Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 10. Oktober 2017 –
Klement/EUIPO – Bullerjan (Form eines Ofens)

(Rechtssache T‑211/14 RENV)

„Unionsmarke – Verfallsverfahren – Dreidimensionale Unionsmarke – Form eines Ofens – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art der Benutzung der Marke – Form, die von der Marke nur in Bestandteilen abweicht, die die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflussen“

1. 

Unionsmarke–Verzicht, Verfall und Nichtigkeit–Prüfung des Antrags–Nachweis der Benutzung der älteren Marke–Verwendung der Marke in einer Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird–Gegenstand und Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15 Abs. 1 Buchst. a)

(vgl. Rn. 34-36)

2. 

Unionsmarke–Verzicht, Verfall und Nichtigkeit–Verfallsgründe–Keine ernsthafte Benutzung der Marke–Verwendung der Marke in einer Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird–Dreidimensionale Marke in Form eines Ofens

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15 Abs. 1 Buchst. a)

(vgl. Rn. 42, 47)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2014 (Sache R 927/2013‑1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Herrn Klement und Bullerjan

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Herr Toni Klement trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten.