Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2015 – BSH/HABM – Arçelik (AquaPerfect)
(Rechtssache T‑123/14)
„Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AquaPerfect — Ältere Gemeinschaftswortmarke waterPerfect — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. |
Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 17, 26, 44) |
2. |
Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Wortmarken AquaPerfect und waterPerfect (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 31‑41, 49) |
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2013 (Sache R 314/2013‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH und der Arçelik AS
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Dezember 2013 (Sache R 314/2013‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH und der Arçelik AS wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte entstandenen Kosten. |
3. |
Arçelik trägt ihre eigenen Kosten. |