25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/56 |
Beschluss des Gerichts vom 23. November 2015 — Beul/Parlament und Rat
(Rechtssache T-640/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Funktionieren der Finanzmärkte - Verordnung [EU] Nr. 537/2014 - Gesetzgebungsakt - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2016/C 027/72)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Beul (Neuwied, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt K.-G. Stümper, dann Rechtsanwälte H.-M. Pott und T. Eckhold.)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: P. Schonard und D. Warin) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Wiemann und N. Rouam)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158, S. 77)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Über den Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe braucht nicht entschieden zu werden. |
3. |
Herr Carsten René Beul trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union. |
4. |
Die Kommission und das Parlament tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 409 vom 17.11.2014.