Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. Januar 2015 – BSH/HABM – Arçelik (AquaPerfect)

(Rechtssache T‑123/14)

„Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AquaPerfect — Ältere Gemeinschaftswortmarke waterPerfect — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 17, 26, 44)

2. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Wortmarken AquaPerfect und waterPerfect (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 31‑41, 49)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2013 (Sache R 314/2013‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH und der Arçelik AS

Tenor

1. 

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Dezember 2013 (Sache R 314/2013‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH und der Arçelik AS wird aufgehoben.

2. 

Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte entstandenen Kosten.

3. 

Arçelik trägt ihre eigenen Kosten.