URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)
15. September 2016 ( *1 )
„Dumping — Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien — Endgültiger Antidumpingzoll — Nichtigkeitsklage — Unmittelbare Betroffenheit — Individuelle Betroffenheit — Zulässigkeit — Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Normalwert — Produktionskosten“
In der Rechtssache T‑111/14
Unitec Bio SA mit Sitz in Buenos Aires (Argentinien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.‑F. Bellis, R. Luff und G. Bathory,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Boelaert und B. Driessen, dann H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwälten R. Bierwagen und C. Hipp,
Beklagter,
unterstützt durch
Europäische Kommission, vertreten durch M. França und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,
und
European Biodiesel Board (EBB) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Prost und Rechtsanwältin M.‑S. Dibling,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2) gemäß Art. 263 AEUV, soweit damit ein Antidumpingzoll gegen die Klägerin verhängt wird,
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz (Berichterstatter) und A. Popescu,
Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2015
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Verordnung
1 |
Die Klägerin, die Unitec Bio SA, ist eine argentinische Herstellerin von Biodiesel. |
2 |
Biodiesel, ein alternativer Kraftstoff, der dem herkömmlichen Diesel ähnelt, wird in der Europäischen Union hergestellt, aber auch in erheblichen Mengen in diese eingeführt. In Argentinien wird er hauptsächlich aus Sojabohnen und Sojaöl (im Folgenden für beide: wichtigste Rohstoffe) hergestellt. |
3 |
Die Europäische Kommission veröffentlichte auf einen Antrag hin, den das European Biodiesel Board (EBB) im Namen von Unionsherstellern eingereicht hatte, auf die mehr als 60 % der Gesamtproduktion von Biodiesel in der Union entfallen, am 29. August 2012 eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2012, C 260, S. 8) gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, im Folgenden: Grundverordnung). |
4 |
Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der schadensrelevanten Entwicklungen erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums. |
5 |
Wegen der großen Zahl der argentinischen ausführenden Hersteller bildete die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung eine Stichprobe aus drei ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller, und zwar ausgehend von der größten repräsentativen Ausfuhrmenge der betreffenden Ware in die Union. Die Klägerin war nicht darunter. |
6 |
Am 27. Mai 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 490/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 141, S. 6, im Folgenden: vorläufige Verordnung). In dieser Verordnung stellte sie u. a. fest, dass die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien gedumpt seien, was den betroffenen Wirtschaftszweig der Union schädige. Die Verhängung eines Antidumpingzolls für diese Einfuhren sei im Interesse der Union. |
7 |
Zur Berechnung der Dumpingspanne und insbesondere zur Ermittlung des Normalwerts der gleichartigen Ware in Bezug auf Argentinien führte die Kommission aus, dass die Inlandsverkäufe nicht im normalen Handelsverkehr stattgefunden hätten, da der argentinische Markt für Biodiesel vom Staat massiv reguliert werde. Sie wandte daher Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung an, nach dem der Normalwert der gleichartigen Ware, wenn diese nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird, zu konstruieren ist, d. h., er ist anhand der Produktionskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise zu bestimmen, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind. |
8 |
Zu den Produktionskosten für Biodiesel mit Ursprung in Argentinien führte die Kommission aus, das EBB habe geltend gemacht, dass die in den Aufzeichnungen der überprüften argentinischen ausführenden Hersteller enthaltenen Produktionskosten die Produktionskosten von Biodiesel nicht in angemessener Weise widerspiegelten. Dieses Vorbringen betraf das argentinische System der unterschiedlichen Ausfuhrzollsätze (im Folgenden: DET‑System), das nach Ansicht der Antragsteller die Preise der wichtigsten Rohstoffe verzerrt hat. Da die Kommission davon ausging, dass ihr in dieser Phase der Untersuchung noch nicht genügend Informationen vorlägen, um darüber befinden zu können, wie dieses Vorbringen am besten zu behandeln sei, entschied sie sich dafür, den Normalwert für Biodiesel auf der Grundlage der in diesen Aufzeichnungen enthaltenen Produktionskosten zu berechnen, nicht aber ohne darauf hinzuweisen, dass diese Frage in der endgültigen Phase der Untersuchung eingehender geprüft werde. |
9 |
Am 19. November 2013 erließ der Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. 2013, L 315, S. 2, im Folgenden: angefochtene Verordnung). |
10 |
Der Rat bestätigte erstens die Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung zum Normalwert der gleichartigen Ware in Bezug auf Argentinien, wonach dieser Wert gemäß Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung zu berechnen sei, da der argentinische Markt für Biodiesel einer starken staatlichen Regulierung unterliege (28. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung). |
11 |
Hinsichtlich der Produktionskosten nahm der Rat den Vorschlag der Kommission an, die Schlussfolgerungen der vorläufigen Verordnung zu ändern und von den Kosten der wichtigsten Rohstoffe, die in den Aufzeichnungen der nach Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung überprüften ausführenden Hersteller angegeben waren, abzuweichen. Er war der Auffassung, dass diese Angaben die mit der Produktion von Biodiesel in Argentinien verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise widerspiegelten, da das DET‑System die Preise der wichtigsten Rohstoffe auf dem argentinischen Inlandsmarkt verzerre. Er ersetzte sie mit dem Durchschnitt der Referenzpreise für Sojabohnen, die das argentinische Landwirtschaftsministerium im Untersuchungszeitraum für Ausfuhren „frei an Bord“ veröffentlichte (im Folgenden: Referenzpreis) (Erwägungsgründe 35 bis 40 der angefochtenen Verordnung). |
12 |
Der Rat stellte zweitens fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung bedeutend geschädigt worden sei (Erwägungsgründe 105 bis 142 der angefochtenen Verordnung) und dieser Schaden durch die gedumpten Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien verursacht worden sei (Erwägungsgründe 144 bis 157 der angefochtenen Verordnung), und bestätigte damit den Großteil der Erwägungen in der vorläufigen Verordnung. In diesem Zusammenhang stellte er fest, dass weitere Faktoren wie u. a. die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union (Erwägungsgründe 151 bis 160 der angefochtenen Verordnung), die geringe Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union (Erwägungsgründe 161 bis 171 der angefochtenen Verordnung) und das in einigen Mitgliedstaaten vorhandene System der Doppelzählung für aus Abfallölen hergestellten Biodiesel (Erwägungsgründe 173 bis 179 der angefochtenen Verordnung) diesen Kausalzusammenhang nicht hätten brechen können. |
13 |
Drittens bestätigte der Rat, dass die Einführung der Antidumpingmaßnahmen unverändert im Interesse der Union liege (Erwägungsgründe 190 bis 201 der angefochtenen Verordnung). |
14 |
Der Rat entschied u. a., dass angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden müssten (228. Erwägungsgrund und Art. 2 der angefochtenen Verordnung) und dass ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien eingeführt werden müsse (Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung). |
15 |
In Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung wurden für die Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in Argentinien die folgenden endgültigen Antidumpingzollsätze festgesetzt: |
Unternehmen |
Zollsatz EUR/Tonne Nettogewicht |
TARIC‑Zusatzcode |
Aceitera General Deheza SA, General Deheza, Rosario; Bunge Argentina SA, Buenos Aires |
216,64 |
B782 |
LDC Argentina SA, Buenos Aires |
239,35 |
B783 |
Molinos Río de la Plata SA, Buenos Aires; Oleaginosa Moreno Hermanos SAFICI y A, Bahia Blanca; Vicentin SAIC, Avellaneda |
245,67 |
B784 |
Sonstige mitwirkende Unternehmen: Cargill SACI, Buenos Aires; Unitec Bio, Buenos Aires; Viluco SA, Tucuman |
237,05 |
B785 |
Alle übrigen Unternehmen |
245,67 |
B999 |
16 |
Auf einen weiteren Antrag des EBB hin führte die Kommission parallel zum Antidumpingverfahren ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien in die Union durch. Nach der Rücknahme dieses Antrags mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 wurde das Verfahren ohne Einführung endgültiger Zölle durch die Verordnung (EU) Nr. 1198/2013 der Kommission vom 25. November 2013 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 330/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. 2013, L 315, S. 67) eingestellt. |
Verfahren und Anträge der Parteien
17 |
Mit Klageschrift, die am 17. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. |
18 |
Am 2. Juni 2014 hat der Rat die Klagebeantwortung eingereicht. Am 6. August 2014 hat die Klägerin die Erwiderung und am 21. Oktober 2014 der Rat die Gegenerwiderung eingereicht. |
19 |
Mit Schriftsätzen, die am 13. Mai bzw. 2. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und das EBB beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschlüssen vom 17. Juli und 22. September 2014 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts die Streithilfe zugelassen. Die Streithelfer haben ihre Schriftsätze und die anderen Beteiligten ihre Stellungnahmen hierzu innerhalb der ihnen gesetzten Fristen eingereicht. |
20 |
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Neunte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. |
21 |
Mit Beschluss vom 30. September 2015 sind die vorliegende Rechtssache und die Rechtssachen T‑112/14, Molinos Río de la Plata/Rat, T‑113/14, Oleaginosa Moreno Hermanos/Rat, T‑114/14, Vicentin/Rat, T‑115/14, Aceitera General Deheza/Rat, T‑116/14, Bunge Argentina/Rat, T‑117/14, Cargill/Rat, T‑118/14, LDC Argentina/Rat, und T‑119/14, Carbio/Rat, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden. In der Sitzung vom 28. Oktober 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. |
22 |
Das Gericht (Neunte Kammer) hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Parteien um Auskünfte ersucht und sie aufgefordert, zu den Antworten der anderen Parteien Stellung zu nehmen. |
23 |
Die Klägerin beantragt,
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24 |
Der Rat, unterstützt durch die Kommission und das EBB, beantragt,
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Zur Zulässigkeit
25 |
Ohne formal eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 zu erheben, zieht der Rat die Zulässigkeit der Klage in Zweifel. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin nicht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV befugt sei. Da sie nicht Teil der gebildeten Stichprobe gewesen sei (siehe oben, Rn. 5), werde sie in der angefochtenen Verordnung nicht hinreichend identifiziert, denn sie werde darin nur unter den „[s]onstigen mitwirkende[n] Unternehmen“ erwähnt. Auch sei das Dumping nicht anhand von Daten über ihre Geschäftstätigkeit berechnet worden. Die Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren sei nur mittelbar gewesen und für sich allein nicht ausreichend, um ihr individuelles Interesse zu begründen. Zudem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie wegen persönlicher Eigenschaften, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben würden, von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen sei. |
26 |
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann. |
27 |
Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für angebracht, als Erstes zu prüfen, ob die Klägerin im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist. |
28 |
Der Rat bezweifelt nicht, dass dieses Unternehmen von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen ist. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind nämlich verpflichtet, die durch die angefochtene Verordnung ausgeweiteten Zölle zu erheben, ohne dass ihnen ein Wertungsspielraum zustünde. |
29 |
Zur individuellen Betroffenheit der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass eine natürliche oder juristische Person nach der Rechtsprechung nur dann geltend machen kann, individuell betroffen zu sein, wenn sie von der betreffenden Handlung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt wird (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 213, 238). |
30 |
In Art. 1 der angefochtenen Verordnung wird unter ausdrücklicher Nennung der Klägerin ein endgültiger individueller Antidumpingzoll in Höhe von 237,05 Euro pro Tonne gegen sie verhängt. |
31 |
Entgegen dem Vorbringen des Rates genügt bereits dieser Umstand für die Feststellung der individuellen Betroffenheit der Klägerin (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 22). |
32 |
Da die Klägerin von der angefochtenen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist, ist die Unzulässigkeitsrüge des Rates zurückzuweisen. |
Zur Begründetheit
33 |
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe. |
34 |
Mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin die Vorgehensweise des Rates, von den Kosten der wichtigsten Rohstoffe, die in den Aufzeichnungen der überprüften argentinischen ausführenden Hersteller angegeben waren, wegen der Verzerrung der Preise dieser Rohstoffe durch das DET‑System abzuweichen und sie durch den Referenzpreis zu ersetzen. Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass eine solche Vorgehensweise nicht mit Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Grundverordnung vereinbar sei. Im Rahmen des zweiten Klagegrundes trägt sie vor, dass diese Vorgehensweise gegen das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (ABl. 1994, L 336, S. 103) verstoße. |
35 |
Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin, dass der Rat mit seiner Annahme, zwischen den von der Untersuchung betroffenen Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und dem Schaden des Wirtschaftszweigs der Union bestehe ein Kausalzusammenhang, gegen Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung verstoßen habe. |
36 |
Im Rahmen des ersten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass der Rat gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen habe, indem er die mit den wichtigsten Rohstoffen verbundenen Kosten, die von den betreffenden argentinischen Herstellern tatsächlich getragen worden seien, mit der Begründung nicht berücksichtigt habe, dass die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen argentinischen ausführenden Hersteller angegebenen Preise dieser Rohstoffe künstlich niedrig seien. In Argentinien seien die Preise der wichtigsten Rohstoffe nicht reguliert. Sie würden von den Herstellern frei festgesetzt und seien nicht niedriger als die Preise der zur Ausfuhr verkauften Rohstoffe. Der Ansatz des Rates und der Kommission (im Folgenden für beide: Organe) für die Ermittlung der Kosten der Rohstoffe führe dazu, dass den in den genannten Aufzeichnungen angegebenen argentinischen Preisen der Ausfuhrzoll hinzugefügt werde. Jedenfalls hätten die Organe, selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Inlandspreise dieser Rohstoffe durch das DET‑System verfälscht würden, nicht nachgewiesen, dass diese Aufzeichnungen die Kosten nicht in angemessener Weise widerspiegelten und daher nach Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung unberücksichtigt gelassen werden könnten. |
37 |
Der Rat macht mit Unterstützung der Kommission und des EBB geltend, dass sich im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung auf den Umstand stütze, dass die Verkäufe der wichtigsten Rohstoffe auf dem argentinischen Markt nicht im normalen Handelsverkehr stattgefunden hätten. Das DET‑System habe zu einer Verzerrung der Produktionskosten der argentinischen Hersteller von Biodiesel geführt, die durch eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Inlandspreis und dem Weltmarktpreis belegt werde, weshalb sie zu berichtigen seien. Die Aufzeichnungen der überprüften argentinischen ausführenden Hersteller würden nicht als Grundlage für die Berechnung des Normalwerts herangezogen, wenn sich die mit der Herstellung einer von der Untersuchung erfassten Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise in diesen Aufzeichnungen widerspiegelten. Die Preisregulierung sei nur einer der Gründe, aus denen sich die Kosten für die Zwecke der Untersuchung nicht in angemessener Weise in diesen Aufzeichnungen widerspiegelten. Die von den Organen herangezogenen Daten, d. h. die Referenzpreise für Soja im Untersuchungszeitraum, die das Weltmarktpreisniveau widerspiegelten, stellten eine verlässliche Quelle dar. |
38 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Organe in der angefochtenen Verordnung bei der Ermittlung des Normalwerts der gleichartigen Ware die mit den wichtigsten Rohstoffen verbundenen Produktionskosten nicht anhand ihrer sich aus den Aufzeichnungen der überprüften Unternehmen ergebenden Preise berechnet haben, sondern, wie sich u. a. aus den Erwägungsgründen 29 ff. der angefochtenen Verordnung ergibt, diese Preise unberücksichtigt gelassen und – gestützt auf Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung – durch den Referenzpreis ersetzt haben. |
39 |
Nach Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung wird der Normalwert der gleichartigen Ware, wenn diese im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wird oder diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zulassen, anhand der Herstellungskosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind. Diese Bestimmung sieht zudem vor, dass von einer besonderen Marktlage für die betroffene Ware im Sinne des Unterabs. 1 u. a. dann ausgegangen werden kann, wenn die Preise künstlich niedrig sind, wenn in beträchtlichem Umfang Barterhandel betrieben wird oder wenn nicht kommerzielle Verarbeitungsvereinbarungen bestehen. |
40 |
Außerdem werden nach Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung, wenn der Normalwert der gleichartigen Ware nach Art. 2 Abs. 3 dieser Verordnung berechnet wird, die Produktionskosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen der überprüften Partei berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und nachgewiesen wird, dass diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln. |
41 |
Spiegeln die Aufzeichnungen der betreffenden Partei diese Kosten nicht in angemessener Weise wider, so werden nach Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten berichtigt oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten ermittelt. |
42 |
Mit Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Grundverordnung soll dafür gesorgt werden, dass die mit der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware verbundenen Kosten, die in die Berechnung des Normalwerts dieser Ware Eingang finden, die Kosten widerspiegeln, die einem Hersteller auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes entstanden wären. |
43 |
Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung, dass die Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei die vorrangige Informationsquelle für die Festlegung der Produktionskosten der gleichartigen Ware darstellen und die Verwendung der Daten aus diesen Aufzeichnungen die Regel und ihre Berichtigung oder Ersetzung durch eine andere angemessene Grundlage die Ausnahme darstellt. |
44 |
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel restriktiv auszulegen ist (vgl. Urteil vom 19. September 2013, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, C‑15/12 P, EU:C:2013:572, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die sich aus Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung ergebende Ausnahmeregelung eng auszulegen ist. |
45 |
Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin, ohne die Gründe in Zweifel zu ziehen, aus denen die Organe den Normalwert der gleichartigen Ware gemäß Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung berechnet haben, gegen die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung, auf dessen Grundlage sich die Organe bei dieser Berechnung nicht auf die in den Aufzeichnungen der überprüften Unternehmen angegebenen Preise für die wichtigsten Rohstoffe gestützt haben. |
46 |
Die Organe haben in der angefochtenen Verordnung nicht geltend gemacht, dass die Aufzeichnungen der überprüften argentinischen ausführenden Hersteller nicht den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in Argentinien entsprächen. Sie waren hingegen der Auffassung, dass die Aufzeichnungen die mit den wichtigsten Rohstoffen verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise widerspiegelten. |
47 |
Wie nämlich den Erwägungsgründen 29 bis 42 der angefochtenen Verordnung zu entnehmen ist, waren die Organe der Ansicht, dass das DET‑System, weil es für die wichtigsten Rohstoffe und für Biodiesel unterschiedliche Ausfuhrzollsätze vorgesehen habe, die Rohstoffpreise verzerrt habe, da es die Preise auf dem argentinischen Markt künstlich niedrig gehalten habe. |
48 |
Unter Verweis auf das Urteil vom 7. Februar 2013, Acron und Dorogobuzh/Rat (T‑235/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:65), haben die Organe im 31. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt, dass bei einer Regulierung der Preise für die wichtigsten Rohstoffe, die zu künstlich niedrig gehaltenen Inlandspreisen führe, von einer Verzerrung der Produktionskosten der betreffenden Ware auszugehen sei. Unter diesen Voraussetzungen seien die in den Aufzeichnungen der überprüften argentinischen ausführenden Hersteller enthaltenen Daten nicht als angemessen anzusehen und könnten daher berichtigt werden. |
49 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 44 des Urteils vom 7. Februar 2013, Acron und Dorogobuzh/Rat (T‑235/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:65), entschieden hat, dass in Anbetracht des Umstands, dass den betreffenden ausführenden Herstellern das Erdgas nach der russischen Regelung für einen sehr niedrigen Preis geliefert werden musste, der Herstellungspreis der Ware, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil ergangen ist, von einer Verzerrung des russischen Inlandsmarkts in Bezug auf den Gaspreis betroffen war, da dieser Preis nicht Ergebnis der Marktkräfte war. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Organe davon ausgehen durften, dass einer der Posten in den Aufzeichnungen der Klägerinnen der Rechtssache, in der das Urteil ergangen ist, nicht als angemessen anzusehen war und daher durch Heranziehung anderer Quellen aus Märkten zu berichtigen war, die sie für repräsentativer hielten. |
50 |
Vorliegend ergibt sich jedoch, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, im Unterschied zu der Situation in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Februar 2013, Acron und Dorogobuzh/Rat (T‑235/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:65), ergangen ist, nicht aus den Akten, dass die Preise der wichtigsten Rohstoffe in Argentinien unmittelbar reguliert waren. Das DET‑System, auf das sich die Organe berufen, beschränkte sich nämlich darauf, Ausfuhrabgaben mit unterschiedlichen Sätzen für die wichtigsten Rohstoffe und für Biodiesel vorzusehen. |
51 |
Der Umstand, dass das DET‑System die Preise der wichtigsten Rohstoffe in Argentinien nicht unmittelbar reguliert, schließt allerdings für sich genommen die Anwendung der in Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehenen Ausnahme nicht aus. |
52 |
Es ist nämlich mit den Organen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung, die Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung entspricht, mit der Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Verordnung Nr. 384/96 (ABl. 2002, L 305, S. 1) in die frühere Grundverordnung – die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) – eingefügt wurde. |
53 |
Aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2002 geht hervor, dass mit der Einfügung der Bestimmung, die Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung entspricht, bestimmte Verfahrensregeln für den Fall festgelegt werden sollten, dass die Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise widerspiegeln, und zwar insbesondere dann, wenn die Verkäufe der gleichartigen Ware wegen einer besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zulassen. In einem solchen Fall müssen die Informationen diesem Erwägungsgrund zufolge aus Quellen stammen, die von „diesen Verzerrungen“ nicht betroffen sind. |
54 |
Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2002 ist daher die Möglichkeit vorgesehen, insbesondere dann auf Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung zurückzugreifen, wenn die Verkäufe der gleichartigen Ware wegen einer Verzerrung keinen angemessenen Vergleich zulassen. Daraus ergibt sich auch, dass eine solche Situation insbesondere dann eintreten kann, wenn eine besondere Marktlage wie die in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Grundverordnung genannte vorliegt, in der die Preise der betreffenden Ware künstlich niedrig sind, ohne dass aber eine derartige Situation auf Fälle beschränkt wäre, in denen der Ausfuhrstaat die Preise der gleichartigen Ware oder der wichtigsten Rohstoffe für diese Ware unmittelbar reguliert. |
55 |
Dagegen kann bei vernünftiger Betrachtung nicht die Ansicht vertreten werden, dass jede Maßnahme der Behörden des Ausfuhrstaats, die einen Einfluss auf die Preise der wichtigsten Rohstoffe und damit auf die Preise der betreffenden Ware haben kann, eine Verzerrung zu begründen vermag, die es erlaubt, bei der Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware von den Preisen abzuweichen, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei angegeben sind. Wie die Klägerin zutreffend geltend macht, bestünde nämlich, wenn jede Maßnahme der Behörden des Ausfuhrlands, die einen – wenn auch geringen – Einfluss auf die Preise der wichtigsten Rohstoffe haben kann, berücksichtigt werden könnte, die Gefahr, dass dem in Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung aufgestellten Grundsatz, dass diese Aufzeichnungen die vorrangige Informationsquelle für die Festlegung der Produktionskosten der gleichartigen Ware darstellen, jede praktische Wirksamkeit genommen würde. |
56 |
Somit kann eine Maßnahme der Behörden des Ausfuhrstaats die Organe nur dann veranlassen, bei der Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware von den Rohstoffpreisen abzuweichen, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Parteien angegeben sind, wenn sie zu einer erheblichen Verzerrung der Rohstoffpreise führt. Eine andere Auslegung der in Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehenen Ausnahmeregelung, die es in einer Situation wie der vorliegenden zuließe, dass diese Daten durch einen Kostenbetrag ersetzt werden, der anhand einer anderen angemessenen Grundlage ermittelt wurde, könnte in unverhältnismäßiger Weise gegen den Grundsatz verstoßen, dass diese Aufzeichnungen die vorrangige Informationsquelle für die Ermittlung der Produktionskosten der gleichartigen Ware darstellen. |
57 |
Ferner ist zur Frage der Beweislast für das Vorliegen von Umständen, die die Anwendung von Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 der Grundverordnung rechtfertigen, festzustellen, dass die Organe, wenn sie der Ansicht sind, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Partei enthaltenen Produktionskosten unberücksichtigt lassen zu müssen, um sie durch einen anderen für angemessen gehaltenen Preis zu ersetzen, sich auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte stützen müssen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, belegen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat, T‑249/06, EU:T:2009:62, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
58 |
Da die Vorgehensweise, die Produktionskosten der gleichartigen Ware, die in den Aufzeichnungen der von der Untersuchung betroffenen Parteien angegeben sind, bei der Berechnung des Normalwerts dieser Ware unberücksichtigt zu lassen, zu einer Ausnahmeregelung gehört (siehe oben, Rn. 44), müssen die Organe, wenn die von ihnen geltend gemachte Verzerrung nicht wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Februar 2013, Acron und Dorogobuzh/Rat (T‑235/08, nicht veröffentlicht,EU:T:2013:65), ergangen ist, eine unmittelbare Folge der sie hervorrufenden staatlichen Maßnahme, sondern die Folge der Auswirkungen ist, die diese Maßnahme auf den Markt haben soll, dafür Sorge tragen, dass sie die Funktionsweise des betreffenden Marktes erläutern, und die konkreten Auswirkungen der Maßnahme auf diesen Markt nachweisen, ohne sich dabei auf bloße Vermutungen zu stützen. |
59 |
Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Organe rechtlich hinreichend nachgewiesen haben, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen vorlagen, um bei der Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware von den Preisen für die wichtigsten Rohstoffe abzuweichen, die in den Aufzeichnungen der überprüften argentinischen ausführenden Hersteller angegeben waren. |
60 |
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Maßnahme der argentinischen Behörden, die als Ursache für die Verzerrung der Preise für die wichtigsten Rohstoffe angesehen wurde, wie dies u. a. im 29. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung erwähnt ist, um das DET‑System handelt, weil es für die wichtigsten Rohstoffe und für Biodiesel unterschiedliche Zollsätze vorsieht. Aus dem 35. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt sich, dass die Ausfuhren von Biodiesel im Untersuchungszeitraum mit einem Nominalzoll von 20 % belegt waren, was einem Effektivzoll von 14,58 % entspricht, während der Zollsatz für Ausfuhren von Sojabohnen und von Sojaöl im gleichen Zeitraum 35 % bzw. 32 % betrug. |
61 |
Zweitens hat der Rat zu den Auswirkungen des DET‑Systems im 30. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt, eine weitere Untersuchung habe bestätigt, dass dieses System die Preise der wichtigsten Rohstoffe auf dem argentinischen Markt künstlich niedrig halte. |
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Auch wenn der Rat im 68. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung in diesem Zusammenhang zu den Auswirkungen des in Indonesien geltenden DET‑Systems darauf hingewiesen hat, dass dieses System die Möglichkeiten zur Ausfuhr von Rohstoffen einschränke, da auf dem Inlandsmarkt größere Mengen an Rohstoffen verfügbar seien, wodurch ihre Preise auf diesem Markt unter Abwärtsdruck gerieten, ist festzustellen, dass in dieser Verordnung nicht dargelegt wird, inwiefern dieses System, weil es für die Ausfuhr der wichtigsten Rohstoffe und von Biodiesel unterschiedliche Ausfuhrzollsätze vorsah, eine erhebliche Verzerrung der Preise dieser Rohstoffe auf dem argentinischen Markt herbeigeführt hat. |
63 |
Im 37. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hat der Rat festgestellt, dass die Inlandspreise und die Weltmarktpreise der wichtigsten Rohstoffe der gleichen Entwicklung folgten und der Unterschied zwischen ihnen durch die Ausfuhrabgaben auf diese Rohstoffe bedingt sei. Im 38. Erwägungsgrund dieser Verordnung hat er ausgeführt, dass die Inlandspreise der wichtigsten Rohstoffe für die Biodieselhersteller in Argentinien infolge der Verzerrung durch das DET‑System künstlich niedriger gehalten würden als die Weltmarktpreise. Da sich der Rat jedoch auf den Hinweis beschränkt hat, dass der Unterschied zwischen den Inlands- und den Weltmarktpreisen der wichtigsten Rohstoffe im Wesentlichen durch die Ausfuhrabgaben auf diese Rohstoffe bedingt sei, hat er nicht dargelegt, welche Auswirkungen der Unterschied zwischen dem Zollsatz für diese Rohstoffe und dem Zollsatz für Biodiesel für sich allein auf die Preise dieser Rohstoffe auf dem argentinischen Markt hat haben können. Die Feststellung im 37. Erwägungsgrund dieser Verordnung lässt nämlich allenfalls Rückschlüsse auf bestimmte Auswirkungen zu, die die Einführung einer Ausfuhrabgabe auf die Preise der wichtigsten Rohstoffe gehabt haben kann, nicht aber auf die Auswirkungen, die der Unterschied zwischen dem Zollsatz für diese Rohstoffe und dem Zollsatz für Biodiesel auf den Preis dieser Rohstoffe auf dem argentinischen Markt gehabt haben kann. |
64 |
Auch die Ausführungen des Rates in den Erwägungsgründen 39 und 42 der angefochtenen Verordnung, wonach die in den Aufzeichnungen der betreffenden Unternehmen angegebenen Preise der wichtigsten Rohstoffe durch den Preis ersetzt worden seien, zu dem sie sie ohne Verzerrung auf dem Inlandsmarkt hätten beschaffen müssen, d. h. durch den Referenzpreis, lassen keine Rückschlüsse auf die Auswirkungen zu, die der Unterschied zwischen dem Ausfuhrzollsatz für diese Rohstoffe und dem Ausfuhrzollsatz für Biodiesel auf den Rohstoffpreis auf diesem Markt gehabt haben kann. Soweit diese Erwägungsgründe als eine Feststellung des Rates dahin zu verstehen sein sollen, dass die Preise der wichtigsten Rohstoffe ohne einen solchen Unterschied in den Zollsätzen mit dem Referenzpreis identisch gewesen wären, genügt der Hinweis, dass dies weder in der angefochtenen Verordnung noch im Verfahren vor dem Gericht dargetan worden ist. |
65 |
Zu den Wirtschaftsstudien, die von den Organen im Verfahren vor dem Gericht angeführt worden sind, ist darauf hinzuweisen, dass aus ihnen zwar abgeleitet werden kann, dass Ausfuhrabgaben zu einer Erhöhung des Ausfuhrpreises der mit den Abgaben belegten Ware im Vergleich zu ihrem Inlandspreis, zu einer Verringerung der Ausfuhrmenge dieser Ware und zu einem Abwärtsdruck auf die Preise auf dem Inlandsmarkt führen. Aus ihnen lässt sich auch ableiten, dass ein Ausfuhrabgabensystem, das die wichtigsten Rohstoffe mit höheren Abgaben belegt als die Waren auf einem nachgelagerten Markt, nachgelagerte heimische Wirtschaftszweige schützt und begünstigt, indem ihnen Rohstoffe in ausreichender Menge zu Vorteilspreisen zugeführt werden. |
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Diese Studien untersuchen jedoch nur die Auswirkungen von Ausfuhrabgaben auf die Preise der wichtigsten Rohstoffe und nicht die Auswirkungen unterschiedlicher Ausfuhrzollsätze für die wichtigsten Rohstoffe und für Biodiesel. |
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Die Organe haben somit nur das Verhältnis zwischen den Weltmarktpreisen und den Inlandspreisen der wichtigsten Rohstoffe erläutert und Hinweise auf die Auswirkungen der Ausfuhrabgabe auf die Verfügbarkeit dieser Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt und auf ihre Preise geliefert, ohne jedoch konkret die Auswirkungen darzulegen, die das DET‑System als solches auf die Inlandspreise der wichtigsten Rohstoffe hat haben können, und inwiefern sich diese Auswirkungen von denjenigen eines Abgabensystems unterscheiden, bei dem es keine unterschiedlichen Ausfuhrzollsätze für die wichtigsten Rohstoffe und für Biodiesel gibt. |
68 |
Die Organe haben folglich nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass eine erhebliche Verzerrung der Preise der wichtigsten Rohstoffe in Argentinien vorlag, die auf das DET‑System zurückzuführen war, weil es unterschiedliche Ausfuhrzollsätze für diese Rohstoffe und für Biodiesel vorsah. Sie haben somit durch die Annahme, dass die Preise für diese Rohstoffe in den Aufzeichnungen der überprüften argentinischen ausführenden Hersteller nicht angemessen widergespiegelt würden, und durch ihre Nichtberücksichtigung gegen Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen. |
69 |
Entgegen dem Vorbringen der Organe steht diesem Ergebnis nicht entgegen, dass sie im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere bei komplexen wirtschaftlichen Bewertungen im Rahmen von handelspolitischen Schutzmaßnahmen, über einen weiten Wertungsspielraum verfügen und der Unionsrichter insoweit seine Nachprüfung auf die Frage zu beschränken hat, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2002, Since Hardware [Guangzhou]/Rat, T‑156/11, EU:T:2012:431, Rn. 134 bis 136 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
70 |
Eine Nachprüfung durch das Gericht, die sich darauf beschränkt, zu klären, ob die Gesichtspunkte, die die Unionsorgane ihren Feststellungen zugrunde legen, die aus ihnen gezogenen Schlüsse stützen können, greift nämlich nicht in ihr weites Ermessen im Bereich der Handelspolitik ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 68). |
71 |
Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht auf die Prüfung beschränkt, ob die Organe den Nachweis erbracht haben, dass die Voraussetzungen vorlagen, um bei der Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware von den mit der Herstellung und dem Verkauf dieser Ware verbundenen Kosten, wie sie sich aus den Aufzeichnungen der überprüften argentinischen ausführenden Hersteller ergaben, gemäß der in Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung aufgestellten Regel abzuweichen. |
72 |
Daher ist dem ersten Klagegrund stattzugeben. |
73 |
Ferner ist noch zu prüfen, inwieweit der festgestellte Fehler die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, soweit sie die Klägerin betrifft, rechtfertigt. |
74 |
Entgegen dem Vorbringen des Rates ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht möglich, Art. 1 der angefochtenen Verordnung nur im Hinblick auf den festgestellten Fehler hinsichtlich der Berechnungsmethode für den Antidumpingzollsatz teilweise für nichtig zu erklären. |
75 |
Nach der Rechtsprechung ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nämlich nur möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts abtrennen lassen. Dieses Erfordernis der Abtrennbarkeit ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung den Rechtsakt in seinem Wesensgehalt verändern würde (Urteil vom 10. Dezember 2002, Kommission/Rat, C‑29/99, EU:C:2002:734, Rn. 45 und 46). |
76 |
Wie im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes ausgeführt, beruht die von den Organen vorgenommene Berechnung des Normalwerts der gleichartigen Ware auf falschen Erwägungen. Da der Normalwert eine wesentliche Voraussetzung für die Festsetzung des anwendbaren Antidumpingzollsatzes ist, kann Art. 1 der angefochtenen Verordnung nicht aufrechterhalten werden, soweit er gegen die Klägerin einen individuellen Antidumpingzoll verhängt. |
77 |
In Anbetracht der in Art. 10 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung vorgesehenen Wechselbeziehung zwischen dem endgültigen Antidumpingzoll und dem vorläufigen Antidumpingzoll ist auch Art. 2 der angefochtenen Verordnung in Bezug auf die Klägerin für nichtig zu erklären, da er vorsieht, dass die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden. |
78 |
Die angefochtene Verordnung ist daher für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft, ohne dass es erforderlich wäre, den zweiten und den dritten Klagegrund zu prüfen. |
Kosten
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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
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Die Kommission und das EBB tragen gemäß Art. 138 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Berardis Czúcz Popescu Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. September 2016. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.