Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 – Krka/Kommission

(Rechtssache T‑684/14)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für das Herz-Kreislauf-Medikament Perindopril (Originalpräparat und Generika) – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Vergleich zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten – Lizenzvereinbarung – Vereinbarung über den Erwerb von Technologie – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Bewirkte Wettbewerbsbeschränkung – Zusammenspiel von Wettbewerbs- und Patentrecht“

1. 

Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Zuwiderhandlungen – Bezweckte Zuwiderhandlung – Hinreichende Beeinträchtigung – Beurteilung

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 122-124)

2. 

Wettbewerb – Regeln der Union – Sachlicher Geltungsbereich – Vergleiche zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten – Einbeziehung – Zusammenspiel von Wettbewerbs- und Patentrecht

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates)

(vgl. Rn. 125-131, 383)

3. 

Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Vergleiche zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten – Vereinbarung zwischen einem Hersteller von Originalpräparaten und einem Generikahersteller – Vereinbarung mit einer Nichtangriffsklausel und einem Vermarktungsverbot – An den Generikahersteller erfolgte umgekehrte Zahlung mit Anreizwirkung – Fehlen – Bezweckte Beschränkung – Fehlen

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 135-155, 201-268)

4. 

Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Vergleiche zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten – Vereinbarung zwischen einem Hersteller von Originalpräparaten und einem Generikahersteller – Vereinbarung mit einer Nichtangriffsklausel und einem Vermarktungsverbot – Akzessorische Lizenzvereinbarung, die einen Werttransfer an den Generikahersteller vorsieht – Zulässigkeit – Einstufung des Werttransfers als umgekehrte Zahlung mit Anreizwirkung – Voraussetzungen

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 156-199)

5. 

Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit einer Vereinbarung hinsichtlich der Auswirkungen auf den Markt – Modalitäten – Prüfung der Wettbewerbssituation bei Wegdenken der streitigen Vereinbarung – Vor dem Erlass des Beschlusses der Kommission durchgeführte Vereinbarung – Verpflichtung der Kommission, die tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb zu untersuchen

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 315, 345-376)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2014) 4955 endg. der Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV (Sache AT.39612 – Perindopril [Servier]), soweit er die Klägerin betrifft

Tenor

1. 

Art. 4 des Beschlusses K(2014) 4955 endg. der Europäischen Kommission vom 9. Juli 2014 in einem Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV (Sache AT.39612 – Perindopril [Servier]) wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihm festgestellt wird, dass sich die Krka Tovarna Zdravil d.d. an den in ihm genannten Vereinbarungen beteiligt hat.

2. 

Art. 7 Abs. 4 Buchst. a des Beschlusses K(2014) 4955 endg. wird für nichtig erklärt.

3. 

Die Art. 8 und 9 des Beschlusses K(2014) 4955 endg. werden insoweit für nichtig erklärt, als sie die Krka Tovarna Zdravil d.d. betreffen.

4. 

Die Kommission trägt die Kosten.