Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 –
PT Pelita Agung Agrindustri/Rat
(Rechtssache T‑121/14)
„Dumping — Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien — Endgültiger Antidumpingzoll — Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Normalwert — Produktionskosten“
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1. |
Gemeinsame Handelspolitik — Schutz gegen Dumpingpraktiken — Dumpingspanne — Bestimmung des Normalwerts — Rückgriff auf den rechnerisch ermittelten Wert — Berechnung der Kosten anhand der Aufzeichnungen — Ausnahme — Mit der Produktion und dem Verkauf der untersuchten Ware verbundene Kosten, die nicht in angemessener Weise in diese Aufzeichnungen aufgenommen wurden — Den Organen obliegende Beweislast — Gerichtliche Überprüfung — Umfang (Verordnungen des Rates Nr. 1972/2002, vierter Erwägungsgrund, und Nr. 1225/2009, Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 1 und 2) (vgl. Rn. 45-49, 53-77) |
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2. |
Nichtigkeitsklage — Gegenstand — Teilnichtigerklärung — Voraussetzung — Abtrennbarkeit der angefochtenen Vorschriften — Vorschrift einer Verordnung, mit der endgültige Antidumpingzölle verhängt werden — Nichtigerklärung, die eine Änderung des Wesensgehalts der Verordnung zur Folge hätte (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 1194/2013 des Rates, Art. 1) (vgl. Rn. 80-82) |
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2), soweit damit ein Antidumpingzoll gegen die Klägerin verhängt wird
Tenor
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1. |
Die Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien werden für nichtig erklärt, soweit sie die PT Pelita Agung Agrindustri betreffen. |
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2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die der PT Pelita Agung Agrindustri entstandenen Kosten. |
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3. |
Die Europäische Kommission und das European Biodiesel Board (EBB) tragen ihre eigenen Kosten. |