28.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 320/27 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Juli 2015 — Pro Asyl/EASO
(Rechtssache T-617/14) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Einsatzplan für die Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams nach Bulgarien - Verweigerung des Zugangs - Erledigung - Nichtigkeitsklage - Elektronisches Dokumentenregister - Offensichtliche teilweise Unzulässigkeit))
(2015/C 320/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Pro Asyl Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e. V. (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hilbrans)
Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) (Prozessbevollmächtigte: L. Cerdán Ortiz-Quintana als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Schreibens EASO/ED/2014/134 des EASO vom 10. Juni 2014
Tenor
1. |
Soweit die Klage auf die Nichtigerklärung des Schreibens EASO/ED/2014/134 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom 10. Juni 2014 gerichtet ist, mit dem der Zugang zum Einsatzplan für die Entsendung des Asyl-Unterstützungsteams der Europäischen Union nach Bulgarien verweigert wurde, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 409 vom 17.11.2014.