums a) betraf und mit dem zum Content-Delivery-Network festgestellt wurde, dass einer der Vorteile dieses Angebots in der „Internet network redundancy“ bestehe.

186    Die Klägerin trägt erstens vor, dieses Kriterium tauge, da in Punkt 4.2.2 der Besonderen Spezifikationen eine Redundanz von Satellitenverbindung und Internetverbindung verlangt werde, nicht zur Differenzierung zwischen Qualitätsniveaus und könne daher kein Vergabekriterium darstellen.

187    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

188    Insoweit ist festzustellen, dass sich der Kommentar des Bewertungsausschusses zur Bewertung des erfolgreichen Angebots anhand des technischen Qualitätskriteriums a), wie ein gebührend informierter und die übliche Sorgfalt anwendender Bieter hätte erkennen müssen, nicht auf das in den Punkten 2.1 und 4.2.2 der Besonderen Spezifikationen genannte Auswahlkriterium beziehen konnte.

189    Dieser Kommentar bezog sich vielmehr darauf, dass der erfolgreiche Bieter über zwei voneinander unabhängige Zentren an verschiedenen Orten verfügt, die jeweils Übertragungen über die beiden geforderten Methoden ermöglichten.

190    Dieser Gesichtspunkt ist daher von der in den Punkten 2.1 und 4.2.2 der Besonderen Spezifikationen genannten Redundanz der Übertragungswege zu unterscheiden. Da er bei Ausfall eines der beiden Zentren eine zusätzliche Sicherheit bietet, lassen sich zudem durch sein Vorliegen Qualitätsunterschiede der Angebote differenzieren. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem gerügt wird, dass der Kommentar des Bewertungsausschusses keine Differenzierung von Qualitätsunterschieden ermögliche.

191    Zweitens trägt die Klägerin in der Erwiderung vor, dass der betreffende Kommentar des Bewertungsausschusses keinen Informationswert habe, da das Internet ein Netzwerk sei, das seit seiner Entstehung redundant ausgelegt sei. Die Kommission habe insoweit ihre Begründungspflicht missachtet.

192    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

193    Insoweit genügt die Feststellung, dass sich der betreffende Kommentar – wie oben in Rn. 189 dargelegt worden ist – nicht auf das Internet als solches bezog, sondern darauf, dass der erfolgreiche Bieter über zwei voneinander unabhängige Übertragungszentren an verschiedenen Orten verfügt. Auch dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

194    Drittens trägt die Klägerin in der Erwiderung vor, dass der Bewertungsausschuss nicht geprüft habe, ob der erfolgreiche Bieter die Anforderung der Satelliten-Internet-Redundanz erfülle.

195    Dieses Vorbringen ist als unbegründet zurückzuweisen. Wie aus Rn. 5 des Bewertungsberichts hervorgeht, hat der Ausschuss geprüft, ob der erfolgreiche Bieter die Auswahlkriterien erfüllt. Die Klägerin trägt nichts vor, was diese Feststellung in Frage stellen könnte.

196    Folglich ist dieses Vorbringen zurückzuweisen, ohne dass über die von der Kommission insoweit vorgebrachte Unzulässigkeitsrüge entschieden zu werden braucht.

197    In Anbetracht dieser Erwägungen ist das Vorbringen zum Kommentar des Bewertungsausschusses zur Redundanz des Netzwerks des erfolgreichen Bieters insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Vorbringen bezüglich des Kommentars zum Berichtssystem

198    Im Rahmen des dritten Klagegrundes wendet sich die Klägerin ferner gegen die Kommentare des Bewertungsausschusses zur Bewertung des erfolgreichen Angebots anhand des Qualitätskriteriums b) und insbesondere gegen seinen Kommentar, wonach das System „New Relic“ eine sehr gute Plattform sei, die umfassend mit den Anforderungen übereinstimme.

199    Erstens beruhe dieser Kommentar auf einem unrichtig ermittelten Sachverhalt, da das System „New Relic“ eine Software eines Drittanbieters sei, die nur äußerst beschränkte Entwicklungsmöglichkeiten eröffne.

200    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

201    Insoweit ist festzustellen, dass der erfolgreiche Bieter nach den Angaben der Kommission in seinem Angebot angegeben hatte, dass Rohdaten aus dem System exportiert und von Anwendungen oder Servern dritter Anbieter für weitere Entwicklungen benutzt werden könnten. Da die Klägerin nichts vorgetragen hat, was diese Anwendungsmöglichkeiten in Frage stellen könnte, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen.

202    Die Klägerin macht zweitens geltend, aus dem Kommentar des Bewertungsausschusses gehe nicht hinreichend hervor, wie er zu dieser Einschätzung gelangt sei.

203    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung es einem öffentlichen Auftraggeber nicht verwehrt, seiner Begründungspflicht durch knappe Anmerkungen zum ausgewählten und zum abgelehnten Angebot nachzukommen, sofern die Anmerkungen so präzise sind, dass ein Betroffener ihnen die tatsächlichen und rechtlichen Umstände entnehmen kann, auf deren Grundlage der öffentliche Auftraggeber sein Angebot ablehnte und das Angebot eines anderen Bieters auswählte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof, T‑447/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:553, Rn. 95 und 96).

204    Es ist jedoch festzustellen, dass dem Kommentar des Bewertungsausschusses nicht nur der Name des vom erfolgreichen Bieter verwendeten Berichtssystems zu entnehmen war, sondern auch die Information, dass dieses System den Anforderungen in den Besonderen Spezifikationen vollständig entsprach. Angesichts der detaillierten Informationen, die die Besonderen Spezifikationen insoweit enthielten, ist festzustellen, dass diese Angaben zusammen mit der Information über die Möglichkeit, Daten zu exportieren, so präzise waren, dass die Klägerin daraus die Aspekte des Systems erkennen konnte, die für den Bewertungsausschuss maßgeblich waren.

205    Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

206    Soweit die Klägerin drittens rügt, sie habe erst im Verfahren vor dem Gericht und damit verspätet erfahren, dass bei vollständiger Einhaltung der Anforderungen die Mindestpunktzahl vergeben worden sei und bei weiteren Vorzügen zusätzliche Punkte hätten vergeben werden können, genügt ein Verweis auf die oben in Rn. 169 dargelegten Erwägungen.

207    Das Vorbringen bezüglich der Kommentare des Bewertungsausschusses zum Berichtssystem ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

 Zum Vorbringen bezüglich des Kriteriums eines Helpdesks in Brüssel und bezüglich des Kommentars des Bewertungsausschusses zu anderen vorgeschlagenen Leistungen

208    Im Rahmen des zweiten und des dritten Klagegrundes trägt die Klägerin Argumente vor, mit denen sie die Verwendung des in Punkt 2.1.4 der Besonderen Spezifikationen vorgesehenen Unterkriteriums, wonach ein in Brüssel (Belgien) ansässiger Helpdesk als Mehrwert zu betrachten sei, und die Bewertung ihres Angebots und des erfolgreichen Angebots anhand dieses Unterkriteriums rügt. Sie macht insoweit geltend, die Kommission habe Art. 149 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen, das Diskriminierungsverbot und die Begründungspflicht verletzt und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

–       Zu Art. 149 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen

209    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht hinreichend präzisiert und daher gegen Art. 149 der Anwendungsbestimmungen verstoßen, soweit sie nicht angegeben habe, wie das Kriterium, wonach ein in Brüssel ansässiger Helpdesk als Mehrwert zu betrachten sei, in die Bewertung des Angebots einfließe. Gerade bei der Wahl unbestimmter Kriterien sei die Angabe ihrer Gewichtung von umso größerer Bedeutung. Erst im Verfahren vor dem Gericht habe die Klägerin erfahren, dass die Mindestpunktzahl bei vollständiger Einhaltung der Anforderungen vergeben worden sei und bei weiteren Vorzügen zusätzliche Punkte hätten vergeben werden können. Zudem habe der Bewertungsausschuss, obwohl in der Ausschreibung weder die Abhaltung monatlicher Treffen noch die Erstellung monatlicher Ereignisberichte gefordert worden sei, diese Gesichtspunkte bei der Bewertung des Angebots des erfolgreichen Bieters berücksichtigt.

210    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

211    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass nach Art. 149 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen ein öffentlicher Auftraggeber in der Bekanntmachung des Auftrags oder in den Spezifikationen genaue Angaben zur relativen Gewichtung der Kriterien zu machen hat, die bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zugrunde gelegt werden. Soweit diese Gewichtung mittels einer Marge angegeben wird, muss deren größte Bandbreite angemessen sein. Denn die Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz erfordert, dass den potenziellen Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung ihrer Angebote alle Kriterien, die vom öffentlichen Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots berücksichtigt werden, und, wenn möglich, deren relative Bedeutung bekannt sind (siehe oben, Rn. 161 und 162).

212    Zweitens ist festzustellen, dass ein gebührend informierter und die übliche Sorgfalt anwendender Bieter hätte erkennen müssen, dass das Unterkriterium eines Helpdesks in Brüssel bei der Bewertung des Qualitätskriteriums c), das sich auf die Qualitätskontrollmaßnahmen und die Evolutivkriterien der vorgeschlagenen Lösung bezog, berücksichtigt werden würde. Denn dieses Unterkriterium wird in Punkt 2.1.4 der Besonderen Spezifikationen angegeben, der nach seiner Überschrift den kontinuierlichen Kundensupport und die kontinuierliche Qualitätskontrolle betrifft.

213    Drittens ist hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, mit dem sie rügt, dass die Kommission keine Gewichtung für das Unterkriterium eines Helpdesks in Brüssel angegeben habe, festzustellen, dass die Kommission lediglich eine Marge von 1 bis 20 Punkten angab, die für das Qualitätskriterium c) erreicht werden konnten, aber nicht die relative Gewichtung dieses Unterkriteriums.

214    Art. 149 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen verlangt indessen lediglich, dass die Kommission genaue Angaben zur relativen Gewichtung jedes gewählten Qualitätskriteriums macht, insoweit aber für die verschiedenen Unterkriterien keine Pflicht vorsieht (siehe oben, Rn. 166).

215    Diese Bestimmung verlangt zwar auch, dass die Marge, soweit für die Gewichtung eines Qualitätskriteriums eine Marge angewandt wird, angemessen sein muss. Da das Vorhandensein eines Helpdesks in Brüssel jedoch nur einer der vielen Gesichtspunkte war, die für die Bewertung des Qualitätskriteriums c) – betreffend die Qualitätskontrollmaßnahmen und die Evolutivkriterien der vorgeschlagenen Lösung – maßgeblich waren, ist festzustellen, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie für dieses Qualitätskriterium lediglich eine einzige Marge vorsah und keine relative Gewichtung für jedes Unterkriterium angab.

216    Viertens ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem gerügt wird, dass in den Ausschreibungsunterlagen weder die Abhaltung monatlicher Treffen noch die Erstellung monatlicher Ereignisberichte gefordert worden sei.

217    Art. 149 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen hindert den Bewertungsausschuss nämlich nicht daran, einen Gesichtspunkt zu berücksichtigen, der in den Ausschreibungsunterlagen zwar nicht ausdrücklich genannt wurde, hinsichtlich dessen ein gebührend informierter und die übliche Sorgfalt anwendender Bieter aber hätte erkennen müssen, dass er für die Bewertung der Angebote anhand eines in den Besonderen Spezifikationen vorgesehenen Qualitätskriteriums relevant ist.

218    Im vorliegenden Fall hätte ein gebührend informierter und die übliche Sorgfalt anwendender Bieter jedoch erkennen müssen, dass Gesichtspunkte wie die Erstellung monatlicher Ereignisberichte und die Abhaltung monatlicher Treffen in Brüssel relevant waren, um das die Qualitätskontrollmaßnahmen und die Evolutivkriterien der vorgeschlagenen Lösung betreffende Qualitätskriterium c) zu bewerten.

219    Daher ist das Vorbringen einer Verletzung von Art. 149 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen insgesamt zurückzuweisen.

–       Zum Diskriminierungsverbot

220    Die Klägerin macht geltend, Punkt 2.1.4 der Besonderen Spezifikationen, wonach ein in Brüssel ansässiger Helpdesk als Mehrwert zu betrachten sei, stehe nicht mit dem Diskriminierungsverbot im Einklang. Er führe zu einer Diskriminierung aufgrund des Ortes und der Staatsangehörigkeit der Bieter, wodurch das Angebot des erfolgreichen Bieters, eines in Brüssel ansässigen Unternehmens, aufgrund der lokalen Nähe zum öffentlichen Auftraggeber unangemessen bevorzugt worden sei. Wegen des Ausbaus der Telekommunikationsinfrastruktur sei ein solches Erfordernis nicht objektiv gerechtfertigt.

221    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

222    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hin klargestellt hat, dass sie mit diesem Vorbringen einen Verstoß zum einen gegen den in Art. 102 Abs. 1 der Haushaltsordnung vorgesehenen Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Bietern und zum anderen gegen das in Art. 21 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Verbot einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geltend machen wolle.

223    Hinsichtlich des Verbots einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist festzustellen, dass es belgischen Bietern im Allgemeinen leichter fällt, ein Kriterium eines in Brüssel präsenten Helpdesks zu erfüllen, als in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Bietern. Folglich hat die Verwendung dieses Unterkriteriums zur Folge, dass belgische Bieter vorteilhafter behandelt werden als in anderen Mitgliedstaaten ansässige Bieter.

224    Daher ist zu prüfen, ob die Verwendung dieses Unterkriteriums objektiv gerechtfertigt werden kann. In diesem Zusammenhang ist der weite Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen, über den die Kommission bei der Wahl der Unterkriterien verfügt (siehe oben, Rn. 99).

225    Nach den Angaben der Kommission soll das betreffende Unterkriterium sicherstellen, dass vor Ort ein direkter Ansprechpartner vorhanden ist. Für die Live-Übertragungen, die Gegenstand des Auftrags seien, könne es wichtig und dringend sein, technische Probleme im Sendebetrieb mittels eines direkten Ansprechpartners vor Ort zu lösen. Dies stelle ein Vorteil gegenüber einem Helpdesk dar, der nur per E‑Mail und Telefon erreichbar sei.

226    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass dieses Ziel angesichts des weiten Beurteilungsspielraums der Kommission nicht als unangemessen angesehen werden kann. Hinsichtlich des Erfordernisses des Vorhandenseins eines Ansprechpartners vor Ort ist sodann festzustellen, dass die Klägerin lediglich vorträgt, dass dieses Erfordernis in Anbetracht des Ausbaus der Telekommunikationsinfrastruktur nicht objektiv gerechtfertigt sei. Sie hat jedoch nichts Substantiiertes zum Nachweis dafür vorgetragen, dass in einer Notlage das Vorhandensein eines Ansprechpartners direkt vor Ort keinen Vorteil darstellen könnte. Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, hat vielmehr die Klägerin selbst in ihrem Angebot geltend gemacht, ein Helpdesk in der Nähe der Räumlichkeiten der Kommission ermögliche eine schnelle Antwort und eine persönliche Diskussion zur Problemlösung. Des Weiteren kann das sich aus der Verwendung des betreffenden Unterkriteriums ergebende Hindernis angesichts des weiten Beurteilungsspielraums der Kommission nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn ein nicht in Brüssel ansässiger Bieter konnte dieses Unterkriterium dadurch erfüllen, dass er das entsprechende Personal in der Nähe der Räumlichkeiten der Kommission ansiedelt.

227    Demnach kann mit keinem der von der Klägerin vorgebrachten Argumente dargetan werden, dass die Verwendung des Unterkriteriums eines in Brüssel eingerichteten Helpdesks nicht objektiv gerechtfertigt war.

228    Folglich ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem ein Verstoß gegen das Verbot einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gerügt wird.

229    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem ein Verstoß gegen den in Art. 102 Abs. 1 der Haushaltsordnung vorgesehenen allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Bietern gerügt wird.

–       Zum Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler

230    Die Klägerin macht geltend, die positiven Kommentare des Bewertungsausschusses, wonach der erfolgreiche Bieter einen in Brüssel ansässigen Helpdesk anbiete und Treffen mit dem erfolgreichen Bieter im monatlichen Turnus stattfinden würden, wiesen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf. Die Kommission habe die Bedeutung dieser Elemente, die objektiv für die in Rede stehende Leistungserbringung gar nicht erforderlich seien, überschätzt. Der positive Kommentar zum Vorschlag des erfolgreichen Bieters, Treffen im monatlichen Turnus durchzuführen, sei auch nicht mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar.

231    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

232    Insoweit genügt erstens hinsichtlich des Vorhandenseins eines Helpdesks in Brüssel ein Verweis auf die vorstehenden Rn. 222 bis 229.

233    Zweitens genügt hinsichtlich der Erstellung monatlicher Ereignisberichte und der Abhaltung monatlicher Treffen in Brüssel die Feststellung, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, womit dargetan werden kann, dass diese Gesichtspunkte bei der Bewertung des die Qualitätskontrollmaßnahmen und die Evolutivkriterien der vorgeschlagenen Lösung betreffenden Qualitätskriteriums c) unerheblich waren.

234    Daher ist auch dieses Vorbringen zurückzuweisen.

–       Zur Begründungspflicht

235    Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie lediglich die positiven Gesichtspunkte des erfolgreichen Angebots angegeben habe, ohne jedoch die Punkte anzugeben, die aufgrund der verschiedenen Anmerkungen vergeben worden seien.

236    Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen.

237    Erstens ist nämlich festzustellen, dass die Kommentare des Bewertungsausschusses zum Angebot der Klägerin und zum erfolgreichen Angebot hinsichtlich des Qualitätskriteriums c) deren Merkmale und Vorteile betreffen, wie es in Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 161 der Anwendungsbestimmungen vorgeschrieben ist.

238    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass von der Kommission nicht verlangt werden kann, dass sie einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt (Urteil vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑629/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:617, Rn. 21).

239    Folglich ist das Vorbringen, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, ebenfalls zurückzuweisen und daher das gesamte Vorbringen bezüglich des Kriteriums eines in Brüssel bestehenden Helpdesks und bezüglich der Kommentare zu anderen vorgeschlagenen Leistungen zurückzuweisen.

 Zu dem Vorbringen zum Kriterium der Entwicklung der vorgeschlagenen Lösung

240    Im Rahmen des zweiten bis vierten Klagegrundes trägt die Klägerin Argumente vor, die sich insbesondere auf Punkt 3 der Besonderen Spezifikationen beziehen, in dem die Bieter aufgefordert wurden, ihre Vision im Hinblick auf die technologische Entwicklung des Marktes und verwandter Technologien in den kommenden fünf Jahren im Rahmen des technischen Angebots darzulegen.

241    Zunächst ist das Vorbringen zu den gerügten Fehlern in den Besonderen Spezifikationen und sodann das zu Fehlern in den Kommentaren des Bewertungsausschusses zu prüfen.

–       Zum Vorbringen bezüglich der Besonderen Spezifikationen

242    Die Klägerin trägt erstens vor, dass die Kommission in den Besonderen Spezifikationen nicht hinreichend deutlich unterschieden habe zwischen der Pflicht der Bieter, mögliche Verbesserungen des Systems im Rahmen jährlicher Berichte aufzuzeigen, und der an die Bieter gerichteten Aufforderung, ihre Vision im Hinblick auf die technologische Entwicklung des Marktes und verwandter Technologien in den kommenden fünf Jahren darzulegen.

243    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

244    Insoweit ist festzustellen, dass die Bieter in Punkt 3 der Besonderen Spezifikationen aufgefordert wurden, ihre Vision im Hinblick auf die technologische Entwicklung des Marktes und verwandter Technologien in den kommenden fünf Jahren darzulegen. Wie hingegen aus Punkt 2.2 der Besonderen Spezifikationen hervorgeht, hatten die Bieter jährliche Berichte zu erstellen, darunter einen Tätigkeitsbericht und einen technischen Bericht über die Ausführung des Auftrags. Der technische Bericht sollte für den Analysezeitraum eine Liste der technischen Fehler und vorgenommenen Korrekturen und Wege zur Verbesserung des Systems enthalten.

245    Angesichts dieser Angaben in den Besonderen Spezifikationen konnte ein gebührend informierter und mit der üblichen Sorgfalt handelnder Bieter diese beiden Bestandteile der Besonderen Spezifikationen unterscheiden. Denn einerseits zielte die Aufforderung in Punkt 3 der Besonderen Spezifikationen darauf ab, von den Bietern im Stadium der Angebotsabgabe Erläuterungen zur möglichen Entwicklung der vorgeschlagenen Lösung während der Vertragslaufzeit zu erhalten. Andererseits sollte mit der in Punkt 2.2 der Besonderen Spezifikationen vorgesehenen Pflicht zur Erstellung eines technischen Berichts ein Verfahren eingerichtet werden, mit dem sich die während eines Jahres aufgetretenen Fehler und vorgenommenen Korrekturen erfassen lassen und Ansätze zur Verbesserung des Systems unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte vorgeschlagen werden sollten.

246    Aber selbst wenn sich die möglichen Verbesserungen des Systems im Rahmen der jährlichen Berichte einerseits und die Vision der Bieter im Hinblick auf die technologische Entwicklung des Marktes und verwandter Technologien in den kommenden fünf Jahren andererseits in gewissem Maße überschneiden sollten, geht aus den Besonderen Spezifikationen jedenfalls hinreichend klar hervor, dass beide Gesichtspunkte bei der Bewertung des Angebots anhand des Qualitätskriteriums c) zu berücksichtigen waren, das die Evolutivkriterien der vorgeschlagenen Lösung und die Qualität der Berichte betraf und für das insgesamt 20 Punkte erreicht werden konnten. Unter diesen Umständen verstößt eine etwaige Überlappung dieser Gesichtspunkte entgegen dem Vorbringen der Klägerin weder gegen den Grundsatz der Transparenz noch gegen die in Art. 110 Abs. 1 der Haushaltsordnung vorgesehene Pflicht zur Angabe der Zuschlagskriterien noch gegen die sich aus Art. 149 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen ergebende Pflicht zur Angabe der relativen Gewichtung jedes der gewählten Kriterien.

247    Folglich ist die Rüge zurückzuweisen, dass der Unterschied zwischen den möglichen Verbesserungen des Systems im Rahmen jährlicher Berichte einerseits und der Vision der Bieter im Hinblick auf die technologische Entwicklung des Marktes und verwandter Technologien in den kommenden fünf Jahren andererseits nicht hinreichend klar aus den Besonderen Spezifikationen hervorgegangen sei.

248    Die Klägerin trägt zweitens vor, die Kommission habe keine relative Gewichtung für das Unterkriterium angegeben, dass sich auf die Evolutivkriterien der vorgeschlagenen Lösung beziehe.

249    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

250    Insoweit ist vorab festzustellen, dass ein gebührend informierter und mit der üblichen Sorgfalt handelnder Bieter erkennen konnte, dass das betreffende Unterkriterium bei der Bewertung des Angebots anhand des Qualitätskriteriums c) berücksichtigt würde, das u. a. die Evolutivkriterien der vorgeschlagenen Lösung betraf und für das insgesamt 20 Punkte erreicht werden konnten.

251    Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, dass die Kommission für dieses Unterkriterium keine relative Gewichtung angegeben, sondern lediglich eine Marge von 1 bis 20 Punkten vorgesehen habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 149 Abs. 3 Satz 1 der Anwendungsbestimmungen ein öffentlicher Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen nur genaue Angaben zur relativen Gewichtung der Kriterien zu machen hat, die bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zugrunde gelegt werden. Diese Bestimmung verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber somit nicht, die Gewichtung für die verschiedenen Unterkriterien anzugeben (siehe oben, Rn. 166).

252    Zwar muss nach Art. 149 Abs. 3 Satz 2 der Anwendungsbestimmungen, soweit die Gewichtung für ein Qualitätskriterium mittels einer Marge angegeben wird, die größte Bandbreite der Marge angemessen sein. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass das Qualitätskriterium c) zum einen die Qualitätskontrollmaßnahmen und zum anderen die Evolutivkriterien der vorgeschlagenen Lösung betrifft. Gleichwohl kann die Angabe einer einzigen Marge für das Qualitätskriterium c) ohne die weitere Angabe, wie die Unterkriterien betreffend die Qualitätskontrollmaßnahmen und die Evolutivkriterien der vorgeschlagenen Lösung gewichtet werden würden, nicht als unangemessen angesehen werden. Denn das die Qualitätskontrollmaßnahmen betreffende Unterkriterium bezog sich auf die umfassende Einschätzung, ob das Angebot für die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit kontinuierlich eine hohe Qualität der Dienstleistungen und damit die erfolgreiche Vertragsdurchführung gewährleisten kann. Das die Evolutivkriterien der vorgeschlagenen Lösung betreffende Unterkriterium sollte hingegen sicherstellen, dass die angebotene Lösung nicht statisch ist. In Anbetracht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie diese Unterkriterien unter dem Qualitätskriterium c) gemeinsam erfasste und für dieses Qualtitätskriterium nur eine einzige Marge vorsah. Denn zwischen diesen Unterkriterien besteht ein Zusammenhang, weil die Qualitätskontrolle, die Analyse technischer Probleme und das Erarbeiten einer befriedigenden Gesamtlösung auf Grundlage der Analysen und etwaiger technischer Neuerungen auf dem Markt erfolgen, um insgesamt die Qualität und Aktualität der Leistung zu gewährleisten.

253    Folglich ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 149 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen gerügt wird.

254    Drittens genügt hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, dass sie erst im Verfahren vor dem Gericht und damit verspätet erfahren habe, dass bei vollständiger Einhaltung der Anforderungen die Mindestpunktzahl vergeben worden sei und bei weiteren Vorzügen zusätzliche Punkte hätten vergeben werden können, ein Verweis auf die oben in Rn. 169 dargelegten Erwägungen.

255    Viertens macht die Klägerin geltend, es sei nicht hinreichend klar aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgegangen, ob mit der Darlegung der Vision im Hinblick auf die technologische Entwicklung des Marktes und verwandter Technologien in den kommenden fünf Jahren irgendeine Bindungswirkung einhergehe. Wenn dieses Kriterium keine Bindungswirkung habe, könne es lediglich den Ideenreichtum eines Bieters bewerten, wirke sich daher nicht auf die Qualität des Angebots aus und könne nicht als Zuschlagskriterium im Sinne von Art. 110 Abs. 2 der Haushaltsordnung und von Art. 149 Abs. 2 der Anwendungsbestimmungen herangezogen werden.

256    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

257    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach Punkt 3 der Besonderen Spezifikationen die Vision im Hinblick auf die technologische Entwicklung des Marktes und verwandter Technologien in den kommenden fünf Jahren im Hinblick auf die Entwicklung der vorgeschlagenen Lösung darzulegen war. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass dieser Gesichtspunkt bei der Bewertung des Qualitätskriteriums c) zu berücksichtigen war, das u. a. die Evolutivkriterien der vorgeschlagenen Lösung betraf (siehe oben, Rn. 250).

258    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Zuschlagskriterien, die der öffentliche Auftraggeber zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots wählt, nicht notwendigerweise quantitativer Art oder ausschließlich auf die Preise ausgerichtet sein müssen. Es genügt, dass diese Kriterien objektiv und einheitlich zum Vergleich der Angebote angewandt werden können und eindeutig für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots relevant sind (Urteil vom 26. September 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑498/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:831, Rn. 110).

259    In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie die Bieter aufforderte, ihre Vision im Hinblick auf die technologische Entwicklung des Marktes und verwandter Technologien in den kommenden fünf Jahren vor dem Hintergrund der möglichen Entwicklung der vorgeschlagenen Lösung während der Vertragslaufzeit darzulegen, die Grenzen der ihr für die Wahl der Zuschlagskriterien eingeräumten Wahlfreiheit (siehe oben, Rn. 98 und 99) nicht überschritten hat.

260    Denn zunächst einmal hatten die Bieter entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich über die technologische Entwicklung in dem Sektor zu spekulieren, sondern sie waren dazu aufgefordert, darzulegen, wie sich die vorgeschlagene Lösung unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung entwickeln könnte.

261    Sodann genügt hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, dass die Vision der Bieter keine Bindungswirkung habe, der Hinweis darauf, dass das Angebot des Bieters, wie aus dem Dienstleistungsvertragsentwurf hervorgeht, Bestandteil des Vertrags zwischen der Union und dem erfolgreichen Bieter werden sollte.

262    Schließlich vermag keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente das Vorbringen der Kommission zu entkräften, dass das Kriterium der möglichen Entwicklung der vorgeschlagenen Lösungen objektiv gerechtfertigt war, weil mit ihm sichergestellt werden sollte, dass dem öffentlichen Auftraggeber Dienstleistungen erbracht werden, die nicht nur beim Vertragsabschluss, sondern auch im Verlauf der Vertragsdurchführung auf der Höhe der technologischen Entwicklung stehen.

263    Folglich ist das Vorbringen bezüglich der Besonderen Spezifikationen insgesamt zurückzuweisen.

–       Zum Vorbringen bezüglich der Kommentare des Bewertungsausschusses

264    Die Klägerin trägt vor, dass die Bewertung des Angebots des erfolgreichen Bieters und ihres eigenen Angebots, was die Darlegung ihrer Vision im Hinblick auf die technologische Entwicklung des Marktes und verwandter Technologien in den kommenden fünf Jahren angehe, ebenfalls fehlerhaft sei.

265    Sie macht insoweit erstens geltend, der Kommentar des Bewertungsausschusses, dass die Visionen des erfolgreichen Bieters „interessant“ seien, weise einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf, da die Annahme, dass ein Angebot interessant sei, kein taugliches Zuschlagskriterium sei.

266    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

267    Insoweit genügt der Hinweis, dass aus den Kommentaren des Bewertungsausschusses eindeutig hervorgeht, dass er mit der Anmerkung, dass das Angebot des erfolgreichen Bieters „interessante Ideen zur künftigen technologischen Entwicklung“ enthalte, nicht lediglich die Vision des erfolgreichen Bieters bezüglich der technologischen Entwicklung des Sektors bewertete, sondern sich auch lobend zur Entwicklung der von diesem Bieter in Betracht gezogenen vorgeschlagenen Lösung äußerte, indem er beispielhaft die Gesichtspunkte des „on the fly transcoding“ und des „advanced http support“ erwähnte.

268    Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

269    Die Klägerin trägt zweitens vor, dass der Kommentar des Bewertungsausschusses zum Angebot des erfolgreichen Bieters, wonach es sich bei „on the fly transcoding“ und „advanced http support“ um interessante Ideen für die künftige technologische Entwicklung handele, offensichtlich verfehlt sei. Sie verwende bereits die Technik des „on the fly transcoding“, und der „advanced http support“ sei auch Teil ihres Angebots. Daher handele es sich nicht um neue Technologien. Der Bewertungsausschuss habe somit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er die Vision des erfolgreichen Bieters berücksichtigt habe. Die Tatsache, dass der erfolgreiche Bieter diese technischen Merkmale als Vision betrachte, hätte vielmehr zu einer Abwertung seines Angebots führen müssen.

270    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

271    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus dem betreffenden Kommentar des Bewertungsausschusses nicht hervorgeht, dass die Funktionen des „on the fly transcoding“ und des „advanced http support“ künftige Technologien in dem Sektor seien. Mit diesem Kommentar wird lediglich festgestellt, dass diese Funktionen interessante Ideen für die künftige Entwicklung der vorgeschlagenen Lösung im Verlauf der Vertragsdurchführung darstellten. Das ergibt sich nämlich eindeutig aus einer Betrachtung des betreffenden Kommentars im Licht des u. a. die Evolutivkriterien der vorgeschlagenen Lösung betreffenden Qualitätskriteriums c) und des Punktes 3 der Besonderen Spezifikationen, wo die Bieter aufgefordert wurden, ihre Vision von der Entwicklung der vorgeschlagenen Lösung in den kommenden fünf Jahren, also im Zeitraum der Durchführung des Dienstleistungsvertrags, darzulegen. Soweit das Vorbringen der Klägerin darauf gestützt wird, dass das „on the fly transcoding“ und der „advanced http support“ keine künftigen Technologien seien, ist es folglich zurückzuweisen.

272    Soweit die Klägerin ferner vorträgt, der Bewertungsausschuss habe mit seiner Ansicht, dass diese Technologien ein Vorteil des Angebots des erfolgreichen Bieters seien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie diese Technologien bereits verwende, ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der technischen Angebote anhand des Qualitätskriteriums c) die Lösungen betraf, die in den Angeboten der verschiedenen Bieter vorgeschlagen waren. Deshalb ist anhand der Angaben in den Angeboten der Klägerin und des erfolgreichen Bieters zu prüfen, ob der Bewertungsausschuss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

273    Als Erstes ist hinsichtlich des „on the fly transcoding“ darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff nach den Angaben der Kommission einen Vorgang der Datenkomprimierung bezeichnet, der für die Produktion von audiovisuellen Dateien eingesetzt wird, bei dem die Datenkomprimierung zeitgleich mit dem Empfang des audiovisuellen Signals und damit sofort stattfindet. Nach den Angaben der Kommission unterscheidet sich diese Methode damit von der herkömmlichen Technik der Transcodierung, bei der audiovisuelles Datenmaterial erst nach dem vollständigen Empfang verarbeitet wird. Es ist festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, um diese Definition des „on the fly transcoding“ in Frage zu stellen.

274    Die Klägerin macht dagegen geltend, sie habe in ihrem Angebot auf das „on the fly transcoding“ Bezug genommen.

275    Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Begriff in den Teilen ihres Angebots, auf die sich die Klägerin bezieht, nicht ausdrücklich erwähnt wird.

276    Soweit sich die Klägerin auf Teile ihres Angebots bezieht, in denen sie das „Live Transcoding“, das „Multiformat Transcoding“ und das „VoD Transcoding“ erwähnte, ist im Übrigen zum einen darauf hinzuweisen, dass sich ein Teil dieser Bezugnahmen in einem Teil ihres Angebots befindet, in dem sie ihre technische Leistungsfähigkeit beschrieb. Folglich konnten diese Bezugnahmen bei der Bewertung der von der Klägerin vorgeschlagenen Lösung nicht berücksichtigt werden.

277    Soweit sich die Klägerin auf Teile ihres Angebots bezieht, die zur Beschreibung der von ihr vorgeschlagenen Lösung gehören, wird zum anderen von der Kommission substantiiert bestritten, dass die dort genannten Begriffe als Bezugnahmen auf das „on the fly transcoding“ verstanden werden können. Die Kommission trägt in diesem Zusammenhang vor, das „Live Transcoding“ und das „Multiformat transcoding“ seien technische Prozesse, die keine zeitgleich mit dem Empfang des audiovisuellen Signals – d. h. „live“ – stattfindende Datenkomprimierung vorsähen, sondern zu einer Umwandlung in Streams verschiedener Formate nach ihrem Empfang führten. Ferner bezeichne das „VoD Transcoding“ einen Prozess, bei dem das ankommende audiovisuelle Signal zunächst aufgenommen und später auf individuelle Anfrage hin in Streams verschiedener Formate umgewandelt werde. Da die Klägerin nichts vorgetragen hat, um dieses Vorbringen der Kommission in Frage zu stellen, ist festzustellen, dass sie nicht dargetan hat, dass sie in ihrem Angebot eine Lösung vorschlug, die das „on the fly transcoding“ vorsieht.

278    Was als Zweites den Kommentar des Bewertungsausschusses bezüglich des „advanced http support“ betrifft, trägt die Klägerin vor, dass es sich um einen Phantasiebegriff handele, der aus sich heraus nicht verständlich sei, und die Kommission folglich ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass aus diesem Kommentar des Bewertungsausschusses hervorgeht, dass es sich um eine fortgeschrittene, http-protocol-gestützte Technologie handelt, und zum anderen, dass die Klägerin angesichts des Zusammenhangs, in dem dieser Kommentar stand, hätte verstehen müssen, dass es sich um die Anwendung dieses Protokolls in Bezug auf Audio- und Videoaufzeichnungen und deren Übertragung handelte. Daher ist das Vorbringen einer Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen.

279    Die Klägerin macht auch geltend, ihr Angebot habe jedenfalls Bezugnahmen auf den „advanced http support“ enthalten.

280    In diesem Zusammenhang sind aus den oben in Rn. 276 genannten Gründen zunächst die Bezugnahmen auf die Teile des Angebots der Klägerin zurückzuweisen, die ihre technische Leistungsfähigkeit betreffen.

281    Sodann ist festzustellen, dass aus den Angaben im Angebot der Klägerin, auf die sie sich bezieht und die zur Beschreibung der vorgeschlagenen Lösung oder ihrer Entwicklung gehören, nicht hervorgeht, dass die Klägerin „advanced http support“ anbot oder in Betracht zog, die Lösung insoweit weiterzuentwickeln. Denn zum einen geht aus S. 169 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift, auf die sich die Klägerin bezieht, nur hervor, dass ihr Angebot die Anforderung des „HTTP protocol“ erfüllt. Zum anderen geht aus S. 177 des Anlagenkonvoluts zur Klageschrift, auf die sich die Klägerin erstmals im Rahmen ihrer Antworten auf die Fragen des Gerichts und damit verspätet bezieht, nur hervor, dass das Content-Delivery-Network der Klägerin die gegenwärtig geläufigsten Streaming-Formate für die Live-Übertragung und die Übertragung auf Abruf voll unterstütze.

282    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, obgleich die Kommission auf eine Frage des Gerichts hin dargelegt hat, dass ein „advanced http support“ zahlreiche Vorteile wie etwa die Möglichkeit des Streaming einer größeren Anzahl von Videoinhalten für eine optimale Anwendung durch den Nutzer, die volle Kompatibilität mit verschiedenen Netzwerken und Endgeräten oder die optimierte Verteilung von Inhalten während der Spitzenzeiten ermögliche, nichts zum Beleg dafür vorgetragen hat, dass sie hinsichtlich der vorgeschlagenen Lösung oder deren Weiterentwicklung in ihrem Angebot Technologien anbot, mit denen sich diese Vorteile erzielen lassen.

283    In Anbetracht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin, dass sie in ihrem Angebot auf die Funktion des „advanced http support“ Bezug genommen habe, ebenfalls zurückzuweisen.

284    Als Drittes ist der Antrag der Klägerin auf Benennung eines Bediensteten der Kommission als Zeugen zum Nachweis dafür, dass sie die betreffenden Funktionen bereits im Rahmen der bis September 2014 erbrachten Leistungen benutzt habe (siehe oben, Rn. 6), zurückzuweisen. Wie oben in Rn. 272 dargelegt worden ist, könnte damit nämlich nicht nachgewiesen werden, dass die Bewertung der Angebote des erfolgreichen Bieters und der Klägerin einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufwies.

285    Ferner ist das Vorbringen der Klägerin, dass das Angebot des erfolgreichen Bieters habe abgewertet werden müssen, weil er die technischen Merkmale als eine „Vision“ betrachtet habe, unter Verweis auf die Rn. 257 bis 263 oben zurückzuweisen.

286    Folglich ist das Vorbringen zurückzuweisen, dass der Kommentar des Bewertungsausschusses zum Angebot des erfolgreichen Bieters, wonach es sich bei dem „on the fly transcoding“ und dem „advanced http support“ um interessante Ideen für die künftige technologische Entwicklung handele, verfehlt sei.

287    Drittens wird das Vorbringen der Klägerin, der Kommentar des Bewertungsausschusses, wonach ihr Angebot nur von einer begrenzten Vision für zukünftige Entwicklungen zeuge, sei fehlerhaft, da sich ihr Angebot detailliert mit künftigen technologischen Entwicklungen auseinandergesetzt habe, unten in den Rn. 336 bis 339 mit dem Vorbringen zur Bewertung ihres technischen Angebots geprüft.

288    Daher ist das Vorbringen zu dem Kriterium der Entwicklung der vorgeschlagenen Lösung und den hierzu vom Bewertungsausschuss geäußerten Kommentaren insgesamt zurückzuweisen, vorbehaltlich jedoch der Prüfung des Vorbringens, mit dem das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Bewertung des Angebots der Klägerin dargetan werden soll, das unten in den Rn. 336 bis 339 geprüft wird.

 Zum Vorbringen bezüglich der Bestimmungen des Dienstleistungsvertragsentwurfs

289    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin Argumente zum Dienstleistungsvertragsentwurf geltend. Sie trägt vor, der Entwurf enthalte unklare Bestimmungen über die Gegenleistung für die erbrachten Leistungen, die Verzugszinsen und die Vertragsdauer; diese sei jedenfalls übermäßig lang.

–       Zur Gegenleistung für die erbrachten Leistungen

290    Die Klägerin meint, die Bestimmungen des Dienstleistungsvertragsentwurfs über die Gegenleistung der Kommission für die erbrachten Leistungen seien nicht ausreichend klar. Zum einen ergebe sich aus den Art. I.3.1, I.3.2 und I.4.2 des Entwurfs, dass ein monatlicher Festpreis gemäß dem finanziellen Angebot gezahlt werden sollte. Zum anderen scheine aus dem Wortlaut der Art. I.4.2 und I.4.3 des Entwurfs hervorzugehen, dass über den angebotenen Gesamtpreis hinausgehende Zahlungen erfolgen sollten. Diese Möglichkeit könnte vorgesehen worden sein, um Steigerungen vornehmen zu können, was es erlauben würde, Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere beim Bedarf an Speicherkapazität, zu berücksichtigen.

291    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

292    Insoweit ist festzustellen, dass aus den Art. I.3.1, I.3.2, I.4.2 und I.4.3 des Dienstleistungsvertragsentwurfs entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht geschlossen werden kann, dass der erfolgreiche Bieter einen höheren Betrag als den in seinem Angebot stehenden Betrag erhalten konnte.

293    Aus Art. I.3.1 des Dienstleistungsvertragsentwurfs geht nämlich hervor, dass sich der dem erfolgreichen Bieter zu zahlende Betrag auf höchstens 58 333,33 Euro pro Monat beläuft. Dieser monatliche Betrag entspricht einem Zwölftel des pro Jahr vorgesehenen maximalen Budgets von 700 000 Euro. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich nur um einen Vertragsentwurf handelt und in dem endgültigen Vertrag nach den Angaben der Kommission der monatliche Betrag angepasst wurde, damit er einem Zwölftel des vom erfolgreichen Bieter angebotenen Preises entspricht.

294    Gemäß Art. I.4.2 des Dienstleistungsvertragsentwurfs werden die monatlichen Zahlungen gegen Vorlage einer Rechnung gezahlt. Art. I.4.3 des Entwurfs sieht vor, dass der ausstehende Restbetrag auf der Grundlage einer abschließenden Jahresrechnung zu zahlen ist.

295    Folglich kann aus den von der Klägerin angeführten Bestimmungen nicht geschlossen werden, dass die Kommission Zahlungen vornehmen durfte, die über dem vertraglich vereinbarten Preis liegen. Wie die Kommission zu Recht vorträgt, dient Art. I.4.3 des Dienstleistungsvertragsentwurfs nur dazu, die vorausgehenden monatlichen Zahlungen zu bereinigen. Dies wird durch Art. II.15.6 des Vertragsentwurfs bestätigt, der die Zwischenzahlungen und die Zahlungen des Restbetrags betrifft.

296    Soweit die Klägerin Unklarheiten in den Besonderen Spezifikationen und im Formular für das finanzielle Angebot, insbesondere beim Bedarf an Speicherkapazität, geltend macht, genügt im Übrigen der Hinweis darauf, dass das Vorbringen bezüglich des Vorliegens solcher Unklarheiten oben in den Rn. 106 bis 118 bereits zurückgewiesen worden ist.

297    Folglich ist das Vorbringen, dass die Bestimmungen des Dienstleistungsvertragsentwurfs über die Gegenleistung der Kommission für die erbrachten Leistungen nicht ausreichend klar gewesen seien, zurückzuweisen.

–       Zu den Verzugszinsen

298    Die Klägerin macht geltend, Art. II.15.8 des Dienstleistungsvertragsentwurfs stifte Verwirrung, da er die Zahlung von Verzugszinsen an die Kommission vorsehe.

299    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

300    Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin zwar zu Recht geltend macht, dass Art. II.15.8 in der deutschen Fassung des zu den Ausschreibungsunterlagen gehörenden Dienstleistungsvertragsentwurfs vorsah, dass der öffentliche Auftraggeber bei Ablauf der in Art. I.4 des Dienstleistungsvertragsentwurfs genannten Zahlungsfrist, d. h. bezüglich der Zahlung, die die Union gegenüber dem Vertragspartner für die erbrachten Leistungen zu erbringen hatte, Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hatte. Denn in dieser Fassung wurde in Art. II.15.8 des Dienstleistungsvertragsentwurfs irrtümlich der Begriff „Auftraggeber“ anstelle von „Auftragnehmer“ verwendet. Nach den Angaben der Kommission wurde dieser Fehler mittlerweile berichtigt.

301    Es ist jedoch festzustellen, dass ein gebührend informierter und mit der üblichen Sorgfalt handelnder Bieter hätte verstehen müssen, dass es sich um einen Schreibfehler handelte, und er daher hinsichtlich der Frage, ob die Kommission nach Ablauf der in Punkt I.4 des Rahmenvertrags vorgesehenen Zahlungsfrist die Zahlung von Verzugszinsen verlangen durfte, nicht in die Irre geführt worden wäre.

302    Insoweit ist zunächst nämlich darauf hinzuweisen, dass die in Art. I.4 des Dienstleistungsvertragsentwurfs vorgesehene Zahlungsfrist eine Zahlungspflicht des öffentlichen Auftraggebers gegenüber dem erfolgreichen Bieter betrifft. Folglich erscheint es nicht logisch, dass im Fall der Nichtzahlung des geschuldeten Betrags durch die Kommission an den Vertragspartner innerhalb dieser Frist die Kommission und nicht der Vertragspartner die Zahlung von Verzugszinsen verlangen kann.

303    Sodann geht aus Art. II.15.8 Abs. 4 des Dienstleistungsvertragsentwurfs eindeutig hervor, dass der öffentliche Auftraggeber zur Zahlung der Verzugszinsen verpflichtet ist.

304    In Anbetracht dieser Erwägungen hätte daher selbst ein gebührend informierter und mit der üblichen Sorgfalt handelnder Bieter, der nur die deutsche Fassung des Dienstleistungsvertragsentwurfs geprüft hätte, verstehen müssen, dass die Verwendung des Begriffs „Auftraggeber“ in Art. II.15.8 der deutschen Fassung des Dienstleistungsvertragsentwurfs ein Schreibfehler war und diese Bestimmung in Wirklichkeit ein Recht des „Auftragnehmers“ vorsah.

305    Folglich kann dieser Schreibfehler keine Verletzung der Transparenzpflicht darstellen. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

–       Zur Laufzeit des Vertrags

306    Die Klägerin macht erstens geltend, die vorgesehene Laufzeit des Dienstleistungsvertrags sei zu lang. Wie aus den Art. I.2 und I.3 des Dienstleistungsvertragsentwurfs hervorgehe, solle der Vertrag eine Laufzeit von insgesamt neun Jahren haben, was mit den geltenden Bestimmungen nicht vereinbar sei. Sie leitet aus diesen Bestimmungen ab, dass der ursprüngliche Vertrag eine Dauer von fünf Jahren (60 Monaten) hätte habe müssen und danach um vier aufeinanderfolgende Jahre verlängerbar hätte sein müssen.

307    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

308    Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

309    Aus Art. I.2.3 Abs. 1 des Dienstleistungsvertragsentwurfs geht hervor, dass die Auftragsausführung nicht länger als 60 Monate dauern darf. Nach Abs. 2 der Bestimmung darf der Ausführungszeitraum nur mit Zustimmung der Vertragsparteien vor Ablauf des Zeitraums von 60 Monaten verlängert werden.

310    Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Punkt II.2.1 der Auftragsbekanntmachung zu lesen, wonach das maximale Budget für das Los IV 3 500 000 Euro für fünf Jahre betrug, was dem in Punkt 7 der Allgemeinen Spezifikationen vorgesehenen maximalen Jahresbudget von 700 000 Euro multipliziert mit fünf und dem Budget entspricht, das in den Art. I.3.1 und I.4.2 des Vertragsentwurfs genannt ist, nach denen die monatliche Zahlung 58 333,33 Euro betrug, d. h. ein Zwölftel des vorgesehenen maximalen Jahresbudgets von 700 000 Euro.

311    Daraus lässt sich schließen, dass der Zeitraum der Auftragsausführung grundsätzlich nicht länger als fünf Jahre sein konnte.

312    Zu Art. I.2.4 des Dienstleistungsvertragsentwurfs ist festzustellen, dass er nicht den Zeitraum der Auftragsausführung, sondern die Vertragsverlängerung betrifft. Dieser Artikel sieht vor, dass der Vertrag grundsätzlich viermal für einen Ausführungszeitraum von zwölf Monaten stillschweigend verlängert würde. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie eine ursprüngliche Laufzeit von fünf Jahren vorsieht, die viermal für eine Laufzeit von zwölf Monaten stillschweigend verlängert würde. Da Art. I.2.4 des Dienstleistungsvertragsentwurfs in Verbindung mit den Art. I.2.3., I.3.1 und I.4.2 sowie mit Punkt II.2.1 der Auftragsbekanntmachung zu lesen ist, ist er vielmehr dahin auszulegen, dass er eine ursprüngliche Laufzeit von zwölf Monaten vorsieht, die viermal für eine Laufzeit von zwölf Monaten stillschweigend verlängert werden könnte, also insgesamt fünf Jahre.

313    In Anbetracht dieser Erwägungen kann aus den Art. I.2.3 und I.2.4 des Dienstleistungsvertragsentwurfs entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht geschlossen werden, dass die vorgesehene Laufzeit des Vertrags neun Jahre betrug.

314    Die Klägerin trägt zweitens vor, eine Vertragsdauer von fünf Jahren sei, selbst wenn sie vorgesehen gewesen wäre, nicht objektiv gerechtfertigt.

315    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

316    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 122 Abs. 1 der Anwendungsbestimmungen die Laufzeit der Verträge vier Jahre nicht überschreiten darf, außer in begründeten Sonderfällen.

317    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe nicht dokumentarisch belegt, dass für das betreffende Projekt eine Laufzeit von fünf Jahren gerechtfertigt sei.

318    Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

319    Soweit dieses Vorbringen die Begründetheit des Beschlusses der Kommission betrifft, ist nämlich zum einen darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Besonderheiten der fraglichen Dienstleistungen ein Ausführungszeitraum von fünf Jahren nicht als übermäßig angesehen werden kann. Denn es ist festzustellen, dass in einem anderen Zusammenhang (siehe oben, Rn. 68) die Klägerin sich selbst darauf beruft, dass bedeutende technische Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen, um den Vertrag ausführen zu können. Die Kommission beruft sich ebenfalls darauf, dass die für neues Personal erforderliche Einarbeitungszeit bis zu 1,5 Jahre dauern könne.

320    Soweit die Klägerin unter Berufung darauf, dass die Kommission keine Belege vorgelegt habe, geltend machen möchte, dass die Kommission die Umstände, auf die sie sich gestützt habe, nicht hinreichend dargetan oder dargelegt habe, genügt zum anderen der Hinweis, dass sich die Besonderheiten der geforderten Dienstleistungen hinreichend eindeutig aus den Ausschreibungsunterlagen ergeben.

321    Folglich ist auch das Vorbringen bezüglich der Laufzeit des Vertrags und daher das Vorbringen bezüglich der Bestimmungen des Rahmenvertrags insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Vorbringen bezüglich eines Ermessensmissbrauchs

322    Die Klägerin macht mehrfach geltend, die Kommission habe einen Ermessensmissbrauch begangen.

323    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs im Unionsrecht eine präzise Bedeutung hat. Er bezieht sich auf eine Situation, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile vom 25. Februar 1997, Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, T‑149/94 und T‑181/94, EU:T:1997:21, Rn. 53 und 149, und vom 26. Februar 2002, Esedra/Kommission, T‑169/00, EU:T:2002:40, Rn. 198).

324    Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, was darauf hinweisen könnte, dass die Kommission ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausgeübt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind.

325    Daher ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht wird.

326    Sollte die Klägerin mit der Berufung auf einen Ermessensmissbrauch geltend machen wollen, dass die Kommission hinsichtlich der Wahl der in den Ausschreibungsunterlagen verwendeten Kriterien, der Bewertung ihres finanziellen Angebots oder der Bewertung des technischen und finanziellen Angebots des erfolgreichen Bieters offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hat, genügt jedenfalls der Hinweis, dass die vorstehende Prüfung durch das Gericht keine solchen Fehler ergeben hat.

 Zur Begründungspflicht

327    Außer den oben bereits geprüften Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht trägt die Klägerin ganz allgemein vor, dass die Kommission bei der Bewertung des Angebots des erfolgreichen Bieters der Begründungspflicht nicht genügt habe. Die Dokumentation der Einschätzungen, Erwägungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen der Kommission sei äußerst lückenhaft gewesen und habe ihr nicht ermöglicht, eine Prüfung vorzunehmen. Noch weniger habe sie die Überprüfung durch den Unionsrichter ermöglicht. Die Kommission habe ihr keinen Zugang zum Angebot des erfolgreichen Bieters und zu anderen Dokumenten gewährt. Ohne Zugang zum technischen Angebot des erfolgreichen Bieters könne sie den Aussagegehalt der Kommentare des Bewertungsausschusses nicht verstehen.

328    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

329    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der konkrete Umfang der Begründungspflicht bei einem Beschluss, mit dem das Angebot eines Bieters zurückgewiesen wird, von Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 161 der Anwendungsbestimmungen abhängt, wie oben in den Rn. 79 bis 84 dargelegt worden ist.

330    Hinsichtlich der Einhaltung der Begründungspflicht im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission mit Schreiben vom 25. Juli 2014 der Klägerin mitteilte, dass ihr Angebot weniger Punkte als das Angebot des erfolgreichen Bieters erhalten hatte, und der Klägerin die Kommentare des Bewertungsausschusses zu ihrem Angebot sowie die von ihr im Rahmen der technischen Bewertung erreichte Punktzahl übermittelte. Nach einem Antrag der Klägerin teilte die Kommission mit Schreiben vom 1. August 2014 der Klägerin den Namen des erfolgreichen Bieters mit, unterrichtete sie davon, dass ihr Angebot die Endnote von 90,06 Punkten erhalten habe, während das erfolgreiche Angebot die Endnote von 97,00 Punkten erhalten habe, und teilte ihr die Punktzahl des erfolgreichen Angebots im Rahmen der Bewertung seiner technischen Qualität, nämlich 95 von 100 Punkten, seinen Preis sowie Auszüge aus dem Bewertungsbericht mit den Kommentaren des Bewertungsausschusses zu diesen beiden Angeboten mit. Die Noten für die verschiedenen technischen Kriterien, die das Angebot des erfolgreichen Bieters und das der Klägerin erreicht hatten, waren in den Auszügen aus dem Bewertungsbericht ebenfalls angegeben.

331    Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass das oben in den Rn. 32 bis 326 geprüfte Vorbringen der Klägerin nicht aufzuzeigen vermochte, dass die Informationen, die ihr die Kommission übermittelt hatte, es ihr nicht ermöglichten, die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die die Ablehnung ihres Angebots und die Annahme des Angebots des erfolgreichen Bieters rechtfertigen, zu erfahren, und es dem Gericht nicht ermöglichten, seine Kontrolle wahrzunehmen.

332    Wie oben in Rn. 203 dargelegt worden ist, hindert Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung einen öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich nicht daran, seiner Begründungspflicht durch knappe Anmerkungen zum ausgewählten und zum abgelehnten Angebot nachzukommen. Art. 113 Abs. 2 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung sieht vielmehr vor, dass die Veröffentlichung bestimmter Informationen insbesondere entfallen kann, wenn sie die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen schaden könnte.

333    Somit kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, zum einen neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte Zusammenfassung, in der jedes Detail seines Angebots im Hinblick auf dessen Bewertung berücksichtigt wurde, und zum anderen im Rahmen der Mitteilung der Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑629/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:617, Rn. 21).

334    Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber in einem Vergabeverfahren auch nicht verpflichtet, einem abgelehnten Bieter auf dessen schriftlichen Antrag eine vollständige Kopie des Bewertungsberichts auszuhändigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. September 2011, Evropaïki/Kommission, C‑561/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:598, Rn. 25).

335    Daher ist das vorliegende Vorbringen, das auf eine Verletzung der sich aus Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung und aus Art. 161 der Anwendungsbestimmungen ergebenden Begründungspflicht gestützt wird, ebenfalls zurückzuweisen.

 Zum Vorbringen bezüglich der Bewertung des technischen Angebots der Klägerin

336    Im Rahmen des vierten Klagegrundes trägt die Klägerin auch Argumente bezüglich der Bewertung ihres technischen Angebots vor. Insoweit habe die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und ihre Entscheidung nicht hinreichend begründet. In diesem Zusammenhang ist auch das oben in Rn. 287 genannte Argument der Klägerin zu berücksichtigen, dass der Kommentar des Bewertungsausschusses, wonach ihr Angebot nur von einer begrenzten Vision für zukünftige Entwicklungen zeuge, fehlerhaft sei.

337    Dieses Vorbringen ist als ins Leere gehend zurückzuweisen.

338    Wie aus den oben in den Rn. 89 bis 335 dargelegten Erwägungen hervorgeht, vermag das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Ausschreibungsunterlagen oder der Bewertung des Angebots des erfolgreichen Bieters nämlich nicht das Ergebnis der Kommission in Frage zu stellen, dass das Angebot des erfolgreichen Bieters die Endnote von 97,00 Punkte erreicht hatte. Aber selbst unter der Annahme, dass die Bewertung des technischen Angebots der Klägerin Fehler aufweist und ohne diese Fehler dieses Angebot aufgrund des darin vorgeschlagenen Preises nach der oben in Rn. 4 angegebenen Formel für seine technische Qualität eine perfekte Note von 100 Punkten erhalten hätte, hätte die Klägerin nicht die vom erfolgreichen Bieter erreichte Endnote von 97,00 Punkten erreichen können.

339    In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen, dass der Bewertungsausschuss bei der Bewertung der Angebote eine andere als die in Punkt 5 der Besonderen Spezifikationen vorgesehene Formel verwendet habe, das die Klägerin im Rahmen ihrer Antworten auf die Fragen des Gerichts geltend gemacht hat, als unzulässig zurückzuweisen. Denn nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin dieses Vorbringen bereits im Rahmen der Klageschrift hätte geltend machen können.

340    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist sowohl der Antrag auf Nichtigerklärung des Ablehnungsbeschlusses und des Vergabebeschlusses als auch der Antrag auf Nichtigerklärung des Dienstleistungsvertrags zurückzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit des zuletzt genannten Antrags geprüft zu werden braucht.

2.     Zum Antrag, eine prozessleitende Maßnahme anzuordnen

341    Die Klägerin beantragt, im Wege einer prozessleitenden Maßnahme gegenüber der Kommission anzuordnen, die fragliche Vergabeakte vorzulegen und der Klägerin umfassende Akteneinsicht zu gewähren.

342    Dieser Antrag ist zurückzuweisen.

343    Falls nämlich die Informationen, die die Kommission der Klägerin im Verwaltungsverfahren zur Verfügung stellte, ihre Überlegungen nicht so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen sollten, dass es der Klägerin möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Unionsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann, dann wären der Vergabebeschluss und der Ablehnungsbeschluss wegen mangelnder Begründung für nichtig zu erklären. Die Interessen der Klägerin sind somit durch die in Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung und in Art. 161 Abs. 3 der Anwendungsbestimmungen vorgesehene Begründungspflicht hinreichend geschützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2012, Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof, T‑447/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:553, Rn. 115). Wie oben in den Rn. 327 bis 335 dargelegt worden ist, hat die Kommission im vorliegenden Fall der Begründungspflicht jedoch genügt.

344    Soweit mit diesem Antrag in Wirklichkeit die Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2014 in Frage gestellt werden soll, mit der der Antrag der Klägerin, ihr Zugang zu den Dokumenten des Vergabeverfahrens zu gewähren, teilweise zurückgewiesen wurde (siehe oben, Rn. 15), genügt der Hinweis darauf, dass die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage keinen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung gestellt hat.

345    Demnach ist auch dieser Antrag zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

346    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die TV1 GmbH trägt die Kosten.



Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Januar 2017.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      A. Dittrich


* Verfahrenssprache: Deutsch.