Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Februar 2017 –
Construlink/EUIPO – Wit-Software (GATEWIT)

(Rechtssache T-351/14)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke GATEWIT – Ältere Unionsbildmarke wit software – Ältere nationale Firma Wit‑Software, Consultoria e Software para a Internet Móvel, SA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009“

1. 

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Beschwerdekammer im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren – Anfechtung unter Geltendmachung neuer Tatsachen – Unzulässigkeit/Nicht gegeben – Berücksichtigung einer Unionsrechtsprechung oder einer nationalen oder internationalen Rechtsprechung, die nicht vor den Instanzen des Amtes geltend gemacht wurde, zum Zweck der Auslegung des Unionsrechts – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

(vgl. Rn. 29)

2. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 36, 37, 39, 105)

3. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise – Grad der Aufmerksamkeit des Publikums

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 45-47)

4. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 63, 64)

5. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke GATEWIT – Bildmarke wit software und Firma Wit‑Software, Consultoria e Software para a Internet Móvel, SA

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 77, 84, 90, 97, 99, 106, 107)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. März 2014 (Sache R 1059/2013‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Wit‑Software, Consultoria e Software para a Internet Móvel und Construlink – Tecnologias de Informação

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Construlink – Tecnologias de Informação, SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im vorliegenden Verfahren und der Wit‑Software, Consultoria e Software para a Internet Móvel, SA im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten.